Vollmacht in Sachen Vermietung, aber wie richtig?
Liebe Experten in Sachen Mietrecht,
ich brauche mal wieder Euren Rat. Mein HGG (HerzallerliebsterGötterGatte) ist mit mir gemeinsam Eigentümer und Vermieter. Nun ist es so das mein HGG ab Ende Mai für ca. 4 Wochen außer Haus ist. Und genau für diese Zeit stehen voraussichtlich wichtige mietvertragliche Entscheidungen an. Gut, einen neuen Mietvertrag könnte ich auch allein als Vermieter abschließen.
Aber es ist auch eine evtl. Kündigung vermieterseitig bzw. eine Vertragsentlassung eines Mieters, dessen Mietvertrag wir beide abgeschlossen haben, abzusehen/evtl. notwendig. Dazu sind ja nun mal beide Originalunterschriften der Vermieter nötig bzw. eine Vollmacht eines Vermieters die den anderen befugt/bevollmächtigt in seinem Namen zu handeln.
Folgende Formulierung habe ich mir "ausgeschwtizt", bin mir aber nicht sicher ob das so richtig/wirksam ist.
Hiermit erteile ich (Name, Vorname, Geb-Datum) der Miteigentümerin (Name, Vorname, Geb-Datum) des Grundstücks (Anschrift) die Vollmacht in meinem Namen, mit meinem Wissen und mit meiner Zustimmung Mietverträge abzuschließen, zu kündigen und/oder aufzuheben.
Gruß anitari, die schon mal Danke sagt
3 Antworten
Da es sich um eine formfreie Willenserklärung handelt, sollte das geschriebene ausreichen. Siehe dazu BGB § 167. Der Vertreter zeichnet mit i.V. für den zu vertretenen Vertragspartner. MfG
Grundsätzlich wäre die bloße mündliche Willenserklärung wirksam. Natürlich ist immer der schriftl. Weg vorzuziehen. Denn derjeneige, mit dem das Rechtsgeschäft abgewickelt werden soll, kann eine Vollmachtsurkunde verlangen BGB § 174 Abs.1. Liegt diese nicht vor, kann er das Rechtsgeschäft ablehnen. Es gibt wenige Ausnahmen, in denen die formlose Erteilung nicht ausreicht, wie z.B. BGB 1945 Abs. 3. Hier und in wenigen anderen Ausnahmen wird per Gesetz die Schriftform vorgegeben. MfG
Hallo @Anitari,
die Vollmacht dürfte so in Ordnung gehen. Ich habe aber von unserem Rechtsanwalt, als z.B. mein Göttergatte längere Zeit in Kur war einen ganz anderen Rat bekommen: Wenn nur einer der Eigentümer als Vermieter auftritt kann der andere ohne weiteres bei Streitigkeiten mit dem Mieter als Zeuge auftreten. Dabei spielt es keine Rolle, daß beide im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind.
Ich habe aber von unserem Rechtsanwalt, als z.B. mein Göttergatte längere Zeit in Kur war einen ganz anderen Rat bekommen: Wenn nur einer der Eigentümer als Vermieter auftritt kann der andere ohne weiteres bei Streitigkeiten mit dem Mieter als Zeuge auftreten.
Das ist richtig. Den Rat/Hinweis haben wir schon bei Kauf des Grundstückes vom Notar bekommen. Wir bevorzugen es trotzdem gemeinsam als Vermieter im Vertrag zu stehen. Schon allein darum weil wir mit den Mietern auf dem selben Grundstück leben.
Mir geht es im Moment hauptsächlich um den Mieter wo wir beide als Vermieter im Vertrag stehen.
Danke Nemisis
Meines Wissens nach geht die Vollmacht so in Ordnung.
Danke für Deine Antwort. Bist Du Experte in Sachen Mietrecht, oder woher meinst Du zu wissen das die Formulierung so in Ordnung ist?
Experte bin ich nicht, wir haben vor kurzem Vollmachten im Rechtslehreunterricht behandelt, und ich meine mich daran zu erinnern das man das so machen kann. Also das man dafür keine notarielle Vollmacht o.ä. braucht. Ich würde jetzt allerdings auch nicht meine Hand dafür ins Feuer legen, wenn du Zweifel hast dann zieh lieber noch nen anderen Experten zu rate. Gibt auch extra Foren dafür. Gruß
Also das man dafür keine notarielle Vollmacht o.ä. braucht.
Die braucht man dafür ganz bestimmt nicht. Nur eben die Originalunterschrift der anderen Person(en) der jeweiligen Vertragspartei, auch wenn es nur auf der Vollmacht ist.
Hast aber gut aufgepaßt im Rechtslehreunterricht. Darum ein DH von mir.
Verstehe ich den Abs. 2 des genannten § richtig
das die Vollmacht, auch wenn das Rechtsgeschäft schriftlich erfolgt oder die Schriftform bestimmt ist, mündlich erfolgen kann?
Das möchte ich jetzt nur interessehalber wissen. Da ich weiß bzw. olle Jöte schon richtig sagte "nur was man schwarz auf weiß besitzt ...", würden wir dann doch die schriftliche Vollmacht bevorzugen.