Welche rechtlichen Folgen hat eine nicht genehmigte Hausgeldabrechnung, auch für den Verwalter?

5 Antworten

Es gibt dann keine.

Die Folge für die WEG ist, dass Nachzahlungen nicht fällig werden, was die WEG in finanzielle Schwierigkeiten bringen kann.

Für den Verwalter hat es zunächst einmal die Folge, dass er nicht entlastet werden kann. Des Weiteren bedeutet dies für ihn einen Mehraufwand an Arbeit, weil er Zwischenfinanzieren muss, also Sonderanforderung erheben muss.

Hat er dieses Dilemma zu verschulden, drohen ihm die fristlose Kündigung und Schadenersatzansprüche der WEG.

Hat er es nicht zu verschulden, sondern die Wohnungseigentümer, würde ich an seiner Stelle den Vertrag mit der Gemeinschaft fristlos kündigen.

Die Abrechnung entfaltet keine Wirksamkeit, Abrechnungsergebnisse sind nicht fällig.

Weder können Guthaben ausgezahlt, noch Nachforderungen eingezogen werden. Letztere sind ebenfalls vom VW nicht einklagbar.

Nachzahlungsbeträge fehlen letztenendes zur Bewirtschaftung des Objektes, so daß, je nach Liquditätslage des Hauses, Gelder vom Verwalter gesondert von den WEern abgefordert werden müssen, ggf. auch über die Erhebung einer Sonderumlage.

Da die Abrechnung nicht genehmigt wurde, dürfte auch eine Entlastung der Verwaltung als auch der Verwaltungsbeiräte zu versagen sein.

Wie Schelm auch schon schrieb, besteht die Gefahr des Schadenersatzanspruches gegenüber vermietenden WEern, sofern diese aufgrund einer nicht ordnungsgemäß erstellten Abrechnung nicht in die Lage versetzt sind, fristgemäß eine Nebenkostenabrechnung für den Mieter zu erstellen.

Immofachwirt  16.12.2010, 22:07

Sorry schelm1 und geige, aber die vermietenden Wohnungseigentümer gehen hierbei in der Regel leer aus.

Denn die WEG-Jahresabrechnung kann in der Regel nicht als Grundlage der Mietabrechnung genommen werden, da in der WEG nicht abgegrenzt wird, in der Mietabrechnung dies aber vorgeschrieben ist.

geige  21.12.2010, 20:33
@Immofachwirt

Sofern kein unterjähriger Mieterwechsel erfolgt ist, besteht für den vermietenden WEer durchaus die Möglichkeit, nach dem Abflußprinzip abzurechnen, vgl. BGH - Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07

Der Verwalter muß belegen, dass eine Abrechung in Ordnung ist oder diese genehmigungsfähig neu erstellen. Für den Eigentümer ist ein solcher Mangel sehr unangenehm, da er bei der Vermietung von Wohnungseigentum gegenüber dem Mieter u.U. nicht ordnungsgemäß und damit ggfs. nicht fristgerecht abgerechnet werden kann.

Was wird unter einer "nicht genehmigten" Hausgeldabrechnung verstanden. Es wird ja nur das weiter berechnet, was eben angefallen ist.

geige  19.11.2010, 14:53

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in der Eigentümerversammlung einen Negativbeschluß gefaßt, sprich:

die vorgelegte Gesamt- als auch die vorgelegten Einzelabrechnungen eines Wirtschaftsjahres wurden nicht genehmigt, also abglehent.

Wer sollte die denn Deiner Meinung nach genehmigen? Musst schon ein bisschen ausführlicher schreiben und worum es Dir geht, nicht so hintergründig fragen….