Wechseln von Teilzeit auf Minijob, Arbeitslosengeld usw.

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Reduzierst du dein Einkommen ohne zwingenden Grund - und der bloße Wunsch nach mehr Flexibilität ist nicht annähernd zwingend, da es keinen Grund gibt, einen neuen Job nicht aus der Teilzeit heraus zu suchen -, wirst du, wenn du einen Alg2-Antrag stellst eine SAnktion erhalten und im Alg1 eine Sperrzeit, da es sich um versicherungswidriges Verhalten handelt, wobei Alg1 ohnehin nur in Frage kommt, wenn die wöchentliche (neue) Arbeitszeit unter 15 Stunden pro Woche liegt.

Danke für die Antwort! Noch eine weitere Frage: was meinst du bei Alg II-Sanktion? Wie wäre es mit der Sperrzeit dann, wenn die Firma entscheidet, mich auf Minijob-Basis zu wechseln? (z.B. weil die Arbeitslast nicht genug ist, um mich bei Teilzeit zu bleiben?) Danke!

@rmunich

Sanktion heißt Kürzung der Alg2-Regelleistung (§ 31 SGB II) um in diesem Fall 30% bis 100% für 3 Monate.
Wennm die Firma betriebsbedingt ein neues Arbeitszeitmodell anbietet, liegt ja ein objektiv wichtiger Grund für die Absenkung vor.

@VirtualSelf

Dann ist diese Sanktion etwa wie eine "Sperrzeit" aber bei Alg II, oder? Brauche ich dann -oder fordert mir die Agentur- irgendwelche Unterlage, wenn es die Firma ist, wer die Absenkung durchführt? Sind Alg I und II gleichzeitig und beim selben Amt zu beantragen? Danke nochmal! :)

@rmunich

Zunächst einmal ist ja eine Änderungskündigung nötig; bevor du eine solche unterzeichnest, solltest du dich mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen und dich dort beraten lassen. Dort sagt man dir auch, was man benötigt.
Grundsätzlich hast du nach der (Änderungs)kündigung ggf. drei Werktage Zeit, um dich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden; ansonsten kann es eine Woche Sperrzeit geben. Bei der ARGE kommt es nicht so drauf an, da eine verspätete Arbeitssuchendmeldung nicht sanktionsfähig ist. Allerdings solltest du darauf achten, keine Alg2-Ansprüche zu verschenken; d.h.: auch hier besser zu früh als zu spät.

@VirtualSelf

Vielen Dank für die Antworten!

Zum einen musst du dich 3 Monate vorher bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.

Ob du Anspruch auf leistung hast und wieviel wirst du bei der Antragsabgabe erfahren. Du musst dich am 01.03 dann Arbeitslos melden. Da bekommst du dann Anträge und Bescheinigung für deinen AG, welche du ausfüllen lassen musst.

Minijob kannst du nebenher machen allerdings gibt es dort eine Grenze zum zusatz verdienst. Etwas um die 160 €. das was drübergeht wird dir dann von deinem Arbeitslosengeld (bei Leistungsbezug) abgezogen.

Die Agentur informiert dich aber auch genau.

Also melden musst du dich schon beim Arbeitsamt. Mit dem Arbeitslosengeld kann ich dir nicht so genau sagen. Nach meiner Auffassung könnte es sein das du die Sperre bekommst weil das ganze ja von dir ausgeht aber sicher bin ich mir da nicht.

Du musst selbst dich arbeitssuchend melden. Wenn du freiwillig von dir aus in den Minijob gewechselt bist, bekommst du erst mal für die ersten 12 Wochen kein Arbeitslosengeld.

Die Meldung erfolgt bei der Agentur Arbeit, dort bekommst du auch alles weitere gesagt. Eigentlich ist deine Firma verpflichtet, dich darauf hinzuweisen.

melden musst du dich schon bei der arge, schließlich bist du nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt und irgendjemand muss ja deine krankenkassenbeiträge bezahlen.