Wäre es bzgl. der Neustarthilfe und Endabrechnung erlaubt, Rechnungen für einen Leistungszeitraum im Jan - Jun erst im Juli auszahlen zu lassen?

1 Antwort

Grundsätzlich ist der Umsatz für die Neustarthilfe nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, siehe https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe/neustarthilfe.html .

Sollte aber ein Ausnahmefall gegeben sein, dann ist das theoretisch so möglich wie Du meinst. Dazu zählen dann auch die Einnahmen aus dem Januar für Leistungen im Dezember etc.

Zahlt ein Kunde zu früh dann ist sicher keine Mahnung möglich.