Wie läuft eine Verpfändung einer Auflassungsvormerkung ab?

2 Antworten

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Hallo Luftbabbon,

so wie (grundsätzlich) jede Forderung verpfändet werden kann, so kann auch der Eigentumsverschaffungsanspruch verpfändet werden. Und zwar unabhängig davon, ob der Kaufpreis bezahlt ist oder nicht. Die Vormerkung als solche wird nicht verpfändet, denn die Vormerkung ist ja nur ein Sicherungsmittel, nicht ein Forderungsrecht. Die Vormerkung sichert aber ja den Eigentumsverschaffungsanspruch und deshalb wird die Verpfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs bei der Vormerkung im Grundbuch vermerkt.

Die Verpfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs bedarf der selben Form wie die Veräußerung, also der notariellen Beurkundung. Die Verpfändung macht also nicht das Grundbuchamt sondern der Notar, der dann die Eintrgung der Verpfändung bei deiner Auflassungsvormerkung im Grundbuch vermerken lässt. Erst dann kann die Bank sicher sein, dass du das Grundstück nicht anderweitig weiterverkaufst (oder jemand den Eigentumsverschaffunsanspruch gutgläubigb erwirbt) und wird dann die Verpfändung akzeptieren.

Allerdings: nicht jede Bank akzeptiert die Verpfändung von Eigentumsverschaffungsansprüchen als Sicherheit. Insbesondere die Direktbanken machen manchmal Zicken, so auch viele Bausparkassen und Versicherungsgesellschaften. "Normale" Sparkassen akzeptieren Verpfändungen meist schon, auch die meisten Genossenschaftsbanken.

So, das wars erst mal von meiner Seite...

Luftbabbon 
Fragesteller
 25.12.2011, 10:02

Vielen Dank!

Die Auflassungsverpfändung die vom Grundbuchamt durchgeführt wird, kann an die finanzierende Bank verpfändet werden, solange der Käufer noch nicht bezahlt hat. Für die Teilfläche gibt es sicherlich noch keine Flurnummer, somit ist es noch nicht 100%ig definiert. Sprich mal mit der Bank, die kenne sich da aus, weil mir noch einige Daten fehlen. Ich bin selber Maklerin gewesen.

Luftbabbon 
Fragesteller
 13.12.2011, 17:26

Vielen Dank für Deine schnelle Antwort :-)