Wer muss für die Reinigung von Glasdächern zahlen?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

wenn von beidem nichts im Mietvertrag steht, dann ist der vermieter für diese reinigung zuständig...

lg, anna

PS: mal den vermieter vorsichtig darauf hinweisen, dass eine reinigung auch in seinem sinne ist, denn regelmässig greinigt halten die dichtungen und fassungen länger...

lg, anna

Soweit im Mietvertrag die Umlage der Nebenkosten gemäß den Bestimmungen der Betriebskostenverordnung vereinbart wurden - http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrkv/gesamt.pdf - § 1 S.1 (denn die Kosten fallen mehr oder weniger regelmäßig an) i. V.m. § 2 Ziff. 9 und 17 sind die Kosten der Glasdach- und Überdachungsverglasungsreinigung - meiner Meinung nach - umlagefähig. Gleichwohl ist es ein Fall in der Grauzone, der stark von der Entscheidung des Einzelfallrichters - natürlich vorher von den Regelungen des Mietvertrages - abhängt.

Denn die Kosten einer "Fassadenreinigung" zählen nicht zu den Pflegemaßnahmen, sondern zu den Instandhaltungskosten. Diese sind somit nicht an den Mieter weiterzuleiten. Man könnte insbes. die Glasüberdachung als Fassadenbestandteil definieren (auch je nach örtlicher Installation). Weiterhin sind, meinem Kenntnisstand nach - auch die Dachrinnenreinigung (da regelmäßig anfallend) vom Mieter zu übernehmen - daher sicherlich auch die Dachglasreinigung über der Wohnung. Es dürfte wahrscheinlich, hier kenne ich nicht die letztaktuelle Rechtsprechung - explizit im Mietvertrag als sonstige Betriebskosten aufgeführt worden sein, um wirksam umgelegt werden zu können.

Vielleicht sprechen Sie den Vermieter bzw. den Verwalter dazu an. Ggf. erfolgt die Reinigung selbstverständlich zu Lasten des Vermieters und es ist erst gar nicht nötig dies juristisch näher zu differenzieren. Zudem könnten Sie sich im Bedarfsfall auch von einem örtlichen Mieterverein beraten lassen. - Und letztlich kommt es auch darauf an, ob Ihnen diese "Mehrkosten" das Wohnen dort unmöglich machen oder Sie damit leben können und wollen etc.

MiniGV 
Fragesteller
 13.09.2012, 20:11

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Die von Ihnen verlinkte Betriebskostenverordnung ist meinem Mietvertrag anhängig. Allerdings fehlt bei mir unter §1 der Punkt (2). Und trifft nicht genau (2).1 bei mir zu, Stichwort "Witterungseinwirkung"?

§2 Ziff. 9: betrifft nur "gemeinsam genutzte Gebäudeteile"? §2 Ziff. 17: unter "sonstiges" kann dies wohl fallen.

Wie auch immer: die Reinigung muss professionell durchgeführt werden, denn ohne Zutritt auf die steile Dachfläche+Absicherung ist die Glasfläche über dem Balkon gar nicht zu erreichen.

Ich werde den Vermieter natürlich darauf ansprechen, noch kam es nicht dazu. Vorher wollte ich mich einfach schon mal erkundigen damit ich bei diesem Gespräch zumindest ein wenig Ahnung vom Thema habe.

Der Vermieter ist dafür zuständig Dachflächen zu reinigen.

MiniGV 
Fragesteller
 13.09.2012, 23:20

Ob diese Konstruktion auf dem Balkon als Dachfläche zählt? Sie schließt zwar bündig mit dem Dach ab, ist aber baulich eher dem Balkon zuzuordnen als dem Gebäude (=Dach).

Ich werde den Vermieter demnächst darauf ansprechen...und mich ggfs hier wieder melden.

Danke an alle :)

Also, ein Mieter hat solche Kosten und Lasten nur zu tragen, wenn es denn mietvertraglich unter sonstige Kosten vereinbart wurde, so ja auch bei Reinigung der Regenrinnen. Ist der Zustand unbefridigend, so hört es sich für mich an, fordere den Vermieter höflich aber bestimmt auf, den Dreck zu beseitigen. Macht er es nicht zeitnah, drohe mit Selbstreinigung durch Firma mit Abzug der Kosten von der Miete. Alles eigentlich ganz einfach. Vielleicht kann der Vermieter aber ja auch die Regenrinnenreinigung mit dem Rest koppeln.

weiß ich nicht hunderprozentig ,aber das dürfte sache des vermieters sein ,da das ja zum dach gehört also außen und sich nicht in der wohnung befindet ,für die seite von innen wo du drankommen (ohne gefärdung für leib und leben) kannst bist du dann für zuständig