Privathaftpflicht- und Hausratversicherung im Mietvertrag

8 Antworten

Du schreibst, dass der Passus dem Formularvertrag vor Unterschrift, wohl handschriftlich hinzugefügt wurde. 

Dies spricht in der Tat dafür, dass dieser Passus individuell verhandelt wurde und damit keine AGB sondern eine Individualvereinbarung darstellt. Im Streitfall wäre dies nochmals zu überprüfen. 

Falls es sich hier um eine Individualvereinbarung handelt, hat der Mieter in der Tat schlechte Karten. 

Ich frage mich weiter, wo das eigentliche Problem liegt. Wenn diese Versicherungen vorhanden sind, wäre eine Kopie des Versicherungsscheines ja keine große Sache. Zumindest die Privat-Haftpflicht ist eine der Versicherungen, die wirklich jeder haben sollte. Über die Hausrat-Versicherung kann man sich streiten. 

Der Vermieterdarf das verlangen und in den Vertragstext aufnehmen, der Mieter muss dem nicht folgen, da rechtlich unwirksam.

Trotzdem ist natürlich zu empfehlen, diese Versicherungen zu haben. Mietvertraglich aber nicht durchsetzbar.

Diese Klausel wird kaum eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Insbesondere halte ich die Forderung nach der Hausratsversicherung für unhaltbar, da mit der ja nur das Eigentum des Mieters abgesichert wird und dieses geht den Vermieter nichts an.

Interesierter  18.04.2015, 15:27

Die Hausratversicherung macht zwar direkt keinen Sinn für den Vermieter. Indirekt könnte jedoch ein Schuh draus werden. 

Stellen wir uns vor, der Mieter verursacht fahrlässigerweise einen Wasserschaden. Nun übernimmt seine Versicherung den Schaden, den er Anderen (Vermieter, andere Mieter) zufügt. Den Schaden an der eigenen Einrichtung würde eine Hausrat-Versicherung decken. Ohne Hausrat-Versicherung steht der Mieter sehr schnell vor der Zahlungsunfähigkeit, was natürlich die Unmöglichkeit zur Mietzahlung bedeuten würde. 

Hier wird es vor allem darauf ankommen, ob die Vereinbarung als Individualvereinbarung oder als AGB zu werten ist. 

Im Fall einer Individualvereinbarung würde ich nach entsprechender Anmahnung sogar die ausserordentliche Kündigung als legale Möglichkeit ansehen. 

Georg63  19.04.2015, 19:24
@Interesierter

Ohne Hausrat-Versicherung steht der Mieter sehr schnell vor der Zahlungsunfähigkeit, was natürlich die Unmöglichkeit zur Mietzahlung bedeuten würde.

Mit dieser Argumentation könnte der Vermieter auch Lebens-, Unfall-, BU-, Krankenzusatzversicherung und vieles andere verlangen, was ihn definitiv nichts angeht.

Was ich daran nicht verstehe -warum eine Hausratversicherung? Die hilft dem Vermieter doch in keinem Fall weiter. Haftpflicht kann ich ja noch verstehen, da können Schäden an der Mietsache mitversichert sein, aber Hausrat? Inwiefern kann die den Vermieter überhaupt betreffen? Die sichert doch nur den Hausrat des Versicherungsnehmers ab?

Eine juristische Antwort dazu kann ich leider nicht geben, aber ein paar User gibts, die das wohl könnten. Der Vermieter hätte sich die Police vielleicht vor der Vermietung zeigen lassen sollen, schließlich kann er sich die Mieter auch danach raussuchen.

Georg63  18.04.2015, 12:15

Vorher zeigen lassen ist schwierig, da man die Versicherung ja auf die konkrete Wohnung abschließt und dafür erstmal den Vertrag haben muss(will).

Bitterkraut  18.04.2015, 12:43
@Georg63

Bei einer Haftpflicht schließe ich nicht auf die Wohnung ab, auf eine Hausrat auf den Hausrat und nicht auf die Wohnung. Ich hab ne Haftpflicht, bei Schäden an der Mietsache mitversichertsind, die lautet auf mich und nicht auf meine Wohnung. Ich wechsle doch nicht jedesmal den Vertrg,wenn ich die Wohnung wechsle, entweder hab ich die Versicherung oder nicht. Wenn ein Vermiter sich vor Abschluß die Haftpflicht zeigen lassen will, kann er das tun.

Georg63  18.04.2015, 17:40
@Bitterkraut

Ich dachte ja speziell an die Hausratsversicherung, die von der Wohnungsgröße abhängig ist.

Generell ist eine solche Klausel in einem Formularmietvertrag unwirksam.

siehe auch:

http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/mietrecht-agb.html

Diese Textpassage ist in einem Formularmietvertrag (vor Vertragsunterzeichnung) ergänzt worden und war somit den Mietern bei Unterzeichnung des Vertrages bekannt

"Im Vorderrund wird hier eher die Frage stehen, ob es sich tatsächlich um eine Individualvereinbarung handelt. Nicht selten wird in unzutreffender Weise vom Vorliegen einer Individualvereinbarung ausgegangen, nur weil die Vertragsbestimmung mit Maschinenschrift oder sogar handschriftlich in einen ansonsten vorformulierten Vertrag eingefügt wurde. Diese Art und Weise der Fixierung des Vertragstextes kann zwar ein Indiz für das Vorliegen einer Individualvereinbarung sein. Zwingend ist dies jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung.

Wie sich aus § 305 Abs.1 S.3 BGB ergibt, liegt eine Individualvereinbarung nur vor, wenn die Vertragsbedingung zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist. Das „Aushandeln” i. S. d. § 305 Abs.1 S.3 BGB setzt nach der Rechtsprechung des BGH mehr als ein „Verhandeln” voraus. Der Verwender muss die Vertragsbestimmung inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Dieser muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingung zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 19. 05. 2005 – III ZR 437/04)."

Quelle und Zitat aus:

mietrecht.org mietvertrag/haftpflichtversicherung-mieter-voraussetzung-mietvertrag