Urheberrecht?

4 Antworten

Signieren darfst du es so oder so- das hat damit nichts zu tun.

Zeichnen darfst du auch Charaktere die dir nicht gehören, und du darfst das Bild auch deinen Freunden und deiner Familie zeigen. Illegal wird es erst dann, wenn du einen Vorteil aus der Zeichnung ziehst. Lädst du das Bild also zum Beispiel auf deinem Social Media hoch kann es sein das Leute dir folgen weil sie diesen Charakter mögen und mehr von ihm sehen wollen- du profitierst also von der Popularität des Charakters und das ist (soweit ich weiß) illegal.

Deswegen würde ich allerdings keine Panik schieben. Die allermeisten Firmen machen sich nicht die Mühe Leute die Fanarts zeichnen zu verklagen, da es 1. viel zu viele gibt. Das wäre einfach nicht machbar. Und 2. machst du mit deiner Fanart ja auch in gewisser Weise kostenlose Werbung für sie. Trotzdem ist es natürlich immer noch möglich das du verklagt wirst, also ist es dennoch gut vorsichtig zu sein. Am besten ist es immer nachzufragen- so lange du eine schriftliche Erlaubnis hast den Charakter zu benutzen bist du rechtlich gesehen auf der sicheren Seite.

Was definitiv illegal ist, ist mit Fanart unerlaubt Geld zu verdienen (Wenn du dir eine Lizenz beschaffst ist natürlich alles in Ordnung). Das gilt auch dann wenn es nur indirekt ist, du zum Beispiel ein Gewinnspiel hostest bei dem es eine Fanart als Gewinn gibt.

Man muss dazu sagen das ich definitiv kein Anwalt oder so bin. Ich habe mir eigentlich nur ein paar Youtube Videos zu dem Thema angesehen und fand' diese recht einleuchtend. - Ich würde dir empfehlen dich sicherheitshalber noch mal selbst zu informieren.

Also, long story short: So lang du kein Geld damit verdienst und nicht gerade alle deiner Bilder Fanarts sind sollte dir im Normalfall nichts passieren. Es ist trotzdem gut vorsichtig zu sein und sicherheitshalber nachzufragen.
Die meisten großen Firmen werden zwar dagegen sein, aber viele Indie Creators freuen sich sogar extrem über Fanarts.

Woher ich das weiß:Recherche

Signieren eines Bildes hat nichts mit dem Urheberrecht zu tun. Du dürftest auch deine Unterschrift auf die Mona Lisa setzen... das wäre dann zwar Sachbeschädigung, macht dich aber nicht zum Urheber.

Es kommt darauf an, sprach der Bundesgerichtshof im Streit um den Charakter "Pippi Langstrumpf". Einerseits gilt:

Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven Charakters ist es, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dies ist bei der Figur der "Pippi Langstrumpf" der Fall. Schon die äußeren Merkmale fallen aus dem Rahmen (karottenfarbene Haare, die zu zwei abstehenden Zöpfen geflochten sind, eine Nase voller Sommersprossen, die die Form einer kleinen Kartoffel hat, breiter lachender Mund, gelbes Kleid, darunter eine blaue Hose, ein schwarzer und ein geringelter Strumpf, viel zu große Schuhe). Dazu treten ganz besondere Persönlichkeitsmerkmale: Trotz schwieriger familiärer Verhältnisse ist Pippi Langstrumpf stets fröhlich; sie zeichnet sich durch eine ausgeprägte Furcht- und Respektlosigkeit, gepaart mit Fantasie und Wortwitz, aus und verfügt über übermenschliche Kräfte.

Andererseits sah der BGH im vorliegenden Fall von Penny die Sache anders:

Allerdings fehlt es im Streitfall an einer Verletzung des Urheberrechts. Zwar erkennt der Betrachter, dass es sich bei den Figuren in der Werbung der Beklagten um Pippi Langstrumpf handeln soll. Das ändert aber nichts daran, dass diese in der Werbung verwendeten Figuren nur wenige Merkmale übernehmen, die für den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf maßgeblich sind. Der Schutz einer literarischen Figur als Sprachwerk kommt in Betracht, wenn diese Figur durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird. Das Urheberrecht an einer solchen Figur wird nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte für die Figuren in den angegriffenen Abbildungen lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und - ganz allgemein - den Kleidungstil der Pippi Langstrumpf übernommen. Diese Elemente mögen zwar ausreichen, um Assoziationen an Pippi Langstrumpf zu wecken und um zu erkennen, dass es sich um ein Pippi-Langstrumpf-Kostüm handeln soll. Sie genügen aber nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.

Gruß aus Berlin, Gerd

Klar kannst du das. Auch wenn du ein Portrait von Cersei Lannister malst und es auch so betitelst ist zwar die Figur an sich nicht deine, aber das Werk, also die Zeichnung an sich schon.