Was tun bei Einstellung des Verfahrens nach §170 II Stpo?

2 Antworten

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist das beste was dir passieren kann. Die StPO unterscheidet nicht zwischen einer Einstellung wegen "Mangel an Beweisen" und "erwiesener Unschuld".

Soweit die Anzeige tatsächlich jeder Grundlage entbehrte, kannst Du versuchen die Anwaltskosten auf dem Zivilrechtsweg von dem Mädchen zurück zu fordern.

dann zeig sie doch wegen falscher Verdächtigung an

Simonderbabo 
Fragesteller
 02.12.2016, 18:54

Stimmt, dann müsste sie den Anwalt zahlen - eine Falschaussage iherseits ist ja quasi mit meiner bewiesen Unschuld bewiesen.