vergessene Otto Rechnung-nun Inkassodienst

6 Antworten

Hauptforderung und Verzugszinsen sind an Otto direkt zu zahlen. Forderungen des Inkassobüros sind zu ignorieren!

Das sind Mondgebühren, die nur gefordert werden in der Erwartung, dass "Dumme" die zahlen. Durchsetzbar ist das, zumindest in der Höhe, nicht! Die Inkassos finanzieren den Handel so quer, so dass echte Forderungsausfälle durch völlig überhöhte Zahlungen "ehrlicher und dummer" Käufer kompensiert werden.

Definitiv zahlbar sind:

  • Mahngebühren für Briefe, max. ca. 3€ pro Mahnbrief
  • Gesetzl. Verzugszins, 5% über Basis, ist derzeit nach meiner Kenntnis 5 +0,12 =5,12%, also höchstens einige Cent.
  • Adressermittlungskosten für "unbekannt verzogen", bei Einwohnermeldeamt erfragen. Meist ca. 5-7€.

Inkassogebühren sind strittig, als Obergrenze gelten bei Beträgen bis 300€ ca. 35,70€ entspr. Anwaltsvergütung nach RVG (1,0-Gebühr + 20% Pauschale + MWSt.)

Solche Vorgänge laufen alle computergestützt ab, da werden einmal am Tag die Schuldnerdaten in einer großen Datei ans Inkasso geschickt; der Computer überwacht die Forderungen, schickt vorgefertigte Drohschreiben und veranlasst am Ende auch die gerichtlichen Mahnbescheide. Die Kosten dafür liegen im Centbereich pro Fall; nur, wenn reale Dienste und Materialien benötigt werden (Briefe, Callcenter), wird es etwas teurer. In den Callcentern sitzen auch nur von der ARGE gescheuchte Hotline-Proletarier mit Gehalt wenig über Hartz IV, die überhaupt keine Sachkompetenz oder Entscheidungsgewalt haben, sondern nur auf "immer alles zahlen" drängen, egal, wie überhöht oder ungerechtfertigt eine Forderung sein mag. Eine Sachbearbeitung findet kaum noch statt; meist liest niemand einen Widerspruch wegen ungerechtfertigter Forderungen, so dass einfach stur weiter gemahnt und evtl. nachher geklagt wird.

Es stehen also Kosten von wenigen Euro pro Fall enorme Gewinne gegenüber, so dass man bisweilen schon vermuten kann, dass manche Unternehmen damit mehr Geld machen als mit dem regulären, einvernehmlichen Geschäft.

Ich habe 3 Jahre in einem gr IB gearbeitet

Die Gebühren sind nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig alledings befindest Du Dich im Verzug

Überweise deshalb jetzt die unstrittige Hauptforderung plus 15 € unangekündigt unter Angabe Deiner Otto Kundennummer direkt auf das Konto von Otto mit dem zusätzlichen Hinweis im Verwendungszweck des Ü Trägers HF 17 plus 15 Mahngebühr

Gegenüber dem Inkassobüro würde ICH wie folgt schriftlich retournieren :

Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück Weitere briefe Ihres hauses sowie Ihres Vertragsanwaltes werdn zu keiner zahlung meinerseits führen. Mit der Kontaktaufnahme per telefon sowie mit der weitergabe meiner daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden

Schläft aufgrund der inkassounfreundlichen rechtsprechung ein

Andere Frage : Der Versand der Ware erfolgte als unversichertes Päckchen bzw unvers Warensendung ??

rainerendres  30.03.2012, 23:27

AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09) Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären.

AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11 ...Nach Auffassung des Gerichts ist die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten in einem Fall wie dem vorliegenden generell zu verneinen; allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, kann etwas anderes gelten (so auch AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10, Juris, mit Hinweis auf die Rechtsprechung im dortigen LG-Bezirk

AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig . Für eine Ausnahme ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich .

stella1111 
Fragesteller
 31.03.2012, 20:50

Ja ich denke schon das es unversichert war. Es wurde von mir zumindest nichts anderes veranlasst.

Wennn ich das jetzt einfach ans Ottokonto überweise habe ich ja keinen Verwendungszweck den ich angeben kann. Dann wissen die doch das Geld keiner Forderung zuzuordnen oder? Die genaue Auflistung der Kosten:

Hauptforderung 16,49 Mahnkosten des Auftraggebers 40,00 Inkassovergütung(inkl.Ermittlungskosten) 36,50 Kontoführungsvergütung mtl. 2,05-- 6,15 6,120% Zinsen p.a. bis 26.03.12 0,15 Gesamt 99,29

Was genau ist denn davon jetzt von mir zu bezahlen?

rainerendres  01.04.2012, 00:38
@stella1111

Noch 2 Fragen :

Musstest Du den Erhalt der Warensendung damals schriftlich quitieren ( Unterschrift ) ?

Hast Du schon schriftlich (!) mit Otto oder der Inkassofirma kommuniziert

Woher weißt du denn, dass Otto es alte Anschrift geschickt hat???

Wenn du es online gemacht hättest, würdest du (Erinnerungs-) eMail bekommen - falls schriftlich: dann hast du doch deine neue Adresse angegeben, oder?

IRgendwas passt da nicht!

stella1111 
Fragesteller
 31.03.2012, 20:44

Also die Bestellung habe ich damals online gemacht und die Ware an meine Arbeitsstelle geliefert bekommen. Die Rechnungsanschrift war eine andere. Angeblich soll ich diese nicht geändert haben bei Otto. Habe damals aber schon 2 Jahre in der neuen Adresse gewohnt.

Otto hatte eine gültige Mailadresse und auch eine gültige Telefonnummer.

Hast Du seinerzeit den Umzug an Otto gemeldet? Du könntest dann natürlich versuchen, diesen Fehler Otto "in die Schuhe zu schieben". Das dürfte aber wohl ein langwieriger Prozess sein. Alternativ zahlst Du einfach ....

rainerendres  30.03.2012, 23:29

83 € (!!) Gebühren bei einer 17 € Forderung sind nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig !

whiteTree  31.03.2012, 00:08

Überleg doch erst mal... selbst, wenn die eigentliche Forderung gerechtfertigt ist, heißt das noch lange nicht, dass jede Fantasiegebühr des Inkassos auch gerechtfertigt ist!

Inkassos DÜRFEN alles Mögliche fordern, genau so, wie ich in der Fußgängerzone jemanden sagen kann "Ey du! Zahl mir sofort 100€!". Wenn sie es aber vor Gericht durchsetzen wollen, geht ihre Chance für eine Forderung in der Höhe gegen Null.