Unterlagen nach Todesfall einbehalten?

3 Antworten

Jetzt ist es für mich wichtig zu Wissen wie das mit dem Erbe aussieht.

Welches Erbe? Wieso geht ihr davon aus, euch wäre aus lauter Dabkbarkeit, sich 12 Jahre nicht einmal gekümmert zu haben, dessen gesamtes Vermögen zugesprochen?

Da solllte man sich erst einmal unter Vorlage der Abstammunsurkunde und Peronalausweiskopie persönlich oder schriftlich als gesetzlich erbberechtigt beim Nachlassgericht am Amtgericht melden und hoffnungsvoll einen Teilerbschein beantragen.

Variante 1: Euer Vater hat seine LG als Alleinerbin eingesetzt, dann könnt ihr ein bewertetes Nachlassverzeichnis fordern und an dem, was er (allein) besaß und abzgl. auch hälftiger gemeinsamer Schulden und Bestattungskosten verbliebe, je 1/4 in Geld beanspruchen. 

Variante 2: Mangels Testament oder Erbvertrg seit ihr Erben geworden. Dann muss sie euch Nachlassunterlagen und Nachlassgegenstände herausgeben, soweit sie nicht zum Haushalt gehören. Natürlich nur die, die dann noch vorhanden wären oder lebzeitig nicht verschenkt wurden.

Viel Glück :-)

G imager761

Nein, dei Lebensgefährtin ist zu nix berechtigt. Es sei denn, sie hat ein Testament vorzuweisen, in welchem sie Erbin ist. Und selbst dann seid ihr als seine Kinder nicht raus.

imager761  23.03.2015, 08:37

Ach, bist du herrlich naiv. Natürlich putzt die Lensgefährtin noch einmal gründlich durchs Haus, legt das Wechselgeld des letzten Einkaufs auf den Küchentisch, schliesst ab, legt den Schlüssel unter die Fußmatte und geht, wie sie gekommen war. Schnief.

Darf seine derzeitig Lebensabschnittsgefährtin (nicht verheiratet!) uns als Kindern Unterlagen zum Finanzamt und der Gleichen vorenthalten und sie nicht offenlegen

Sofern Ihr Eben seid nein. Das Eigentum des Erbassers ist an die Erben herauszugeben. Als Erbe hat man ferner ein Auskunftsrecht gegenüber den Hausgenossen. Das heißt der Hausgenosse muss erklären, was er über den Nachlass weis.

http://dejure.org/gesetze/BGB/2028.html

Dies betrifft insbesondere die Haushaltsgegenstände des Erblassers, die natürlich ebenfalls den Erben zufallen. Problematisch ist hier oft, das die Lebensgefährten selbst nicht wissen, wen welcher Gegenstand zuzuordnen ist.

Das Problem ist aber wie bei den Ämtern auch, das Erbe zunächstmal angenommen werden muß um Rechte als Erben geltend zu machen und gegebenefalls ein Erbschein vorzulgegen ist. Eine einmal angenomme Erbschaft kann dann nicht mehr ausgeschlagen werden.

Insoweit sind die Ämter keine Alternative.

Es besteht im Nachhinein allerdings die Möglichkeit einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz. Das ist aber mit mehr Kosten, Aufwand und Risiken verbunden als eine Ausschlagung. 

Ferner sollte das Mietverhaltniss der Wohnung geklärt werden. 

Sollte Ihr keine Erben sein, weil es ein Testament gibt, so besteht gegenüber den Erbe ein Auskunftsrecht, um den Pflichtteil ermitteln zu können. Der Pflichtteilanspruch führt aber grundsätzlich nicht zu einer Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern, so das man sich nicht über einen überschuldeten Nachlass sorgen muß. Natürlich wird der Pflichtteil durch Schulden entsprechend geringer.