Vermieter - Kosten Winterdienst - extreme Steigerung

10 Antworten

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Netter Versuch vom Vermieter.... nein den Posten muss Sie nicht bezahlen! hätte das ein Beauftragter gemacht, dann muss das in den Nebenkosten im Mietvertrag auch aufgeführt sein - als sonstige Betriebskosten lässt sich das nicht einstufen - somit wäre ggf auch die Pauschale nicht gerechtfertigt von 50€ im Vorjahr. Ein Vermieter kann nicht jedes Jahr den Umlegungsschlüssel ändern wie er möchte, er muss sich einmal entscheiden wie er das abrechnen möchte - wenn, dann nur die 50€ akzeptieren aber nicht die 600€ ...

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Ich mach seit nun 12 Jahren im Haus die Nebenkostenabrechnung für den Vermieter - es gab nur vereinzelt mal Probleme mit Mietern, aber nicht mit der Abrechnung, die waren akkurat und korrekt. Wir atten einen Mieter, der sich partut nicht an der Schneeräumpflicht (lt. Hausordnung) beteiligen wollte - da hat der Vermieter den Hausmeister beauftrag das für Ihn zu tun und natürlich in Rechnung gestellt - der Mieter klagte und kam nicht durch damit, er musste das bezahlen.

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Aber in dem Fall, wo der Vermieter im Haus wohnt und lt. Schneeverordnung zur Räumung verpflichtet ist, kann er das nicht mit in die Nebenkostenabrechnung packen, das ist deffinitiv unzulässig... wenn müsste deine Freundin Gelegenheit dazu haben, den Schnee auch selbst zu räumen - hat sie aber nicht, sie hat dafür eine pauschale bezahlt und die gilt dann auch weiter, man kann dann nicht kommen und im Jahr darauf auf stunden abrechnen für eine Person, die juristisch schon zur Räumung verpflichtet ist ... ich habe schon viel gelesen, aber das ist die Krönung ....

MichaDD 
Fragesteller
 08.07.2011, 09:01

Klingt plausibel.

Sie hat parallel mal beim Mieterschutzbund angefragt. Wenn es da eine Antwort gibt, dann poste ich die hier gern. Evtl. hat ja noch jemand anders so ein Problem.

Vielen Dank.

XtraDry  08.07.2011, 09:20

das ist deffinitiv unzulässig...

Nein, das ist strittig, definitiv unzulässig ist es aber nicht...

Ist es rechtens, dass der Vermieter diese große Summe veranschlagen kann, in den letzten Jahren viel weniger verlangt hat

Wenn dies mietvertraglich so vereinbart ist, ja. Er muss natürlich seinen Anteil dieser "Kosten" auch selbst tragen...

und das ohne vorherige Ankündigung

Ich finde es allerdings auch eine Frechheit vom Winter, dass er nicht vorher angekündigt hat, dass er so hart wird, so dass der Vermieter dies seinen Mietern nicht vorankündigen konnte... "rolleyes"

MichaDD 
Fragesteller
 08.07.2011, 09:22

Die Ironie/Sarkasmus-Dose kann aber auch nie geschlossen bleiben.

Ihr geht es doch nicht darum, dass bei einem harten Winter auch höhere Kosten anfallen. Dass ein Winter nicht vorhersehbar ist, ist ja auch klar. Es geht um eine vorherige Ankündigung, dass im nächsten Winter pro geleistete Winterdienststunde 10 Euro veranschlagt werden. Weil dann hätte die Mieterin ja evtl. die Möglichkeit gehabt zu sagen, Herr Vermieter, ich würde gern auch ab und zu den Winterdienst mit erledigen.

XtraDry  08.07.2011, 09:47
@MichaDD

Es geht um eine vorherige Ankündigung, dass im nächsten Winter pro geleistete Winterdienststunde 10 Euro veranschlagt werden.

Auch da hilft manchmal einfach ein Blick in den Mietvertrag, denn was darin steht, gilt. Falls dies so darin steht, sollte der Mieter froh sein, dass er in der Vergangenheit soviel Geld gespart hat, ich glaube nämlich kaum, dass man den Vermieter dazu zwingen kann, anzukündigen, wenn er damit aufhört, den Mieter zu beschenken. Wenn das nicht darin steht, muss er eh nicht zahlen.

MichaDD 
Fragesteller
 08.07.2011, 10:43
@XtraDry

Steht eben nicht drin.

XtraDry  08.07.2011, 10:49
@MichaDD

Dort steht nicht drin, dass Betriebskosten umgelegt werden, entweder einzeln aufgeführt oder mit Verweis auf die BetriebsKV??? Auf welcher Grundlage wird dann überhaupt eine Abrechnung erstellt???

Die eigentliche Frage daneben ist doch, ob der Vernieter seine eigene Arbeit in Rechnung stellen darf. Und das ist strittig, die Tendenz geht immer mehr dazu, dass er das darf...

Wenn er das darf, ist die alte Abrechnung mit der Pauschale falsch, denn es daürfen nur tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werde. Die neue wäre dann aber richtig...

MichaDD 
Fragesteller
 08.07.2011, 11:12
@XtraDry

Hab das so weitergegeben. Sie klärt das ja mit dem MSB. Ich selbst hatte keine Einsicht in den MV. Habe die Antworten/Angaben auf Basis ihrer Angaben gemacht.

Ich danke trotzdem für die hier gemachten Ausführungen.

Grds. sind Kosten für den Winterdienst (wie Gartenpflege oder Treppenhausreinigung) als Betriebskosten umlagefähig, sofern dies im MV oder der Hausordnung wirksam vereinbart wurde.

Allerdings ist dem M Gelegenheit zu geben, das selbst zu erledigen - nur wenn das nicht klappt, kann er die Kosten abwälzen.

Hi,

ich hoffe das Dir das weiterhilft,

Zunächst ist der Hauseigentümer für die Beseitigung von Schnee und Eis sowie für das Streuen von glatten Wegen verantwortlich. Der Vermieter kann die Pflicht zu räumen und zu streuen, auf die Mieter jedoch abwälzen, wie kürzlich ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2006 (Az. 2 O 324/06) bestätigt hat.

Durch einen Blick in den Mietvertrag kann jeder prüfen, ob er im Winter zu Schneeschaufel und Besen greifen muss. Eine ausdrückliche Vereinbarung über den Winterdienst muss entweder im Mietvertrag enthalten sein oder in der Hausordnung stehen, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist. Ein allgemeiner Aushang im Treppenflur genügt laut Urteil des Landgerichts Karlsruhe nicht. Der Vermieter kann wählen, ob er die Mietergemeinschaft insgesamt oder einen einzelnen Mieter zum Schneeräumen und Streuen verpflichtet. Eine Regelung oder einen Grundsatz, wonach insbesondere die Erdgeschoss-Mieter für den Winterdienst zuständig sind, gibt es nicht (OLG Frankfurt, Az.: 16 U 123/87; LG Stuttgart, Az.: 5 S 210/87).

Räumpflichtige Mieter, die aus beruflichen Gründen keine Zeit zum Schneeschieben haben oder eine Urlaubsreise unternehmen, müssen sich um eine Vertretung kümmern. Dies gilt auch im Krankheitsfall.

wenn Du mehr wissen willst siehe Link

http://www.deutschesmietrecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=102&Itemid=40

Wer schob denn den Schnee ? Erfolgte dieser Winterdienst durch den VM darf dieser garnichts dafür berechnen.

MichaDD 
Fragesteller
 08.07.2011, 08:43

Laut ihrer Aussage immer durch den Vermieter. Einmal durch den Freund der Mieterin, weil der Vermieter verreist war.

Dieses einmalige Räumen wollte der Vermieter in der Berechnung mit beachten.

XtraDry  08.07.2011, 09:16

Erfolgte dieser Winterdienst durch den VM darf dieser garnichts dafür berechnen.

Da gibt es inzwischen diverse anders lautende Urteile, die Rechtsauffassung ändert sich da gerade...

schleudermaxe  10.12.2013, 09:44

Lachnummer? Natürlich darf ein Vermieter, sogar wenn es andere ausführen und er darf sogar fiktiv und ohne Rechnung verteilen, so jedenfalls aktuell der BGH. Also bitte!