Verkäuferin hat bei Wohnungsverkauf Beschluss verschwiegen

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Die Verkäuferin hat Sie nach Ihren eigenen Angaben pflichtgemäß von dem Beschluß vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages im Wartezimmer des Notars, also vorher, informiert

(Eigentümerin erst am Tag an dem wir beim Notar waren im Wartezimmer ausgehändigt bekommen....)

Folgleich stand es Ihnen frei, die Unterzeichnung des Kaufvertrages zu unterlassen oder den Kaufpreis einvernehnlich um den Betrag zu mindern, der gemäß Beschluß anteilig auf die von Ihnen zu erwerbende Wohnung entfallen sollte. Sparen Sie sich das Geld für einen Anwalt. Die Verkäuferin hat sich völlig korrekt Ihnen gegenüber verhalten, zumal Sie das Beschlußprotkoll Ihrer Schilderung zu folgen, ebenfalls erst kurz vor dem Notartermin erhalten haben dürfte.

Eigentlich hätten dir vor vertragsabschluss die protokolle der letzen 3 eigentümerversammlungen vorliegen müssen, so ist das zumindest in NRW der fall!!

Wer schreibt denn dass dies nicht der Fall gewesen ist? Das jüngste, für den Vertrag wichtige Protokoll mit dem Kostenhinweis jedenfalls, hat sie zwar kurzfrsitg, aber rechtzeitig erhalten. Es gibt keine Vorlagepflicht alter Protokolle, weder in NRW sonstwo, das ist ein Märchen! Ein kluger Käufer wir die allerdings verlangen um zum prüfen auf was er sich beim Kauf und Eintritt in die WEG einläßt!

Bevor es hier zu evtl. unnötiger Aufregung kommt, sag mir doch bitte einmal, welcher Fälligeitstermin (bitte nicht verwechseln mit einem ggf. späteren Zahlungsziel) im Sanierungsbeschluß genannt wurde.

Per sofort? Dann bist Du seitens der Verkäuferin keiner Fehlinformation aufgelegen, denn dann hat sie die Sonderumlage noch zu tragen.

Ist konkret kein Fälligkeitstermin benannt, entfällt auf die Veräußerin ebenfalls die Zahllast, da der Beschluß mit Verkündung sofortige Wirksamkeit entfaltet.

Anders sieht es lediglich für den Fall aus, wenn der Fälligkeitstermin in eine Zeit gelegt ist, in der Du bereits grundbuchlich eingetragene WEer bist. Dann entfiele die Zahllast auf Dich und dann kann man sich Gedanken machen, ob es sich ggf. um Arglist seitens des Veräußerers handelte - dies allerdings bedarf tatsächlich anwaltlicher Prüfung und Beratung.

Wenn Du das Protokoll im Wartezimmer des Notars (also noch vor dem Vertragsschluss erhalten hast) liegt keine arglistige Täuschung vor.

Dann hätte aber die entsprechende Zusicherung nicht in den Notarvertrag gehört - auch Du als Vertragspartei hättest dann bei der Verlesung des Vertrages durch den Notar eine Korrektur anmelden können. Wie wurde die Zusicherung denn genau formuliert?

Das mit dem Anwalt würde ich mir nochmal überlegen, es kann durchaus sein, dass Du auf den Kosten sitzen bleibst.

die zusicherung wurde so kommentiert:

Der Verkäufer steht dem Käufer dafür ein:

das keine Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft über Sonderumlagen und über auszuführende Instandhaltungs und Instandsetzungsmaßnahmen vorliegen die nicht durch Rücklagen gedeckt sind und dem Verkäufer auch nicht bekannt ist das solche Beschlüsse in nächster Zeit gefasst werden sollen....

@sunflower67

Oha, das wird schwierig. Durch die Übergabe vor der Verlesung liegt keine "klassische" arglistige Täuschung vor. Aber: die Verkäuferin hat damit Vertragswidrig gehanelt.

Ich würde die Beratungspflicht des Notars aus diesem Vertrag noch einmal in Anspruch nehmen und erstmal mit dem Notar sprechen.

@sunflower67

Das ist völlig normale Beschlußlage und absolut nicht besonderes! Der Verwalter läßt stets mitbeschließen ob der Aufwand aus der Rücklage oder bei entsprechendem Guthaben aus dem laufenden Verwaltungskonto beglichen wird. Der Verwalter könnte bei finanziell nicht gedeckten Bescchlüssen keinen Auftrag erteilen.

In solchem Fall, wenn Geld nicht vorhanden ist, würde die Ausführung zurückgestellt und ein Beschuß über eine Sonderumlage oder die Erhöhung der laufenden Zuführung in die Rücklagen beschlossen, womit dann die erfoderliche Deckung zum Zeitpunkt der frühesten Auftragserteilung ebenfalls gegeben wäre.

Gibt es Rücklagen? Denn du übernimmst bei Kauf auch die eingezahlten Rücklagen des Vorbesitzers! Klären!

Das hat die Käuferin sicherlich vor Ihrer Kaufentscheidung getan. Ansonsten hätte sie ja auch nun dazu reichlich Zeit und Gelgenheit!