Was passiert wenn ein kumpel klaut und ich war dabei , heist es dann mitgegangen mitgefangen?

8 Antworten

traurig aber war, selbst wenn du nicht mitbekommst das er klaut, spreche aus erfahrung, bei der polizei bist du dann mitläufer

gost89 
Fragesteller
 28.07.2011, 03:42

boa toll ey :S schöne gesetze -_- bist du auch von der polizei ? , hast du erfahrung mit kripo melde dich mal ??

Es kommt darauf an, auf welche Art und Weise du "dabei" warst. Angezeigt werden kannst du in jedem Falle, die Frage ist aber ja die, ob du auch verurteilt werden kannst.

Einschlägig sind hier die §§ 25 - 31 StGB (Täterschaft und Teilnahme).

Wenn dir eine Beteiligung an der Tat nachgewiesen werden kann, dann bist du Mittäter bei einer gemeinschaftlich begangenen Straftat und wirst wie der eigentliche Täter bestraft (§ 25 Abs. 2 StGB), bei einem Diebstahl also wie ein Dieb.

Wenn also dein Kumpel mit Diebesgut in der Tasche erwischt wird, und aber ein Zeuge beobachtet hat, dass du deinem Kumpel das Zeug in die von ihm aufgehaltene Tasche gestopft hast, dann habt ihr gemeinschaftlich eine Straftat (Diebstahl) begangen und du wirst, obwohl du kein Diebesgut bei dir hattest, als Mittäter, in diesem Falle also wie ein Dieb, bestraft. Die Höhe der Strafe für Täter und Mittäter kann allerdings unterschiedlich ausfallen.

Etwas anders sieht es aus, wenn du z.B. lediglich "Schmiere gestanden" hast und man dir das auch nachweisen kann. Dann bist du nicht Mittäter, sondern lediglich Gehilfe (§ 27 StGB). Zwar richtet sich auch die Strafe für den Gehilfen nach der Strafandrohung für den Täter, die Strafe ist jedoch durch das Gericht entsprechend § 49 Abs. 1 zu mildern.

Wenn dir eine Beteiligung nicht nachgewiesen werden kann, dann kannst du auch nicht bestraft werden. Und: Du bist nicht schon alleine deshalb beteiligt, weil du dich in der Nähe aufgehalten hast.

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Warst du an der Tat nicht beteiligt, bemerkst aber den Diebstahl nachträglich, dann bist du nicht verpflichtet, die Tat anzuzeigen. Zwar verpflichtet § 138 StGB denjenigen, der vor dem Versuch bzw. der Ausführung bestimmter Verbrechen (Angriffskrieg, Verrat, Geldfälschung, Mord, Menschenhandel, Raub, gemeingefährliche Straftaten (nicht vollständige Aufzählung) ) hiervon erfährt, dies der Behörde anzuzeigen. Eine Verpflichtung zur nachträglichen Anzeige jedoch gibt es nicht. Außerdem gehört Diebstahl ohnehin nicht zu den in § 138 aufgeführten anzeigepflichtigen Straftaten.

Ja, ist so als ob du Schmiere stehst. Bist Mitttäter. Du musst ihn anzeigen oder hättest ihn abhalten müssen, wenn das nicht geht Anzeigen^^

Ja in D ist das so. Auch Du wirst dann als Mittäter dann angeklagt.

gost89 
Fragesteller
 28.07.2011, 04:37

Hmm bekomm ich dann im fale verurteilung auch strafe ???

Darkicegirl  28.07.2011, 06:32
@gost89

Mmmhh... mal überlegen ob man eine Strafe bei einer Verurteilung bekommt??? Mmmhhh... warte ich habe gleich.... Für was wird man sonst verurteilt??

Nur wenn du ihm dabei geholfen hasdt