Was tun bei Einstellung des Verfahrens nach §170 II Stpo?
Ich wurde zu Unrecht von einem Mädchen angezeigt, also sie behauptet dass ich sie angefasst und geschlagen hätte. Ich bzw. meine Eltern haben einen Anwalt eingeschaltet, zum Zeitpunkt der Tat war ich nachweislich in der Schule - warum erfolgt dann keine Einstellung wegen erwiesener Unschuld ? sondern aus '' Mangel an Beweisen '' . Das Hauptproblem ist an der Sache die, dass wie ich lies ich bzw. meine Eltern den Anwalt selber zahlen müssen bei einer solchen Einstellung.
2 Antworten
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist das beste was dir passieren kann. Die StPO unterscheidet nicht zwischen einer Einstellung wegen "Mangel an Beweisen" und "erwiesener Unschuld".
Soweit die Anzeige tatsächlich jeder Grundlage entbehrte, kannst Du versuchen die Anwaltskosten auf dem Zivilrechtsweg von dem Mädchen zurück zu fordern.
dann zeig sie doch wegen falscher Verdächtigung an
Stimmt, dann müsste sie den Anwalt zahlen - eine Falschaussage iherseits ist ja quasi mit meiner bewiesen Unschuld bewiesen.