Urheberrecht bei Gedichten und Kurzgeschichten?

2 Antworten

Für die gedruckte Form von UrhG § 2 Geschützte Werke gilt laut Absatz 1 UrhG § 15 Allgemeines:

"(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

  1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  2. das Verbreitungsrecht (§ 17) [...]"

Und für das Internet gilt ebenda Absatz 2:

"(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere [...]

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a) [...]"

Aus UrhG Dauer des Urheberrechts geht hervor, dass man besser Werke nehmen sollte, deren Urheber bereits über 70 Jahre tot ist. Sonst benötigt man vo diesem (oder von dessen Vertragspartner, also meist von einem Verlag) eine UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten und muss ihm ggebenenfalls eine UrhG § 32 Angemessene Vergütung gewähren.

Aber auch schon bestehende Sammlungen freier Werke können geschützt sein als UrhG § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke.

Gruß aus Berlin, Gerd

Im Zweifelsfall muss bei den einzelnen Verlagen angefragt werden. Ungefragt dürft Ihr das auf jeden Fall nicht machen.

Ich würde einen kleinen Wettbewerb für die Gemeindemitglieder machen und um Beiträge bitten. Oder ein Projekt in einer Jugendgruppe.