Wie ist hier die Rechtslage? Handelt es sich um Fahrerflucht? Zahlt hier auch eine Versicherung?

7 Antworten

Grundsätzlich macht sich jeder Unfallbeteiligte, der sich ohne Feststellung der Personalien vom Unfallort entfernt, nach §142 StGB strafbar.

Jetzt muss man erst einmal definieren, was "Unfall" im rechtlichen Sinne bedeutet.

Die Rechtssprechung definiert als Unfall ein plötzliches, unerwartetes Ereignis im Strassenverkehr, dass aus den typischen Gefahren des Strassenverkehrs ergeht und unmittelbar zu einem nicht belanglosen körperlichen und/oder sachlichen Schaden führt.

Die Grenze zu einem belanglosen Schaden ist dann gegeben, wenn Schadenersatz einklagbar ist, laut Gericht ist das etwa ab 50 Euro der Fall.

Es muss allerdings ein Fremdschaden vorliegen. Beschädigst du nur dein eigenes Fahrzeug, so machst du dich nicht strafbar, weil es unredlich ist, denjenigen zu bestrafen, der durch eine Strafnorm geschützt werden soll.

Die Ausnahme könnte dann bestehen, wenn du durch deine Kamikazeaktion den Bordstein oder so beschädigt hast. Wichtig hier ist zu erwähnen, dass auch jemand, der unverschuldet an einem Fremdschaden mitgewirkt hat, sich der Fahrerflucht strafbar machen kann.

Doch selbst wenn das so ist, könnte man argumentieren, dass eine Strafbarkeit mangels Vorsatz entfällt, denn §142 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Vorsatz müsste dir im Falle einer Anklage nachgewiesen werden, das heisst, es müsste erst einmal bewiesen werden, dass ein Fremdschaden entstanden ist und dass du diesen bemerkt hast oder bei üblicher Vorsicht hättest bemerken müssen. Mangels Vorsatz entfällt auch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung.

Strafbar gemacht hat sich allerdings der andere Fahrer, er hat durch sein Manöver vermutlich erst mal eine Verletzung der Strassenverkehrsregeln begangen, dann seinerseits eine Unfallflucht, denn aus seiner Sicht ist dein Auto ein Fremdschaden und dann kann man noch prüfen, ob Vorsatz dritten Grades für die Strafbarkeit der Sachbeschädigung gegeben ist, wenn die Pflichtverletzung der Strassenverkehrsordnung so gross war, dass der Täter einen Unfall in Kauf genommen hat, aber das sind dann juristische Feinheiten, die im Einzelfall zu klären sind.

Der zweite Punkt, den du erwähnt hast, ist natürlich problematisch, aber Recht haben und Recht bekommen sind halt immer zwei paar Schuhe.

In die Werkstatt wirst du so oder so müssen, wenn du auf dein Auto nicht verzichten willst.

Wenn der Typ gefasst wird, kannst du - Beweise, allenfalls strafrechtliche Verurteilung vorausgesetzt - natürlich auf Schadenersatz und Schmerzensgeld klagen. Nur auch hier stellt sich die Frage, ob der Typ je gefunden wird.

verreisterNutzer  06.03.2018, 22:54

Es reicht nicht das der Unfallgegner ermittelt wird, die Schuld muß ihm auch zweifelsfrei nachgewiesen werden. Das dürfte ohne entsprechende Kollisionsspuren allein auf Grundlage von Zeugenaussagen das größte Problem sein

TechnologKing72  07.03.2018, 01:06
@verreisterNutzer

Ich sagte ja, Beweise vorausgesetzt. Darüber hinaus sind die Kinder natürlich Zeugen.

Wenn es grundlegend erst mal nicht zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam, wird es schon malschwierig für Dich, davon " Verkehrs - Unfallflucht " oder " unerlaubtes Entfernen vom Unfallort " abzuleiten, denn es gab ja wie gesagt keine Kollision und niemand weiss, ob Du imSchrecken selbst ein falsches Fahrmanöver eingeleitet hast mit resultierenden Eigenschäden.

( das ist keine Anzweiflung an Dein fahrerisches Können, sondern nur eine allgemein objektive Betrachtung der Situation )

Grundlegend könnten wir hier auch schon dahingehend den Schlußstrich ziehen, dass Du weder Kennzeichen, Fahrzeugtyp noch Farbe des Fahrzeuges angeben kannst und somit ohne Zeugen mit exaktem Wissen erst mal auf einer Anzeige gegen Unbekannt z.B. wegen Nötigung oder Gefährdung des Strassenverkehrs mit unvermeidlicher Kausalität Deiner eigenen Schäden durch Dein Ausweichmanöver vermutlich ergebnislos sitzen bleiben wirst.

Solltest Du keine Vollkasko haben, sondern nur Haftpflicht, bleibst Du ohne Täterermittlung leider auch vollständig auf Deinem eigenen Schaden sitzen. Aber auch bei einer Vollkasko müsstest DU der Versicherung unabwendbar glaubhaft darlegen können, das es nicht anders ging in dieser Situation . Ohne jeglich stichhaltigen Beweise ahnst Du wohl schon, wie das vermutlich für Dich enden wird.

Da ist erst einmal das einzige Mittel der Wahl eine Anzeige wegen Nötigung ( schildere den Vorfall einfach möglichst genau der Polizei ) und allgemeiner Meldung auch bei Deiner Versicherung in selbiger Schilderung.

Zudem auch versuchen, per Inseraten / über soziale Netzwerke nach möglichen Augenzeugen unter genauer Angabe des Ortes, Dahrtrichtung / Strasse, Datum , Zeit und Beschreibung Deines Fahrzeuges zu suchen.

Mit viel Glück hat ja jemand das Geschehen wirklich beobachtet und weiss bestenfalls noch das Kennzeichen des Rüpels.

Dahingehend wünsche ichDir erst mal viel Glück und Erfolg.

verreisterNutzer  07.03.2018, 09:34
Aber auch bei einer Vollkasko müsstest DU der Versicherung unabwendbar glaubhaft darlegen können, das es nicht anders ging in dieser Situation .

Das ist grundlegend falsch ! ! !

Vollkasko prüft nur ob der Unfallfahrer "schwerwiegend" gegen geltendes Recht (zb. Trunkenheitsfahrt) und Obliegenheiten verstoßen haben "könnte". So lange es dazu keine eklatenten Anhaltspunkte gibt, ist dem Unfallfahrer Fahrlässigkeit zu unterstellen und genau die ist bei Eigenschäden in vollkasko versichert.

Ansonsten tolle Antwort

Detlef32  07.03.2018, 09:58

Und natürlich kommt erschwerend Deine "Kopf in den Sand stecken" Strategie dazu.

Wenn so etwas passiert (für alle die auch mitlesen):

  1. Sofort reagieren und Polizei anrufen (und selbst wenn keiner kommt ist der Anruf halt aufgezeichnet).
  2. Sofort Sachverhalt aufnehmen (auch wenn keine keine Zeugen da sind). Das mindeste ist das Auto und den Schaden mit dem Smartphone aufnehmen.
  3. Sofort die Versicherung informieren falls Vollkasko besteht und sofort zur Werkstatt Kontakt wegen einer Einschätzung aufnehmen.

Denn, was nutzt nicht zu wissen. Der Schaden geht dadurch nicht aus der Welt.

Tja - und es ist bedauerlich, dass Dashcams in Deutschland verboten sind.

  1. Rechtslage: war das andere Fahrzeug so weit auf deiner Fahrbahn das du gezwungen warst auszuweichen um einen Unfall zu verhindern, ist der entgegenkommende schuld an deinem Unfall. Unfallflucht liegt vor da das andere Fahrzeug das abdrängen bemerkt haben muß. Problem dabei nur die Beweisbarkeit. Da es keine Kollisionsspuren gibt ist man auf Zeugen angewiesen. Sofern der Unfallgegner ausfindig gemacht werden kann und die Indizien ausreichen ihm den Unfall nachzuweisen ist er selbstverständlich schadensersatzpflichtig was aber Hieb und Stich feste Zeugenaussagen bedarf die kaum beizubringen sein werden.
  2. Kann dem Unfallgegner keine Verschuldung nachgewiesen werden, hilft nur die eigene vollkasko Versicherung unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung und Rückstufung der SF klasse. Ob sich lohnt die Versicherung in Anspruch zu nehmen steht auf einem anderen Blatt

Da du das ja ohnehin nicht beweisen kannst, nützt dir auch eine Anzeige gegen unbekannt bei der Polizei nichts.

Wenn du keinen weiteren Sachschaden verursacht hast, ist deine KFZ-Haftpflicht ja auch nicht betroffen.

Dein Eigenschaden wäre nur mit einer Vollkaskoversicherung gedeckt. Mit der Selbstbeteiligung und der Höherstufung kostet das dann genau so viel, als ob du den Schaden gleich selbst bezahlst.

verreisterNutzer  07.03.2018, 13:14
Da du das ja ohnehin nicht beweisen kannst, nützt dir auch eine Anzeige gegen unbekannt bei der Polizei nichts

Wer es versucht kann verlieren, wer es nicht versucht hat schon verloren !

Im überigen ist eine polizeiliche Anzeige erforderlich um bei Vollkaskoschäden durch Dritte die Rechte für die Versicherung zu wahren. Denn tritt die Vollkaskoversicherung in Leistung, hat sie (und auch der Geschädigte) Anspruch auf Schadensersatz durch den Unfallverursacher.

Die Chancen den Anderen zu finden gehen gegen Null und selbst dann müsste erstmal nachgewiesen werden, dass den eine Schuld trifft.

Den Schaden an deinem Auto zahlt, sofern vorhanden, deine Vollkasko unter Abzug der SB und Rückstufung zum nächsten 01.01.