Muss ich einen Anwalt bezahlen obwohl ich zu Unrecht Beschuldigte war?

11 Antworten

Ja, das ist korrekt. Die Kosten wären nur im gerichtlichen Verfahren im Falle eines Freispruchs von der Staatskasse erstattet worden. Dein Verfahren wurde aber schon zuvor im Ermittlungsverfahren eingestellt. Ob die Rechnung der Höhe nach in Ordnung ist, kann ich von hier aus nicht beurteilen. In ganz seltenen Fällen kann man beim Anzeigenerstatter Regress nehmen. Aber dafür muss schon eine Schädigungsabsicht vorgelegen haben, was entweder unwahrscheinlich ist oder sich schlicht nicht beweisen lässt.

Hallo,

In der Rechnung befindet sich sicherlich eine Aufstellung, wie sich die Kosten zusammensetzen, damit Du die Höhe des Preises Nachvollziehen kannst. Wenn nicht, ist da etwas nicht koscher.

Normalerweise hätte der Anwalt Dich darüber aufklären sollen, das Du als Hartz 4 Empfängerin Prozesskostenbeihilfe beantragen kannst. Das hat er anscheinend nicht.

Das ist genau das Problem auf das ich immer aufmerksam mache, weil hier bei solchen Fragen gleich zu einem Anwalt geraten wird. Das derjenige der die Musik bestellt hat (nämlich diesmal Du) sie in den allermeisten Fällen auch bezahlen muss, wenn es zu einer Verfahrenseinstellung kommt.

Also nochmal an alle die es lesen:

Bei Kleinigkeiten gut überlegen ob man zu einem Anwalt geht.

Du hättest die Möglichkeit gehabt, Beratungskostenhilfe beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Wenn du nämlich nicht in der Lage bist, dir einen Anwalt zu nehmen, dann bekommst du den quasi aus der Staatskasse bezahlt. (das hat man so eingerichtet, dass ALLE Bürger in der Lage sind, rechtlichen Beistand zu bekommen.)

Bedingung: bevor der Anwalt tätig wird, muss dieser Antrag gestellt und bewilligt werden. (Manchmal macht das auch der Anwalt für den Mandanten, aber auch im Voraus.)

Wird der Antrag abgelehnt, müsstest du den Anwalt selber zahlen.

Eigentlich sollte ein Anwalt dich darauf hinweisen, dass es diese Möglichkeit gibt.
Jetzt kannst du nichts mehr daran ändern.

Die Pflicht, den eigenen, also selbst beauftragten Anwalt zu bezahlen, besteht auch, wenn die Anzeige fallengelassen wurde.
Immerhin ist der Anwalt ja trotzdem für dich tätig geworden.

Beratungshilfe gibt es in Strafsachen nur für die Beratung und nicht für die Vertretung. So etwas wie Prozesskostenhilfe gibt es im Strafverfahren nicht, weswegen man nicht so einfach einen Verteidiger gestellt bekommt. Außerdem war das Verfahren hier noch nicht einmal gerichtlich.

Hier hast du ich in der Tat ungeschickt angestellt.

Generell ist es so, dass du einen Anwalt, wenn du diesen beauftragst, auch bezahlen musst. Daran musst du bei der Beauftragung eines Anwaltes immer denken. Im Prozessfall wären deine Anwaltskosten in die Kosten des Verfahrens eingeflossen. Da es jedoch kein Verfahren gab, bleiben die Kosten bei dir.

Als ALGII Empfänger steht dir die Möglichkeit offen, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Hierüber wird dann bis auf einen geringen Eigenanteil die Beratungsleistung des Anwaltes abgerechnet. Ob du diesen nocht rückwirkend erwirken kannst, kann ich dir leider nicht sagen. Das könntest du jedoch beim Amtsgericht erfragen.

Prozesskostenhilfe kommt hier nicht in Betracht, da kein Prozess geführt wurde.

Ob du diesen nocht rückwirkend erwirken kannst, kann ich dir leider nicht sagen. Das könntest du jedoch beim Amtsgericht erfragen.

Leider nein. Nachträgliche Gewährung ist definitiv ausgeschlossen.
Ich habe das vor ein paar Monaten gebraucht und mein Anwalt saß schon in den Startlöchern und durfte noch nicht, weil dieses Papier (wegen Überlastung de Rechtspflegeabteilung) noch nicht vorlag.

Bei solchen Stellen gibt es auch keinen Ermessensspielraum.

@EstherNele

Sch....ade! Das wusste ich leider nicht. Deswegen hatte ich ja auch zur Nachfrage ans Amtsgericht verwiesen.

Ist das Problem bei der Beratungshilfe nicht, dass man das für Strafverfahren nicht bekommt? Man kann maximal für die "zivilrechtliche" Beratung einen Schein bekommen, um zum Strafverteidiger zu gehen und sich über die Kosten aufklären zu lassen und insbesondere über das folgende Vorgehen:

Das richtige Vorgehen im Strafverfahren wäre mE gewesen, einen Pflichtverteidiger zu nehmen, soweit das Strafverfahren dies aufgrund der besonderen Strafandrohung oder komplizierten Tatsachen- oder Rechtslage erfordert (das ist unabhängig vom Einkommen!). Der bekommt seine Kosten von der Staatskasse und diese fordert sie vom Beschuldigten nur dann zurück, wenn er auch verurteilt wird.

Andernfalls, dh wenn kein Pflichtverteidiger gestellt würde, weil die Lage es nicht erforderte, hätte man auch wirklich auf einen Verteidiger verzichten können, so jedenfalls wohl die Meinung der Gesetzgeberin. In einem einfachen Fall könnte man sich auch allein verteidigen. Es gibt sogar die Möglichkeiten, selbst die Akten einzusehen; wenn einem das nicht reicht, hätte man sogar online einen Anwalt beauftragen können, der ausschließlich Akteneinsicht fordert und kopiert zusendet (rd 60 Euro?)