Belegprüfung beim Verwalter - durch Begleitung/ externen Prüfer möglich?

6 Antworten

NEIN - Kopien gegen Kostenerstattung machen Dich ggf. "arm".

Nimm Deinen Fotoapparat oder einen mobilen Scanner bzw. ein Notebook mit Scanner mit und mach von den relevanten Unterlagen selber Kopien! Achtung - der Verwalter muss Dir keinen Strom zur Verfügung stellen. Also am besten nur Akku betriebene Geräte verwenden.

Wichtig sind, die Kontoanfangs- und Endbestände aller Konten der WEG. Ggf. lückenlos alle Kontoauszüge.

Die Zusammensetzung aller Sachkonten.

Sehr wichtig ist auch das Sachkonto auf dem die Abrechnungsspitzen ALLER Eigentümer drauf stehen.

Die dazugehörigen Rechnungen sind oftmals sehr nützlich - für Dich - einen externen Prüfer sollten diese jedoch nicht so sehr interessieren.

Und mit welchem Recht dürfen fremde Rechnungen und Bescheide, die ja der WEG gehören und nicht dem ET, fotigrafiert werden? Das sieht der BGH aber total anders, oder?

@schleudermaxe

Irrtum - seit wann ist ein Eigentümer ein Fremder?

Jeder Eigentümer hat das Recht in sämtliche Unterlagen der WEG (ausgenommen eigene Notizen des Verwalters) Einsicht zu nehmen und der Verwalter hat Kopien nach den Wünschen des Eigentümers zu erstellen. Und das ist auch gut so. Denn 99% aller ET interessiert dies sowieso nicht. Der Verwalter macht was er will - in Großstädten nutzt er das auch schamlos aus. Daher ist es gut, wenn wenigsens ein Eigentümer dieses Recht wahr nimmt - denn die allermeisten Beiräte (insbesondere in großen WEGs) verstehen von der ganzen Sache ja sowieso nichts.

Ich gehe noch weiter und will von meinem Verwalter einen direkten lesenden Online-Zugriff auf die Konten der WEG - auch das steht mir zu. Auch wenn es mein Verwalter anders sieht. Soll er nur, dann kommt halt in Folge die fünfte Anfechtung der Jahresabrechnung ...

Hier zum nachlesen:

frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=65275&css=99

wdr.de/mediathek/video/sendungen/markt/videowohnenskrupellosehausverwalter100_size-L.html?autostart=true#banner

@chriskmuc

Aber hier geht es doch gar nicht um eine Einsichtnahme, so jedenfalls die Frage! Und ein ET ist Mitglied in der WEG, aber der Verwalter verwaltet nicht den ET, sondern die WEG und dies ist ein gewaltiger Unterschied.

@schleudermaxe

Es geht schon um die Einsicht - und zwar zusammen mit einem Nicht-Miteigentümer.

Das geht natürlich nicht. Aber der Eigentümer kann sich Kopien machen und wem er diese Kopien zugänglich macht, ist dann seine Sache.

Ansonsten siehe meinen Kommentar zum anderen Eintrag.

Hallo an alle, die mir geantwortet haben: vielen Dank für die vielen (oftmals sehr kurzweiligen ;-)) Antworten. Ich fasse also zusammen:

  • Ich darf als Eigentümer in die Unterlagen Einsicht nehmen
  • Einen WEG-externen/ Nicht-Eigentümer darf ich nicht mitnehmen
  • Ich darf Kopien machen oder anfordern (und diese ggf. weiterreichen)
  • Kopien werden meistens vom Verwalter gegen Geld zur Verfügung gestellt, daher am besten eigenes Kopierequipment mitbringen
  • Wenn der Verwalter mag, darf er die Einsichtszeiten begrenzen, ist aber laut BGB dazu verpflichtet, Einsicht zu gewähren.

Das reicht mir so erst mal! Noch mal vielen Dank an alle!

Dritte haben kein Einichtsrecht. Sie können aber auf Ihre Kosten Kopien anfertigen lassen, die Sie dann einem Prüfer zur Verfügung stellen können. Ferner besteht die Möglichkeit, dass Sie bei von Ihnen vermuteten oder gar festgestellten offenkundigen Unregelmäßigkeiten Strafantrag wegen Betrug gegen den Verwalter erstatten könne. Dann entscheidet ein Gericht über die weitere Prüfung des Vorganges durch die Staatsanwaltschft.

Doch doch, sogar Mieter müssen schauen dürfen, so die Gerichte hier bei uns.

@schleudermaxe

Die Mieter schauen in die Unterlagen des Vermieters, nicht die der WEG bzw. des Verwalters und dürfen dort die umlagefähigen Kosten einsehen! Die nichtumlagefähigen Kosten, wie Rücklagenbildung etc. gehen einen Mieter nichts an! Folglich ist Ihre Antwort unzutreffend! Fragen Sie mal die Gerichte da bei Ihnen, die werden das so bestätigen!

@schelm1

Quatsch, alle Unterlagen und wirklich alle, so hier die Gerichte. Und ohne kompletter WEG-Abrechnung keine AR mit den Mieter, ebenso und nicht nur hier bei uns. Und warum haben wir Vermieter hier alle einen mehr als dicken Hals?

@schleudermaxe

Weil Sie Ihre Rechte nicht so richtig kennen bzw. schlecht beraten sind!?! Nur ein Richter kann im Zweifelsfalle entscheiden, dass mehr als die für eine Abrechnbung gegenüber dem Mieter erforderlichen Belege offenzulegen sind. Im Normalfall außerhalb gerichtlicher Entscheidungen sieht der Mieter das, was für ihn tatsächlich relevant ist.

nein - das geht Fremde nichts an. Punkt

... und das Komma fehlt! ... Es sei denn, er muß schauen dürfen, der Mieter, z.B.. Denn der darf komplett und dann auch bis zum Punkt.

@schleudermaxe

ach maxe, das ist doch nicht das Thema - Belegprüfung Eigentümer und Wirtschaftsprüfer. Und selbst wenn Mieter ein Recht hat die Belege zu gucken werden -nur- diese Kopiert und nicht der Ordner hingelegt. Und Kontoauszüge gehen den Mieter nix an. Ganz anders als bei Belegprüfung... hasilein

@Tabaluga1961

... wo bitte ist denn der Unterschied, alle hundert auf den Tisch oder alle im Ordner?

Ich mach es kurz.

Du bist Eigentümerin. Er ist Verwalter, also dein Angestellter. Wenn er es nicht zuläßt, hat er etwas zu verbergen.

darf ich als Eigentümer der Eigentümergemeinschaft (WEG) zur Belegprüfung beim Verwalter einen befreundeten Experten (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerfachmann) mitnehmen

Sie scheinen die Frage nicht richtig gelesen oder nicht verstanden zu haben! Fremde haben in den Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht herumzuschnüffeln!

@schelm1

auch kurz gesagt - die Antwort @samsom ist falsch

@schelm1

... doch doch, ein Mieter einer ETW muß schauen dürfen und ein Mieter hat Anspruch auf die Abrechnungebelege der kompletten Bude, so die Gerichte hier bei uns und dies schon lange. ... und auch die Heizkostenabrechnungen der Nachbarn sind im vorzulegen, so jedenfalls der BGH.

Wie bitte? Hast Du etwas geraucht? Seit wann bitte ist denn ein Verwalter der Fifi für einen ET? Das ist längst abgeschafft, heute ist der Verwalter allein der Vertreter der WEG und dies ist auch gut so. Und wenn ein ET etwas vom Verwalter möchte, kann er gerne in eine Versammlung seine Wünsche einbringen und sich die notwendige Mehrheit beschaffen. Alles ganz einfach.

@schleudermaxe

ist zu schön, als wahr zu sein...

Wann und wo (Rechtsprechung) wurde das abgeschafft?

@chriskmuc

Mit der letzten Gesetzesänderung wurde die WEG rechtsfähig, wie ein Verein. Und in einem Verein kann ein Mitglied auch nicht beim 1. Vorsitzenden vorsprechen und eine Prüfung verlangen. Und wenn heute ein ET etwas möchte, steht ihm das nötige Gremium für seine Wünsche zur Verfügung, die Versammlung!

@schleudermaxe

Dem folge ich nicht.

Der Verwalter ist lediglich NICHT verpflichtet einem einzelnen Eigentümer jederzeit seine allgemeinen Fragen zur Verwaltung der gesamten WEG zu erteilen - da der Verwalter LEDIGLICH der ETG aufkunftspflichtig ist. Daher kann der Verwalter den einzelnen Eigentümer auf die ETV "vertrösten" - wo er seine allgemeinen Fragen stellen darf (sofern er dazu kommt und nicht abgewürgt wird).

Das Kontroll- bzw. Einsichtrecht in sämtliche Unterlagen der WEG dagegen (nicht mit dem Frage- bzw. Auskunftsrecht zu verwechseln) steht sehr wohl - auch immer noch - jedem einzelnen Eigentümer zu (siehe den Artikel frag-einen-Anwalt - guck mal in §666 BGB:

"Sie können sich also mit dem Auskunftsverlangen sehr wohl auf das Urteil stützen, zumal sich der Auskunftsanspruch nicht direkt aus dem Urteil, sondern aus dem Gesetz (§ 28 Abs. 3 WEG, §§ 675, 666 BGB i.V.m. § 259 BGB) ergibt."

Es darf es lediglich nicht rechtsmissbräuchlich benutzen.

Der Verwalter wäre wohl ledigilch berechtigt, das Einsichtsrecht lediglich auf einen Zeitraum von ca. 1 Monat vor bzw. nach der ETV zu beschränken. Aber das wär's dann auch schon.

Nur wenn der Verwalter im Rahmen der ETV allgemeine Fragen zur Verwaltung der WEG einem Eigentümer nicht (zufriedenstellend) beantwortet (beantworten kann) - steht dem einzelnen Eigentümer dann auch ein individuelles Auskunftsrecht ggü. dem Verwalter zu.

@schleudermaxe

Das habe ich noch vergessen.

Zwischen dem 1. Vorsitzenden eines Vereins und dem Verwalter einer WEG gibt es auch noch einen wesentlichen Unterschied.

Der 1. Vorsitzende macht es unentgeltlich ohne Vertrag. Der Verwalter wird mittels eines Dienstleistungsvertrags bestellt -> daher kommt auch das BGB deutlicher zum Tragen. Da er für seine Arbeit auch Geld bekommt.

In diesem Zusammenhang spielt die eigene Rechtsfähigkeit der WEG wohl keine Rolle.