ALG2 Empfänger - Zur Untermiete bei Großmutter einziehen = Bedarfsgemeinschaft?

5 Antworten

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Rein rechtlich können deine Großmutter und du keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Das ist unter realistischen Annahmen schlichtweg ausgeschlossen.

Außerhallb einer BG kann das Amt allenfalls die uNterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II anstellen.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Hier reicht es, wenn du wahrheitsgemäß erklärst, dass deine Großmutter dir weder tatsächlich Unterhalt leistet, noch zu leisten bereit ist.
Das Schöne an dieser Vorschrift ist nämlich, dass sie keinerlein Pflichten für deine Oma konstituiert, sondern nur dann greift, wenn tatsächlich etwas fließt. Daher ist es mit einer Erklärung getan und deine Großmutter wird weder Einkommen und Vermögen offenlegen müssen.

Das kann doch nicht sein, dass das von Stadt zu Stadt unterschiedlich ist??

In der Tat ist dieses Recht überall gleich; lediglich: es gibt Sachbearbeiter, die ziehen die Antragsteller gerne über den Tisch; und es gibt Jobcenter, da ist Arbeiten jenseits geltenden Rechts quasi Programm bzw. von oben verordnet.
Aber dein Fall ist so klar, dass du das problemlos hinbiegen solltest.

LisaSophie 
Fragesteller
 03.02.2012, 20:57

Vielen Dank! Das beruhigt mich ungemein. :)

Das war echt irritierend, weil die Sachbearbeiterin sogar noch kurz zu ihrem "Vorarbeiter" gegangen ist, weil sie auch nicht recht wusste, wie das läuft.

Aber der Paragraph ist auch ein guter Ansatz, den drucke ich mir aus. DANKE!!

Hallo Lisa. Oder Sophie? Egal beide Namen sind schön.

Mit dem füreinander aufkommen von Verwandten, das ist so eine Sache.

Eltern müssen z. B. für ihr Kind bis zum Ende der ersten Ausbildung aufkommen.Das kann bei einem Studium bis mitte 20 sein.

Kinder dagegen müssen für ihre Eltern aufkommen, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000,- € übersteigt. Also wenn sie Monatlich 8.333,- € verdienen, oder eben im Jahr 100.000,- €.

Bei weiteren Verwandten ist die Sache von vielen Faktoren abhängig. In der Regel müssen sie nicht füreinander aufkommen.

Und wenn du bei deiner Großmutter eine eigene Wohnung hast, die dem ALG II angemessen ist (für eine Person 45qm und der Ortsüblichen Miete angepasst), dann hat deine Großmutter keine Pflicht weitere Beträge für dich auf zu bringen.

Die von dir benannte Bescheinigung in deinem Fallbeispiel ist ok.

Leider ist es oft so das Sachbearbeiter etwas anderes verlangen. Da hilft nur Anträge schriftlich zu stellen. Oder zur Niederschrift. Das heist du kannst deine Anträge schriftlich einreichen. Oder du kannst sie dem Sachbearbeiter diktieren, zur Niederschrift. Und dann müssen beide, nämlich du und der Sachbearbeiter, sie unterschreiben.

Und auf so gestellte Anträge musst du einen schriftlichen Bescheid erhalten, in dem alle §§ angegeben sind die Genehmigungen, oder Ablehnungen begründen.

Über diesen Weg kann dir kein Sachbearbeiter etwas erzählen, was du später nicht belegen kannst.

Daher mein Rat: Reiche Anträge schriftlich, oder zur Niederschrift ein.

Nun so einfach kann man nicht sagen, bei dem einen wurde das genehmigt bei dem anderen abgelehnt. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ob diejenigen bei denen man wohnt evtl. genügend Geld haben, um einen finanziell zu unterstützen. Auch ob man Vermögen hat. Also einfach ausgedrückt jeder Fall wird einzeln geprüft.

kommt die Familien nicht immer füreinander auf? Ich denke mal nur, wenn du einen Untermitvertrag hast lassen die sich darauf ein, dass ihr keine Bedarfsgemeinschaft seid. Und es muss dann alles getrennt bei euch sein. So wie in einer WG.

Kann sein, das ich Bedarfsgemeinschaft mit Haushaltsgemeinschaft verwechselt habe...