Was bekommen denn Obdachlose an Geld vom Staat?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Obdachlose stehen in dem Sinne nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Wer keine Wohnung hat und vom Jobcenter deshalb kein Geld bekommt, muss Sozialhilfe beantragen. Der Sozialhilfesatz für Obdachlose ist stark reduziert. Das folgt der Logik, ohne Wohnung ist auch keine Miete und Heizung zu finanzieren. Doch der Sozialhilfesatz wird noch weiter gekürzt, denn im ansonsten berechneten Existenzminium sind angeblich ja auch solche Dinge wie Möbel, Teppiche, Gardinen, Bratpfannen, Staubsaugerbeutel usw. eingerechnet. Die werden also anteilig wieder rausgerechnet. Man könnte in diesem Fall wirklich von Zynismus sprechen.

Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort. Das klingt logisch und ich muss Dir recht geben, absoluter Zynismus, denn ich gehe davon aus, das von diesem Satz die Schlafplätze im Winter auch bezahlt werden müssen;-(

@traumtochter

Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.

Bedauerlicherweise nur vollkommen falsch.

@VirtualSelf

@VirtualSelf: Nicht pupen, sondern konstruktiv bleiben und schreiben, was deiner Meinung nach richtig ist.

@Ignatius

Richtig ist, dass jeder Büger ALG II nach dem SGB II kriegt, bis nachgewiesen ist, dass er erwerbsunfähig ("voll erwerbsgemindert") ist. Frühestens dann (genaugenommen ab "dauerhaft voll erwerbsgemindert") besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, hier Grundsicherung ("Grusi") nach dem Kapitel $ SGB XII.

Richtig ist, dass es alle eben genannten Leistungen nur am "gewöhnlichen Aufenthaltsort" gibt. Das wäre zum einen der Zwegeltsche Melde-Ort.

Zum anderen aber auch der tatsächliche Aufenthaltsort, wenn es keinen anderen "gewöhnlichen Aufenthaltsort" gibt. Was bei Tippelbrüdern ja für einige Tage der derzeitige Ort ist. Dort kriegen sie auf Vorsprache beim zuständigen Amt in der Regel drei Tagessätze der entsprechenden Regelleistung bar kralle.

Zum Dritten ist eine Erreichbarkeit nötig, um ALG II zu erhalten. Die kann auch garantiert werden durch "Obdachlosenquartier 'Am Anger 7' der Caritas, zu Händen von XY", schreibt ja die o. g. Vorschrift: "Es bestehen keine Bedenken, die Erreichbarkeit zu bejahen, wenn eine tägliche Vorsprache bei einer Betreuungs- oder Beratungsstelle für Nichtsesshafte oder einer ähnlichen Stelle (z. B. eine Betreuungs-stelle für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten) er-folgt."

Da, wo also ein Obdachloser schläft oder sich jeden Morgen eine Tasse Kaffee abholt, kann er auch sein ALG II abholen. Oder seine Grusi oder sonstige Sozialhilfe, aber meist erst ab Rentenalter, wenn vorher keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde (was meist flachfällt, da gar keine Untersuchung stattfindet bei Tippelbrüdern).

Beim ALG II ist der Regelbedarf (Single 364,- im Monat) nicht daran gebunden, ob man Stromkosten hat oder nicht - die 364,- sind eine Pauschale, die vom Bezieher frei disponiert werden kann - der eine zahlt Strom, der andere geht lieber ins Schwimmbad (rechnerisch ist alles drin im ALG II).

Man darf auch Tabak und Alkohol kaufen vom Regelbedarf! (Obwohl seit April da nichts mehr für drin ist, rein rechnerisch ;-))

Gruß aus Berlin, Gerd

Schaue gerade den Zwegat im Hintergrund und er sagt immer, ohne Wohnsitz kein Hartz IV.

Erfährt man echt solche Dinge bei der scripted Freakshow von Zwegat?

Nunja ... da scheint der gute Greis vom SGB II-Recht keine Ahnung zu haben.

Ein fester Wohnsitz ist explizit keine Anspruchsvoraussetzung für Alg2.
Es reicht, wenn ein Postadresse vorhanden und sichergestellt ist, dass Briefe der Jobcenter den Leistungsempfängere zeitnah erreichen.

(2) Auch erwerbsfähige Nichtsesshafte müssen für den Träger erreichbar sein, damit ggfs. eine Eingliederung erfolgen kann. Es bestehen keine Bedenken, die Erreichbarkeit zu bejahen, wenn eine tägliche Vorsprache bei einer Betreuungs- oder Beratungsstelle für Nichtsesshafte oder einer ähnlichen Stelle (z. B. eine Betreuungs-stelle für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten) er-folgt. Insoweit können die für den Rechtskreis SGB III getroffenen Regelungen zu § 119 SGB III (DA 3.1.3.5) entsprechend angewandt werden. Zur Unterstützung der verfahrensmäßigen Abwicklung wird ein zentraler Vordruck zur Verfügung gestellt (Anlage 4).

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-07-SGB-II-Berechtigte.pdf

Das ist die Theorie, die sicher den einen oder anderen Sozialpolitiker beruhigt. Stellt sich die Frage, ob in der Praxis tatsächlich Obdachlose täglich in der Beratungsstelle vorsprechen um ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht zu verlieren. Vielleicht hast du ja einen Tipp, wo man nachlesen kann, wieviele Obdachlose (absolut und in Prozent) nach dem von dir zitierten Verfahren tatsächlich Arbeitslosengeld II erhalten.

@Ignatius

Dass sie sich jeden Tag bei ihren angegebenen Postadressen melden sollten - ob persönlich oder telefonisch ist Banane -, heißt nicht, dass sie es auch tun. Wo kein Kläger, da kein Richter. Läuft also nicht anders als bei "normalen" Leistungsempfängern, die erst dann Ärger bekommen, wenn sie ein Schreiben verpasst haben ^^.

Zu konkreten Zahlen könnte ich zwar in unserer Kommune recherchieren; aber was soll`s, es bliebe ein kleiner Ausschnittz der Wirklichkeit. Immerhin sind es so viele, dass für Personen ohne festen Wohnsitz bei uns ein eigener Standort existiert.

"und er sagt immer, ohne Wohnsitz kein Hartz IV. "

Das ist in der Oberflächlichkeit völlig falsch. Wie so oft solltest Du Dir vor Augen halten: Du siehst Privatfernsehen. Das soll Dich mit Plattheiten unterhalten, nicht bilden. Auf Fakten kommt es nicht an.

Ein Obdachloser könnte ALGII oder Sozialhilfe erhalten. Je nachdem, welche Bedingungen bei ihm gegeben sind. Wenn er keinen Wohnsitz hat, wird es sehr schwierig, weil sich die Behörden meist tatsächlich auf den falschen Standpunkt stellen, den Du zitiert hast, und er wird u.U. zu kämpfen haben. Wenn er den Kampf jedoch durchhält und gute Berater hat, kann er es sehr wohl schaffen.

Man bekommt auf jeden Fall die sog. "Grundsicherung", die muss aber beim Sozialamt beantragt werden. Ein grundsätzliches Anrecht hat jeder darauf, der sich als mittellos nachweist.

Obdachlose erhalten ebenfalls die Grundsicherung. Allerdings müssen sie sich diese teilweise sogar täglich abholen. Dabei ist dann sicher gestellt, dass niemand an zwei verschiedenen Stellen sich melden kann.