Urheberrechte auf Schulhomepage

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wikipedia zum Thema (lang): Die Coverversion ist stets eine „andere Umgestaltung“ im Sinne des § 23 UrhG,[2] selbst wenn sie originalgetreu nachgespielt wird. Sie reicht musikalisch normalerweise nicht an die Bearbeitung nach § 3 UrhG[3] heran, solange sie keine eigene schöpferische Leistung darstellt. Wenn eine nahezu vollständige Übereinstimmung mit dem Original vorliegt, handelt es sich nicht um eine eigenständige schöpferische Leistung. Wird die Coverversion schließlich öffentlich wiedergegeben oder auf Tonträger vervielfältigt, entsteht ein geschützter Vergütungsanspruch des Urhebers. War das Original veröffentlicht und bei einer Verwertungsgesellschaft (zum Beispiel GEMA) registriert, ist kein Einverständnis des Urhebers vom Original erforderlich; die Anmeldung der wiedergegebenen Coverversion bei der Verwertungsgesellschaft genügt. Der Musikverlag des Urhebers muss nur dann genehmigen, wenn eine Bearbeitung mit einem eigenständigen schöpferischen Anteil durch Veränderungen der melodisch-harmonischen Form und/oder des Textes vorgenommen wurde. Dann nämlich weist das Cover eine genehmigungspflichtige Schöpfungshöhe auf.[4] Der BGH hat die branchenübliche Verwendung des Begriffs Coverversion für die Fälle der Neueinspielung einer Bearbeitung eines Originalwerkes übernommen und spricht von der bloßen Interpretation eines Originalwerkes, welches im Rahmen der Neueinspielung in seiner Substanz unberührt bleibt, sodass eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne nicht vorliegt.[5] Die Musikbranche bezeichnet als Coverversion die erneute Produktion und Veröffentlichung eines vorbestehenden und bereits veröffentlichten Musikwerkes.

Im Klartext: Wenn das Lied bei der GEMA registriert ist, muss man es da anmelden, sonst ist das Ganze kein Problem.

100% wüsste ich es jetzt nicht. Aber ich denke das es kein Thema ist da nachgesungene Songs auf Youtube etc. auch nicht gelöscht werden wegen urheberrecht.

MFG Cyberklops99

harrywepper 
Fragesteller
 01.02.2011, 20:56

Daran habe ich auch gedacht!

pferdling  01.02.2011, 21:06
@harrywepper

Youtube duerfte es ziemlich egal sein, da es ja nur seine Plattform zur Verfuegung stellt aber nicht selbst singt :)

Zum Thema GEMA wurde ja schon alles gesagt.

Falls die Schüler noch minderjährig sind müssen auch die Eltern der Veröffentlichung zustimmen.

ich glaube, man muss GEMA zahlen: https://www.gema.de/

Cyberklops99  01.02.2011, 20:56

Genau... das ist ein Guter Tipp les dir mal die Homepage durch da müsste es ja drin stehen wann man es zahlen muss.

Nicht genau richtig:

Im Klartext: Wenn das Lied bei der GEMA registriert ist, muss man es da anmelden,

"sonst ist das Ganze kein Problem." DOCH!

Ansonsten ist nämlich ein Einverständnis des Urhebers vom Original erforderlich

Da die Gema die bei ihr registrierten Künstler vertritt entfällt das Nachfragen beim Urheber des Originals bzw der Plattenfirma.