Unterschied zwischen einer bedarfsgemeinschaft und einer haushaltsgemeinschaft?

3 Antworten

Bedarfsgemeinschaft >>> zusammen leben und haushalten, zusammen schlafen wohnen.

 

Haushaltsgemeinschaft >> zusammen in einem Haushalt leben, aber nicht zusammen haushalten, getrennte Schlaf- und Wohnzimmer, getrennt einkaufen, getrennte Kühlschränke etc.

Bedarfsgemeinschaft ist eine sogenenannte Einstehens- und Verantwortungsmeinschaft; das heißt, der Gesetzgeber geht von der Lebenswirklichkeit aus, dass die Mitglieder füreinander in wirtschaftlichen Notlagen einstehen, entweder auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen (Ehepartner, Eltern ggü. Kindern) oder aber auf Grund moralischer (normale Lebensgefährten).

Zur Haushaltsgemeinschaft gehören allen Personen, die mit einer BG (aus einer oder mehreren Personden) in einem Haushalt leben.

(2) Zu einer Haushaltsgemeinschaft, nicht aber zu einer Bedarfsgemeinschaft, gehören:

• Großeltern und Enkelkinder,
• Onkel/Tanten und Nichten/Neffen,
• Pflegekinder und Pflegeeltern,
• Geschwister, soweit sie ohne Eltern zusammenleben,
• sonstige Verwandte und Verschwägerte,
• nicht verwandte Personen, die im selben Haushalt leben.

http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-07---20.01.2010.pdf.pdf

(Der letzte Punkt ist insofern ungenau, als es Konstellationen gib, nachdem auch solche Personen eine BG bilden).

In deinem Fall, liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor, sofern ihr nicht bereit seid, füreinenander in Notlagen bedingungslos einzustehen. Im ersten Jahr des Zusammenlebens ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Einstehensbereitschaft gegeben ist, da ihr ja erst einmal ausprobieren müsst, ob das Zusammenleben überhaupt auf Dauer sein kann; habt ihr keine gemeinsamen Kontovollmachten u.ä. enge wirtschaftliche Verknüpfungen, darf das Jobcenter keine BG unterstellen, wobei dass JC im ersten Jahr, den Nachweis zu führen hat, dass eine BG vorliegt und ihr ab dem zweiten, dass keine gegeben ist.

Wichtig ist: Besuche des Außendienstes des JC können in der Regel nicht feststellen, ob eine BG vorliegt, da ihr im ersten Jahr wie ein Ehepaar zusammeleben dürft (gemeinsames Bett, gemeinsame Schränke).

Sollte das JC wider besseren Wissens und entgegen Recht und Gesetz dennoch eine BG unterstellen, locker bleiben, in den Widerspruch gehen, klagen .....

möchte mich bedanken für diese konkrette antwort, kann es auch sein das von gemeinde zu gemeinde das jobcenter eigene endscheidungen trägt, oder ist das bundesweit gleich geregelt?

vielen dank

@lagune123

kannst du mir vielleicht noch sagen welche anlagen ich beim antrag diesbezuglich ausfüllen muss,

muss man den antrag ek sowie vm auch ausfüllen oder ist es in meinem fall nur sinnvoll kdu , ve und hg auszufüllen

@lagune123

Hauptantrag; KDU; EK; VE; VM; HG

Immer schön Belege beipacken und wichtig: Vermieterbescheinigung darf die ARGE in der Regel nicht verlangen (auch wenn sie es oft tut); bei Anlage VE schön bedeckt halten; allenfalls schreiben, dass es am Willen mangelt, in Notsituationen füreinander einzustehen. Je mehr man schreibt, desto stärker kann man sich verstricken ... und im ersten Jahr ist die ARGE in der Nachweispflicht, dass heißt, die ARGE muss begründen, dass eine vorliegt, nicht ihr, dass keine vorliegt.

Das mit den Zusammen ziehen würde ich nochmal überdenken.Solange jeder seinen eigenen Haushalt hatt bekommt jeder im normalfall auch den vollen Leistungsanspruch wenn nichts an Einkommen da ist.Sobald 2 oder mehr Personen in einen Gemeinsamen Haushalt sind sieht die Sache wieder anders aus.Es kann sein das du dann dein Anspruch auf ALG 2 verlierst auch teilweise nur und deine Bekannte dich Versorgen muss.Das wird das Jobcenter aber Prüfen.Informiere dich lieber vorher bei dem Jobcenter was dich erwartet bevor du Umziehst.Manchmal werden Gesetze sehr eigenwillig von denen Ausgelegt.