"Vorladung zur Erörterung"

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

So klar ist das anscheinend doch nicht...

"Vorladung als Beschuldigter" bedeutet nur, daß Du einer Tat beschuldigt wirst - und noch lange nicht, daß Du wirkllich schuldig bist! Du bist aber zumindest tatverdächtig.

"Vorladung als Zeuge" sollte klar sein.

"Vorladung zur Erörterung" ist nicht Fisch und nicht Fleisch - das ist eine elegante Umschreibung, die idR bedeutet, daß die Polizei noch nicht weiß, ob Du Zeuge oder Beschuldigter (oder evtl. auch Unbeteiligter) bist.

Deshalb ist Vorsicht geboten! (Wie bei jeder Zeugenaussage) Da hat sich schon manch einer um Kopf und Kragen geredet.

Deswegen von vorne:

  • Eine polizeilichen Vorladung muß man NICHT folgen - nur wenn Staatsanwalt oder Richter vorladen, musst Du erscheinen.

  • Wenn Du nicht hingehst, sag telefonisch oder schriftlich ab. Keine weiteren Äußerungen!

  • Wenn Du hingehst, mach nur Angaben zur Person (Ausweis mitnehmen!). Keine weiteren Äußerungen!

  • Akteneinsicht verlangen!

  • Empfehlung; Nicht hingehen, Anwalt einschalten, der verlangt Akteneinsicht und erklärt Dir dann, was anliegt.

Ganz allgemein: Google mal nach "Anna und Arthur halten das Maul"

Vllt. um etwas von deinem Fachgebiet zu erklären auch wenn du nicht irgendwie bei dem Vorfall dabei warst...