Wem gehören die Skripte?

4 Antworten

Nein,

die Schule hat kein Recht dein Privates Laufwerk zu beanspruchen. Sollte es sich um Urheberrechtlich geschütze Dateien handeln müssten diese vorerst die Polizei einschalten. Diese Wiederrum kann dann handeln. Am sinvollsten wäre es um Konflikte zu vermeiden ein Backup zu machen insofern du die Daten noch benötigst diese vor der Lehrerin löschen. Anschließend kannst du dir deine Daten wiederholen.

Menuett  19.07.2019, 15:54

Da wäre es dann mehr als nur fragwürdig, was eine Lehrerin damit bezwecken will, im Unterricht urheberrechtlich geschützte Dateien zu verbreiten.

Damit darf sie keinen Unterricht machen.

Du kannst die vorgeschlagene Option einschlagen, Daten sichern und dann vor der Schulleitung (nicht der Lehrerin, denn sie will ja nicht mit dir sprechen), löschen.

Du kannst aber auch zur nächsthöheren Instanz gehen und dort mal nachfragen wie der Sachverhalt sich tatsächlich darstellt.

Zusätzlich würde ich der Schulleitung auch mitteilen, das es einerseits sehr schade, dass die Lehrkraft nicht mit dir vorher geredet hat, was dein Vertrauen in sie natürlich erschüttert und andererseits auch sehr schade ist, dass die Schule dich nicht bei den für dich best möglichen Lernoptionen unterstützt. (Da könntest du zb. vorschieben, dass du die Dokumente der Schule aufgrund der Vielzahl nicht überall mitnehmen kannst oder darfst während du den Laptop immer dabei hast / Sollte natürlich plausibel klingen der Vorwand).

Michaela9 
Fragesteller
 19.07.2019, 20:13

Ich weiß ja nicht wirklich, welche Lehrkraft es war. Die eine war vor dieser Beschwerde nicht die erste und auch nicht die letzte, die das gesehen hat.

animeartemis  19.07.2019, 20:46
@Michaela9

Du kannst es auch verallgemeinern, aber es ist nur einv orschlag, wie du den Kommentar deines ich nenns mal missfallens der Komunikation, definierst liegt dir, das selbe gilt das du entscheidest ob du dahingehend was sagen willst.

Nein, darf sie nicht.

Sonst dürfte ja auch niemand etwas von der Tafel ins Heft schreiben.

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.

Falls aber die Gefahr droht, dass du die Werke weitergibst, könnte eine § 97a Abmahnung wegen § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz zulässig sein. Könnte!

Und diese Gefahr liegt in der Tat in der Luft, denn solche Skripte werden gerne weiterverbreitet. Ob auch in deinem Fall Gefahr in der Luft liegt, das beurteilt im Streitfall das angerufene Gericht.

Gruß aus Berlin, Gerd