Wie lange kann ich mich mit ein Ausländisches Auto in Deutschland aufhalten ?

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Quelle:

http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/FZV_a1.htm#20

20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland

(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 9 vorgesehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 genügen und ausschließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

(2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten.

(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.

(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmte Stelle verbunden sein.

(5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6) Als vorübergehend im Sinne der Absätze1 und 2 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt

1. bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und

2. bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.

Soweit ich weis musst Du dir dazu keine Gedanken machen. Wenn Du nCH DEU rein darfst (egal ob Visa oder EU) dann darf dein "Hausrat" auch rein. Und soviel ich weis gehört das Auto auch zum Hausrat.

Da Bulgarien in der EU ist, besteht das recht der Freizügigkeit. Bedeutet: Man darf überall Wohnen, Arbeiten und ohne Einschränkug fahren.

Mach dir also keinen Kopf. Du könntest mit dem Wagen theoretisch auch ein Jahr hier in deutschland sein. So lange der Wagen auf deinen Vater gemeldet ist und dieser in Bulgarien wohnt ist das völlig legal.


OkChef 
Fragesteller
 14.02.2016, 16:05

Ja ich dachte mir auch so ca 1 Jahr aber habe wo anders gelesen das man nur 6 Monate hier mit ein Ausländisches Auto fahren kann. 

Da mann es sonst sofort ummelden muss. Ich sehe kein richtigen Grund es hier umzumelden da ich jedes Jahr wieder zurückfahre meist sogar 2 mal im Jahr. 

Aber danke MfG