Wie gefährlich sind Asbestplatten?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Asbest ist ein natürlich vorkommendes faserförmiges Mineral, Asbestfasern sind mikroskopisch klein (μm-Bereich).

Asbestfasern sind i. d. R. fest gebunden und damit schwer freisetzbar, wegen größerer Rohdichte. Die im Hochbau verwendeten Produkte hatten erst ab 1992 asbestfrei zu sein.

Das Vorhandensein von Asbest in Baustoffen oder Bauteilen zieht nicht automatisch eine Verpflichtung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen mit sich.

Gesundheitsgefährdung ist also möglich. Eingeatmeter Asbeststaub gelangt in die Lunge und kann sich dort festsetzen. Asbeststaub kann langfristig (über viele Jahre) versch. Krankheiten erzeugen. Daher ist Asbest als Gefahrstoff eingestuft und verboten worden.

Aus meiner Sicht führt ein frischer Bruch oder Riß zur Freisetzung von Fasern, ich vermute, dass dies ein vorübergehendes und kein dauerhaftes Materialverhalten ist. Soweit die Schäden also schon länger vorhanden sind und wenn niemand durch mechanische Maßnahmen (wie dem Eindrehen von Schrauben o. ä.) etwas verändert, dürfte die Gefahr des Faserverlustes jetzt gering sein. Mutmaßlich, soweit Ihr Verdacht sich tatsächlich bewahrheitet, müßte eine Fassadenfirma oder ggf. ein Dachdecker, der die Zulassungen dazu hat, den Abbau und die Entsorgung durchführen.

Ich vermute also, Sie meinen Brüstungsplatten oder Fassadenplatten im Bereich außerhalb Ihrer Wohnung (also rund herum um das oberste Geschoß des Gebäudes oder nur auf einer Fassadenseite oder nur an der Außenseite Ihrer Brüstung etc.?). Ob diese ggf. ohne Gerüst oder nur mit einem Hubwagen, ggf. nur einem Kran für die Materialien, ausgetauscht werden könnten, ergibt sich aus den Daten Ihrer Fragestellung noch nicht (je nach Zugang außerhalb des Gebäudesockels etc). Ggf. könnte dies zunächst geprüft werden – ob und wie weit dies einen besonderen Mehrpreis gegenüber der Maßnahme im Zuge der sowieso irgendwann auszuführenden Fassadensanierung ergibt. So sollte über die Hausverwaltung veranlasst werden, die günstigste Maßnahme ermitteln zu lassen. Wenn sich die Hausverwaltung – aus möglicherweise für diese verständlichen Gründen, der Beschlusslage o. ä. weigert – den Verwaltungsbeirat sollten Sie vorher auch schon selbst ins Boot nehmen – sollten Sie einen Antrag für die nächste Versammlung stellen, bei Bedenken, auch eine außerordentliche Versammlung beantragen (dazu Bedarf es meist einer besonderen Mehrheit, also müssten Sie Miteigentümer zur Antragstellung bei der Verwaltung aktivieren etc. – da auch dafür Verwaltungskosten entstehen werden. Eine Gesundheitsgefährdung darf Ihnen nicht entstehen. So könnten die Eigentümer zumindest beschließen, eine Überprüfung durch einen Fachmann zu veranlassen, inkl. der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die notwendigen Maßnahmen und der Ausschreibung der Maßnahmen (ggf. inkl. 3 Farb-/Gestaltungsvorschläge für die Fassade) und Erstellung eines Preisspiegels. Sobald diese Dinge vorliegen, sollte eine weitere Versammlung – soweit direkter Handlungsbedarf angezeigt ist – stattfinden, die über die Beauftragung der Unternehmen (ggf. auch doch der Fassadensanierung, der Bauaufsicht und –abnahme der Maßnahmen, der Ausführungszeiträume, der Farb-/gestaltung und die Finanzierung, ggf. eine Sonderumlage etc., regelt).

Viel Erfolg.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Nur der Staub ist gefährlich.

Denn wenn der Asbeststaub eingeatmet wird, kann er zu schweren gesundheitlichen Schäden führen (Krebsrisiko). Daher müssen beschädigte Asbestplatten sofort fachgerecht entsorgt werden.

Natürlich ist euer Hausverwalter dafür zuständig. Die Außenseite der Balkonbrüstung steht immer im gemeinschaftlichen Eigentum der WEG, welche vom Verwalter vertreten wird. Wenn die Platten beschädigt sind, hat er für einen Austausch Sorge zu tragen, wenngleich Austauch hier unter Austausch zu verstehen ist, dass einen nichtasbesthaltige Platte eingesetzt werden muss.

Die Kostentragung liegt zunächst vom Gesetz her bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Allerdings kann in der Teilungserklärung/Einräumungsvertrag geregelt sein, dass die Kosten für die Instandsetzung oder Instandhaltung der Balkonbrüstung zu Lasten des betreffenden Sondereigentümers gehen. Indem Fall müsste der betreffende Wohnungseigentümer die Kosten tragen.

Sind Sie Wohnungseigentümer oder Mieter? Haben alle Balkone die selbe Platten-Verkleidung in der Wohnanlage? Sind weitere schadhaft? Seit wann ist Ihnen der Plattenbruch bekannt? Wodurch ist er entstanden? Mit hoher Wahrscheinlichkeit muss die WEG für die Kosten aufkommen (siehe hierzu Regelungen in der Gemeinschaftsordnung)...

sonja63 
Fragesteller
 27.08.2012, 20:27

Wir sind Eigentümer und nur unser Balkon hat diese Platten an der Aussenseite, da wir im obersten Stockwerk wohnen und dort die Verkleidung nach oben zum Dach hin verläuft. Wir haben erst vor kurzem durch einen Handwerker erfahren, dass dies Asbestplatten sein sollen. Die Platten sind schon seit Anfang an gebrochen und wir haben es auch gleich der Hausverwaltung gemeldet, aber die haben uns immer auf den Anstrich der Hausfassade vertröstet, der aber vorerst nicht beschlossen wurde. Einige Platten im oberen Bereich am Dach haben sich etwas gelöst, da anscheinend die Schrauben kaputt gegangen sind.