Von Teilzeit auf Minijob und Arbeitslosengeld?
Hallo, mein Sohn ist 2 und wurde von meiner Mutter betreut. Sie liegt jetzt schon länger im Krankenhaus und eine Besserung ist nicht in Sicht.
Nun ist es so, das ich von Teilzeit auf Minijob zum 1.10.15 wechseln kann bzw muss, da ich alleinerziehend bin und mein Sohn erst nächstes Jahr in den Kindergarten geht.
Wenn ich mit dem neuen Vertrag zum Jobcenter gehe und dann Alg1 oder 2 beantrage, habe ich Anspruch darauf? Oder sagen die "so so, erst weniger arbeiten und dann noch Geld von uns bekommen..."
Es geht ja auch um die Krankenversicherung.
Ich muss mich definitiv erst absichern bevor ich mir einen eigenen strich durch dir Rechnung mache.
P.s. ich war noch nie Arbeitslos und habe auch noch kein Geld vom Amt bezogen.
3 Antworten
Wenn der Wechsel wegen des Kindes erfolgen muss, stehst du dem allgemeinen Arbeitsmarkt ja nicht zur Verfügung. Du kannst also nur aufstockend AlG 2 beantragen. Dabei wird dann das Erwerbseinkommen teilweise verrechnet.
Ich würde auf jeden Fall beides beantragen,solltest du kein ALG - 1 bekommen bzw.dieses euren Bedarf nicht decken ( ca. 67 % deines durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate / 360 Tage ) dann bekommst du eine Aufstockung gezahlt !
Denn beim ALG - 1 musst du der Vermittlung in Beschäftigung zur Verfügung stehen,du kannst deine Verfügbarkeit zwar verringern,aber dann wird auch das ALG - 1 auf die Verfügbarkeit angepasst.
Das passiert beim ALG - 2 vom Jobcenter nicht,da musst du der Vermittlung bis zum 3 Lebensjahr des Kindes nicht zur Verfügung stehen,wenn du dein Kind selber betreuen willst bzw.die Betreuung nicht anders sichergestellt werden kann.
Beim ALG - 2 würde euch dann derzeit zustehen :
- 399 € Regelsatz für dich
- 143,64 € ( 36 % deines Regelsatzes ) als Alleinerziehenden Mehrbedarf für 1 Kind unter 7 Jahren
- Regelsatz Kind 234 € ( 0 - 5 Jahre )
- KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete )
In den ersten 6 Monaten muss das Jobcenter deine tatsächlichen KDU - übernehmen,danach nur noch die angemessenen Kosten,dass würde dir aber dann mitgeteilt.
Du müsstest dann,wenn du nicht umziehen willst,diese Differenz nach den 6 Monaten selber zuzahlen.
Um einen ersten Überblick zu bekommen,was in deiner Stadt als angemessen gilt,kannst du im Internet unter ,, Harald - Thome - örtliche - Richtlinien " einmal nachsehen.
Von diesem oben genannten Bedarf würde dann das Kindergeld / Unterhalt / Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente als Einkommen des Kindes zählen und auch vorrangig nur auf dessen Bedarf angerechnet.
Also Regelsatz + Kopfanteil ( 50 % bei 2 Personen ) der KDU - Warmmiete.
Nur wenn das Einkommen des Kindes dann über seinem Bedarf liegen würde,dann wird der Überschuss bis max.auf die Höhe des Kindergeldes auf deinen Bedarf angerechnet,weil das Kind dann das Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde.
Wenn du dann außer angenommen nicht mehr als 450 € Brutto wie Netto verdienst,dann gelten im ALG - 2 Bezug die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll.
Diese berechnen sich vom Brutto,werden dann theoretisch vom Netto abgezogen und ergeben dann das anrechenbare Einkommen und das wird dann auf euren gemeinsamen Bedarf angerechnet.
Das würden dann bei 450 € zunächst die 100 € Grundfreibetrag sein und von den übersteigenden 350 € ( 100 € - 1000 € Brutto ) noch einmal ( 70 € ) 20 % Freibetrag / 80 % ( 280 € ) Anrechnung.
Dann noch einmal von 1000 € - 1500 € Brutto / 10 % Freibetrag / 90 % Anrechnung,würdest du Single sein,also kein minderjähriges Kind haben,dann würde die letzte Stufe der Freibeträge von 1000 € - 1200 € Brutto gehen.
Es würden dann also bei dir 280 € anrechenbares Netto übrig bleiben,dass addierst du dann mit dem Einkommen vom Kind,ziehst das von dem oben genannten Bedarf ab und erhältst dann deine Aufstockung die euch vom Jobcenter zustehen würde inkl.KV - Beiträge und Befreiung von den Rundfunkbeiträgen.
Die musst du dann mit einem Antrag auf Befreiung nach Köln schicken.
Gut, dass du dir schon vorher Gedanken darüber machst. Ich denke du solltest dich beim Arbeitsamt beraten lassen. Die können dir genau sagen, was du machen musst. Ich denke du kannst deine Ansprüche schon vorher geltend machen, wirst sie aber erst dann ausbezahlt bekommen, wenn es soweit ist. Aber sprich darüber mit dem entsprechenden Fachmann. Viel Glück wünsche ich dir.