Verstößt man gegen seine Bewährungsauflage wenn man schwarz gefahren ist und eine anzeige bekam wegen "erschleichen von leistungen"?

2 Antworten

Grundsätzlich ja. Nur ist es so, dass die Leistungserschleichung nach § 265a StGB keine allzu schwere Straftat ist. Die Höchststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Wie bei einer einfachen Beleidigung.

Eine Straftat während der Bewährungszeit bedeutet nicht automatisch, dass die Bewährung widerrufen wird. Sie kann aufgrund der Straftat auch verlängert werden.

Vom Vorteil ist es jetzt, wenn man das erhöhte Beförderungsentgelt von 60 € fristgerecht an das Verkehrsunternehmen zahlt. Ca. 30 Tage nach der Zahlung abwartet. Und dann beim Unternehmen nachfragt, ob die Anzeige erstattet haben.

Tun sie das nicht, ist man fein raus. Wobei es diese 30 Tages-Frist nicht gibt. Die können auch noch nach 2 Jahren Anzeige erstatten ( aber sehr unwahrscheinlich ) .

Wenn eine Anzeige erfolgt, dann meist binnen 2 Monaten.

Tun sie das doch, so sollte man mit der Kopie der Zahlung der 60 € die Staatsanwaltschaft anschreiben. Das man es sofort gezahlt hat, und einem die Straftat total leid tut. Es im Übrigen ein einmaliger Ausrutscher war.

Danach kann man nur hoffen und abwarten, was die Staatsanwaltschaft zurück schreibt.

Na klar verstößt du mit einer erneuten Straftat gegen deine Auflagen. Nur ist eine Anzeige keine erneute Verurteilung.

Der Bewährungswiderruf wird mit fast 100% Sicherheit kommen, wenn du einschlägig vorbestraft bist. Damit zeigst du ja, dass dir das ganze wurscht ist.

Ist die erneute Straftat nicht einschlägig, kann, muss aber nicht, die Bewährung widerrufen werden.

Aber wie geschrieben, eine Anzeige ist keine Verurteilung.