Vorladung als Beschuldigter wegen Warenbetrug?

6 Antworten

Ist immer erstmal eine Anhörung um den Sachverhalt aufzurollen.

Du bist allerdings in der Beweis pflich daher gilt immer der grundsatz. "Wer schreibt der bleibt" Daher alles ausdrucken .

Vom Angebot, Verkauf, Versandwunsch des Käufers bis zur weigerung das sie die Rückerstattung nicht haben wollte was mich sehr verwundert .

Ich habe auch schon viel über ebay verkauft, machmal verschwindet halt ware mit der Post , hatte aber deswegen nie probleme wenn ich eine rückerstattung angeboten haben zumal der schaden ja lächerliche 10 euro nur sind.

Mach Deine Aussage. Die Anzeige wird wohl wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Das wird vermutlich ohnehin eingestellt , gehe hin und mache Deinen Aussage .

Eventuell hast du ja Zeugen ,wie Du es verpackt und versendet hast , Du hättest auch einen Nachforschungs Auftrag erteilen sollen .

Ebay Kleinanzeigen schreibt in seinen Sicherheithinweisen

eBay Kleinanzeigen ist ein Online-Marktplatz und funktioniert wie der Anzeigenteil in Ihrer Tageszeitung. Käufer und Verkäufer kommen zusammen, verhandeln, kaufen und verkaufen.

eBay Kleinanzeigen nimmt nicht an der Transaktion teil. In den meisten Fällen wird die Ware persönlich abgeholt bzw. die Dienstleitung erbracht und vor Ort bar bezahlt. 

Dies ist auch die sicherste Art der Abwicklung.

was wäre das schlimmste was passieren kann wenn ich dort nicht erscheine ? dort steht : wenn sie den Termin fern bleiben , gehe ich davon aus das sie sich nicht zur Beschuldigung äußern wollen.

Also Geldstrafe bis 300 euro ist O.K , könnte noch was schlimmeres passieren ? Weil ich ehrlich gesagt gar keine Zeit habe für so ein Quatsch .

@Ichbines95

Nichts passiert, wenn Du nicht hingehst , dazu bist Du nicht verpichtet  , aber wenn du hingehst , könntest du eventuell den Sachverhalt klären

Wenn Dein Käufer mit dem unversichertem Versand einverstanden war, passiert Dir überhaupt nichts. Du brauchst auch nichts zurückzahlen.
Nach aktueller Gesetzeslage endet die Haftung eines Privatverkäufers mit dem Einwurf der Sendung in den Briefkasten.
Hier gilt § 447 Abs.1 BGB. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (Wohnsitz des Verkäufers), so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
http://www.ebay.de/gds/Haftung-bei-Verlust-auf-dem-Postweg-Gefahruebergang-/10000000177201111/g.html?clk_rvr_id=750528983763


Auch wenn du im Grundsatz Recht hast, wäre ich mit dieser Aussage extrem vorsichtig. 

Der eintscheidende Knackpunkt ist die Übergabe der Sendung an den Transporteur. In der Regel kann ein Verkäufer bei unversichertem Versand die Übergabe an den Transporteur nicht nachweisen. Dieser Nachweis ist aber im Streitfall für die Abwehr von Ansprüchen notwendig. Der Verkäufer kann hier mächtig auf die Nase fallen.

@Interesierter

Den kann er zur Not eidesstattlich machen, gilt genauso. Der Verkäufer fällt nichit auf die Nase.

@dresanne

Aua, mit dieser eidesstattlichen Versicherung würde ich mich nicht vor Gericht wagen. Könntest du mit gutem Gewissen schwören, dass die Adresse tatsächlich zu 100% gestimmt hat. Wohl eher nicht. Stell dir mal vor, das Päckchen kommt wieder zum Vorschein und dort steht eine falsche Adresse drauf. 

Ob das Gericht dieser eidesstattlichen Versicherung Glauben schenkt, bleibt ausserdem abzuwarten. Auch hier gilt die freie Beweiswürdigung. 

@dresanne

Nein, das bin ich nicht. 

Es ist nur so, dass du hier Dinge behauptest, die so nicht richtig sind und mit denen du den Fragesteller in Schwierigkeiten bringen könntest. 

@Interesierter

Ich will Dir mal was mitteilen. Ich lasse hier keine Vermutungen los, sondern antworte nur, wenn ich genau Bescheid weiß (im Gegensatz zu Dir). Ich weiß nicht, wie alt Du bist, aber Du brauchst nicht meine Antworten in Frage stellen und damit die Fragesteller verunsichern. Vielleicht kannst Du hier noch was lernen, ohne unqualifizierte Ratschläge abgeben zu müssen.
Du bist ja sogar so unverfroren, Antworten, die gesetzlich untermauert sind, zu dementieren. Also überlege Dir in Zukunft, was Du schreibst.

@dresanne

Auch wenn du dich darüber aufregst, ist deine Antwort doch falsch!

Die Grundannahme, des Gefahrüberganges bei Übergabe an den Transporteur stützt sich auf § 447 Abs I BGB. Soweit sind wir uns ja wohl einig.

Die Beweislast für die Erfüllung der Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag liegt regelmäßig beim Leistenden. Auch daran ist nicht zu rütteln. 

Um also die Erfüllung seiner Leistungspflicht nachzuweisen, muss der Verkäufer die Übergabe an den Transporteur einschl. korrekter Adressierung belegen. Hierzu reicht die einfache Behauptung nicht aus. Auch die eidesstattliche Versicherung hierzu dürfte kaum greifen, da dadurch defakto die Beweislast alleine durch einseitige Erklärung verschoben würde. Dem wird kaum ein Gericht folgen.

1. Bei Beträgen unter 50 Euro wird das Verfahren im Normalfall wegen Geringfügigkeit eingestellt.

2. Als Privatverkäufer bist du, im Gegensatz zu einem gewerblichen Verkäufer, für die versendete Ware nicht mehr verantwortlich, sobald sie bei der Post aufgegeben wurde.

Der Käufer müsste als nicht nur beweise oder glaubhaft versichern können, dass die Ware nicht angekommen ist, sondern AUCH, dass du die Ware nicht abgeschickt hat. Das kannst du vermutlich zwar auch nicht, wen da niemand bei war, aber für dich spricht dein Angebot, das Geld zurück zu geben.

Normalerweise gibt es einen Einlieferungsbeleg, aber auch ohne den, kannst du eine Nachforschungsauftrag stellen, das geht auch bei unversichertem Versand.

In einem Punkt liegst du falsch!

Die Beweislast für die Übergabe an den Transporteur liegt beim Verkäufer. Diesen Nachweis kann der Verkäufer in der Regel nicht nachweisen, da es bei unversichertem Versand keinen Einlieferungsbeleg gibt. 

@Interesierter

Daher mein Verweis auf den Nachforschungsauftrag. Hab ich auch selbst schon gemacht, und ich hatte da nicht mal eine Einlieferungsbeleg. Man braucht die Angabe von Datum, ungefähre Uhrzeit und Filiale, wo man das abgegeben hat.  Das ersetzt natürlich nicht den Einlieferungsbeleg, ist aber ein Punkt FÜR den Versender,

Bei anderen Sendung, die ich bei der Post abgegeben habe, gab es sehr wohl eine Quittung


@BalTab

Eine Quittung und ein Nachforschungsantrag sind schön und gut, aber keine Beweise für die Erfüllung der Leistungspflicht. 

Die Quittung ist lediglich der Beweis für den Kauf von Postwertzeichen. Ob diese zum Versand der fraglichen Sendung verwendet wurden oder nicht, bleibt an dieser Stelle offen. 

Das große Problem für den Verkäufer ist bei unversichertem Versand regelmäßig der Einlieferungsnachweis. 

@Interesierter

Nein, natürlich nicht! das behaupte ich doch auch gar nicht! Es ist aber ein Beleg, der im ZWEIFELSFALLE FÜR DEN ABSENDER SPRICHT.