Welche Ansprüche hat die Lebensgefährtin meines Vaters?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Der Frau können Sie im Moment keinen anderen Riegel vorschieben als ihr klipp und klar brieflich mitzuteilen, dass sie keine irgendwie gearteten Ansprüche an Ihren Vater und/oder dessen Vermögen habe,. Insbesondere habe sie auch keinerlei Ansprüche auf irgendwelche Gegenstände, von denen sie behaupte, dass sie sich in der Wohnung des Vaters befunden hätten, in ihrem Eigentum gestanden hätten und veräußert oder sonstwie verwertet worden seien. Solche Gegenstände gebe es nicht und habe es auch in der Vergangenheit nicht gegeben. Im Übrigen würden Sie keine weitere Korrespondenz mit ihr in dieser Angelegenheit mit ihr führen; sie solle daher weitere Versuche unterlassen, mit unwahren, ins Blaue gestellten Behauptungen irgendwelche Ansprüche zu erheben.. Es würden darauf keine Antworten mehr erfolgen, allenfalls würde der Sie vertretende Rechtsanwalt gegen weitere unberechtigte Ansprüche vorgehen.

Mit diesem Brief wird zumindest die Zeitspanne überbrückt, bis ihr Anwalt die zeit findet, hier ggf. in Kenntnis der näheren Umstände noch etwas zu tun. Ob Sie allerdings den richtigen Anwalt gewählt haben, der erst in 1 1/2 Wochen Zeit hat, Stellung zu nehmen (in dem oben Ihnen empfohlenen Sinn), ist eine andere Frage. Entweder ist er total überlastet oder die Sache ist Ihm in Bezug auf den Gebührenwert zu gering. Ein halbwegs routinierter Anwalt braucht zu einer Stellungnahme gegen die Frau 15-20 Minuten (natürlicjh setzt das voraus, dass Ihre Sachdarstellung so hieb- und stichfest ist, wie Sie meinen).

Raketenschaf8 
Fragesteller
 24.01.2022, 15:48

Leider befindet sich mein Anwalt aktuell in Quarantäne. Bei dem vorhergegangenen Brief hat er mir schnell und kompetent weitergeholfen. Ich habe einfach Sorge, das dieses Spiel von ihrer Seite kein Ende nimmt. Vielen Dank für deine ausführliche Antwort!

Als Lebensgefährtin ohne Erbanspruch kann sie nur Ansprüche erheben auf Dinge, die sie nachweislich in die gemeinsame Wohnung eingebracht hat. Die Nachweispflicht liegt ber wie immer bei demjenigen, der den Anspruch erhebt. Also zurücklehnen, den Anwalt seine Arbeit machen lassen, und ignorieren.

Erst einmal GARNICHT reagieren. Wenn dein Anwalt Zeit hat, teilt er ihr kurz und bündig mit, daß sie nur Anspruch auf Gegenstände hat, von denen sie 1. Beiweisen kann, daßß sie sich in der Wohnung befunden haben und 2. sie den Nachweis führen kann, diese bezalht zu haben

Wird sie nicht können und wenn sie Quittungen vorlegen kann, musst du ihr ggf. den Zeitwert erstatten- sollten sich diese Dinge in der Wohnung befunden haben- aber auch da ist sie in der Nachweispflicht.

Und du entspannst dich, reagierst du jetzt, wird sie nie aufhören.

Blockier sie im Telefon, das bringt dir schon Ruhe. Und lass dich nicht auf ihre Psychospielchen ein. Gib den Brief deinem Anwalt, der antwortet.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

ANSPRÜCHE hat sie gar keine. Wenn es kein Testament gibt, bist du Alleinerbin, da auch die geschiedene Ehefrau nicht erbberechtigt ist.

Dass du einen Anwalt eingeschaltet hast, war die einzig richtige Reaktion.

"Von teuren Handtaschen bis eine angebliche Zuzahlung zur Küche über 2000 Euro!"

Sie muss nachweisen, dass diese Dinge in der Wohnung waren, ihr gehört haben und entsprechende Belege über die Bezahlung von ihrer Seite vorlegen - und dann auch beweisen, dass du sie verkauft hast.

Da sie nicht verheiratet waren, hat sie auch keine Ansprüche. Die Kaution steht ihr auch nicht zu, wenn sie nicht belegen kann, dass sie diese gezahlt hat. Mal ganz davon abgesehen, dass sie als Hartz IV - Empfängerin wohl kaum 2000€ Zuzahlung zu einer Küche leisten konnte...

Es tut mir sehr leid für Deinen Verlust - und dann auch noch so eine Hexe an der Backe, das ist wirklich sehr schwer.

Ich wünsche Dir gute Nerven.

Das mit dem Anwalt war der richtige Schritt. Der sollte das jetzt übernehmen.