Wandert fremdes Eigentum, welches nicht abgeholt wird, irgendwann in meinen besitz?

6 Antworten

Nach "einiger Zeit" schon - und das sind, wie Haglaz richtig sagt, eben 30 Jahre ab Zurücklassen.

Wenn Ihr nichts über eine Miete oder Kostenübernahme vereinbart habt, hast Du keinen Anspruch gegen ihn - etwas anderes wäre, wenn Ihr eine Untervermietung vereinbart hättet - dann könntest Du ein Vermieterpfandrecht geltend machen.

Sonst nicht - wenn Du ihm seine Sachen nicht herausgibst, wird es dann zur Unterschlagung.

Habt ihr euch ausgemacht das er was zahlen muss, oder war es ein Freundschaftsdienst.

Ich fände es assi die Sachen ohne seine Einwilligung zu verkaufen.

Wenn du die Sachen verkaufst, ist das eine Straftat, § 246 Abs. 1 StGB.

Herausgabeansprüche aus Eigentum verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach 30 Jahren. http://dejure.org/gesetze/BGB/197.html

Du musst ihn erstmal informieren? Wenn er die nicht abholen will, dann eventuell.

Nein, die sind und bleiben sein Eigentum