Von der Steuer absetzten?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hier ist ja mal wieder jede Menge Halbwissen versammelt...

Also, ob Lohnsteuer abgeführt wird ist a) Spekulation der Antworter und b) für die Lösung der Frage unerheblich. "Von der Steuer absetzen" ist demnach auch nur umgangssprachlich, denn das EStG kennt Einnahmen (§ 8) und - in diesem Fall - Werbungskosten (§ 9). Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Gilt also zu prüfen, ob das auf den Sachverhalt zutrifft.

  1. Führerschein und Motorradkleidung: Fällt beides definitiv unter das Abzugsverbot des § 12 EStG, da diese Aufwendungen der (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind, d.h. Führerschein und Kleidung grundsätzlich auch privat genutzt werden könnten, wobei unerheblich ist, ob dies auch tatsächlich geschieht. Abzugsfähig ist aus diesem Bereich lediglich die Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 € je Kilometer zw. Wohnung und Arbeitsstätte.

  2. Messer: Die Anschaffung der Messer ist m.E. ausreichend beruflich veranlasst, um den Werbungskostenabzug zu rechtfertigen; die Aufwendungen hierfür können also angesetzt werden, unabhängig ob sie (kurz) vor oder nach Beginn der Ausbildung gekauft wurden.

Bleibt nur noch eine kurze Betrachtung der Auswirkung. Sinnvoll, d.h. mit steuerlicher Wirkung (=Geld zurück) ist ein Ansatz der Aufwendungen (Entfernungspauschale und Messer) nur, wenn sie insgesamt ggf. zusammen mit weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € übersteigen

UND (wegen der Besonderheit Jahresgehalt kleiner 7.834 € (=Grundfreibetrag))

die Werbungskosten insgesamt größer sind als die Einnahmen, denn dann entsteht ein steuerlicher Verlust, der in das nächste Jahr vorgetragen werden kann. Allerdings dürfte der dann (vermutlich!) 2010 ohne steuerliche Wirkung "verpuffen" (wieder wg. Grundfreibetrag)

Fazit: Führerschein und Kleidung nicht absetzbar, dafür Entfernungspauschale. Messer absetzbar. Insgesamt jedoch (vermutlich!!) ohne steuerliche (finanzielle) Auswirkung.

PS: Wer gibt eigentlich DH für falsche Antworten???

sleipnir 
Fragesteller
 20.09.2009, 13:46

Vielen Dank. Auf so eine Antwort hab ich gewartet. DH Hab zwar nicht alles 100%tig verstanden aber ich weiss was ich "absetzten" kann und was nicht.

Hab dann gleich noch die nächste Frage^^ Ab nächstes Jahr muss ich auf ein Internat zur Berufsschule. Die Kosten dafür muss ich bezahlen, der Betrieb zahlt das nicht =( kann ich da was tun damit ich nicht das volle Geld zahlen muss oder wenigstens was wieder bekomme. Die Fahrt zum Internat wird als Entfernungspauschale angesehen oder muss ich das auch zahlen? Danke nochmals für die Antwort

Hm, absetzen geht nur wenn du Lohnsteuer zahlst. Sprich dein Brutto so hoch ist das Lohnsteuer von abgehen - ich bezweifel das du als Koch-Lehrling soviel verdienst?!

Wenn du alleine wohnst, kannst Du evtl. Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, dort werden Fahrtkosten im Antrag berücksichtigt. Arbeitskleidung kann auch sein, aber deine Motorradkleidung wohl eher nicht. Mit den Messern bin ich mir nicht sicher, aber normalerweise MUSS dir dein Betrieb dir Lehrmittel stellen.

Du wirst nichts absetzen können, da du wahrscheinlich keine Lohnsteuer zahlst...

Es heißt ja: von der Steuer absetzen und das geht nur, wenn man auch welche bezahlt, d.h. wer keine zahlt, kriegt auch nichts zurück.

77Heiko77  20.09.2009, 12:30

Empfehle die Lektüre des § 10d Einkommensteuergesetz.

77Heiko77  20.09.2009, 12:30

Empfehle die Lektüre des § 10d Einkommensteuergesetz.

77Heiko77  20.09.2009, 12:30

Empfehle die Lektüre des § 10d Einkommensteuergesetz.

Absetzen kannst Du meines Wissens nur die Fahrt von Wohnung zu Arbeitsplatz und zurück, sonst nix. Wenn Du Messer im ZUsamenhang mit Deiner Ausbildung kaufest musstest, kanns Diu sie auch abesetzen.

hmm naja ich werde mal aufs Amt gehen und mich erkundigen. Auch wenn ich Ämter nicht sehr mag =(.