Widerrufsrecht beim Kauf auf einer Messe

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein, das ist so nicht richtig. Bei Verbraucherdarlehen hast du - sofern keiner der Ausschlussgruende nach BGB 491 Abs. 2 (bitte dort selbst nachschlagen) vorliegt - ein vierzehntaegiges Ruecktrittsrecht ab Zugang des schriftlichen Darlehensvertrages.

Wenn es sich um ein sog. "verbundenes Geschaeft" handelt, bist du nach Ruecktritt vom Darlehensvertrag auch nicht mehr an den kaufvertrag gebunden. Ein "verbundenes Geschaeft" liegt immer vor, wenn du als Verbraucher ein Darlehen vom Unternehmer erhaeltst (Ratenkauf) oder vermittelt bekommst, um damit den Kaufvertrag zu finanzieren. Naeheres zum "verbundenen Geschaeft" kannst du selbst im BGB 358 nachlesen.

Voraussetzung ist allerdings, dass du den Vertrag als "Privatmann" mit einem Unternehmer geschlossen hast. Hast du hingegen selbst als Unternehmer oder von einem "Privatverkaeufer" gekauft, dann geht's nicht.

DH!

Habe Ratenzahlung vereinbart, das läuft wiederum über eine spezielle Bank. Mir wurde auf meine Rückfrage gesagt, ich könne schon zurücktreten, jedoch nur von den Ratenzahlungen, mit dem Ergebnis, dass ich das Gerät sofort ganz zu bezahlen habe, also dass, was ich gerne möchte, es nämlich zurückgeben und das Geld zurückerstattet bekommen, wäre nicht möglich.

@Sieglinde181

Hallo "Sieglinde181",

den Ausführungen von "DerCAM" stimme ich vollumfänglich zu.

Es könnte gut sein, dass es sich beim Kauf und der einhergehenden Finanzierung um ein verbundenes Geschäft handelt. Du hättest den Ratenzahlungsvertrag bei der Bank ja nicht abgeschlossen, wenn Du nicht auch das Produkt hättest kaufen wollen, genau wie umgekehrt. Das Eine bedingt das Andere.

Folge: Widerrufst Du das eine Geschäft, wird auch das andere Geschäft rückabgewickelt. Du solltest den Finanzierungsvertrag daher im ersten Schritt umgehend widerrufen.

Viele Grüße, Will

@Sieglinde181

Wenn die darlehensgebende Bank vom Verkaeufer vermittelt wurde und dies auch im direkten Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehen sollte (wovon bei einem Messekauf wohl auszugehen sein duerfte), haben wir hier ein "verbundenes Geschaeft". Dann wirkt sich der Ruecktritt vom Verbraucherdarlehen gleichermasen auch auf den Kaufvertrag aus.

Das ist richtig. 14-tägiges Ein Rückgaberecht gibt es nur bei Fernabsatzverträgen, also bei Verträgen, die am Telefon oder im Netz geschlossen werden.

Wenn du auf einer Messe oder im Laden so einen Vertrag machst, oder etwas bar kaufst, gibt es kein Rückgaberecht. Rücknahme und Umtausch sind dann reine Kulanzssache. Überleg mal, wenn jeder beliebig Waren zurückgegen könnte, könnte sich kein Händler mehr auf seinen Umsatz verlassen, müßte dauernd mit Stornos, etc. beschäftigen. Das ist nicht die Absicht eines Händlers. Der will Umsatz/Gewinn erzielen und das muß er auch, sonst kann er ja einpacken. Dann stünde die Existenzgrundlage von Händlern ja immer in der Gunst der Käufer.

Stell dir mal den umgekerhten Fall vor. Ein Händler holt sich beliebig Waren zurück, die er vorher verkauft hat. Da würden die Kunden auch dumm gucken.

Hört sich logisch an. Leider war mir das aber nicht klar. Habe ich also wieder was dazugelernt :).

@Sieglinde181

Stimmt aber nicht. Es gibt noch einige andere Faelle, in denen dir - wenn du "Privatmann" bist - ein gesetzliches Ruecktrittsrecht zur Seite steht. So zum Beispiel auch bei Haustuergeschaeften, bei Versicherungsvertraegen und eben auch bei Verbraucherdarlehen sowie dem ggf. mit einem solchen verbundenen Kaufvertrag.

@DerCAM

ja, das ist richtig.

nein, ein Rückgaberecht hast du nicht, das ist nur bei Online-Geschäften der Fall,

Bei der Messe konntest du dich pesönlich von dem Produkt überzeugen, damit ist der Kauf genau so abgelaufen wie in einem Ladengeschäft, dort hast du auch kein Rückgaberecht

Ach so ist das. Danke dir für die Hilfe.