Wer muß Untertischgerät stellen?

10 Antworten

Sofern das Fehlen des Durchlauferhitzers bei Vertragschluss nicht bekannt war, stellt das Fehlen des Warmwasseranschlusses in der Küche einen Mangel der Mietsache dar, wonach Sie zur Minderung (nach h.M. etwa 5%) berechtigt wären. Vorab muß dem Vermieter dieser Mangel allerdings angezeigt und eine angemessene Frist hinsichtlich der Abhilfe gewährt werden.

War Ihnen hingegen das Fehlen des Durchlauferhitzers vor oder spätestens bei Vertragsschluss bekannt, so können Sie sich nachträglich nicht bzw. nur schwer auf diesen Qualitätsmangel berufen. Demnach bestünde nur die Möglichkeit, sich mit dem Vermieter entsprechend über die Kosten des Durchlauferhitzers und ggf. Installationskosten zu einigen (wie vom User "Albatros" bereits richtig dargetan). Wenn die Kosten nunmehr tatsächlich vom Vermieter übernommen würde, gilt es allerdings zu beachten, daß mit der vollständigen Kostenübernahme des Durchlauferhitzers, dieser fortan zur Mietsache gehört und bei etwaigem Auszug daher in der Wohnung zu verbleiben hat. Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 683 Satz 1 BGB können Sie beim Vermieter durchaus geltend machen da Sie mit dem Einbau des Durchlauferhitzers eine Besorgung eines für den Vermieter mittelbar nützlichen Geschäfts (hier hinsichtlich eines positiven Qualitätsmerkmals bei etwaiger Weitervermietung) vorgenommen haben.

Es sollte aber weiter - noch vor dem Einbau - beachtet, dass das Fehlen des Durchlauferhitzers mit dem Vermieter besprochen werden sollte, da er ansonsten gegen die Rechnung die Einwendung erheben könnte, daß er einer Fremdbesorgung durch den Mieter nicht zugestimmt hätte und dem Mieter damit eigenmächtiges Handeln vorwerfbar wäre.

Ihre Einlassung, daß die Vormieter einen selbst verbauten Durchlauferhitzer beim Auszug wieder mitgenommen haben sollen, läßt indes darauf schließen,dass das vermieterseitige Stellen eines Durchlauferhitzers wohl für diese Wohnung nicht vorgesehen ist.

kommt auf den Mietvertrag an, aber in vielen Wohnungen sind Elektrogeräte Sache des Mieters und das ist auch besser so, denn dann kann der Mieter selbst über ein sparsames Gerät (Durchlauferhitzer oder Boiler) entscheiden. Da der Vormieter den Warmwasserbereiter selbst gestellt hat ist zudem davon auszugehen, dass das Gerät noch nie Mietgegenstand war.

er muss nicht. er kann dir eine einbauküche zur verfügung stellen aber dann zahlst du ca 30 euro mehr im monat.

Wenn es nicht im Mietvertrag vereinbart wurde, nein.

Was ist denn bitte ein Untertischgerät?

Oder meinst Du Wasserhahn samt Spüle?? Wenn ja, Ja muss er wenn dies im Mietvertag vereinbart ist ...

Ein Wasserboiler,der 5 Liter Wasser ständig auf Temperatur hält und ein Stromfresser ist.

@huegelchen

Für die Wasser sowie die Warmwasserversorgung ist der Vermieter betriebsgerecht zuständig.

@Steinbeisser1

Das heißt also, dass er es doch stellen muß und mir hier jeder falsch antwortet außer Du? Gruß

@huegelchen

Das ist die Sache des Vermieters da ist er gefordert.

Nötigenfalls den Mieterschutzbund aufsuchen, wenn es sein muß.