Unterhalt bei Rente und Minijob

5 Antworten

Normalerweise werden bei einer Scheidung doch Rentenanwartschaften übertragen Im Gegensatz zu den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist beim Ehegattenunterhalt eine Begründung notwendig. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist nicht die Regel sondern die Ausnahme. Der Gesetzgeber schreibt vor wann Ansprüche geltend gemacht werden können. Es sind die erforderlichen Voraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. aus http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Unterhalt_nach_Trennung_und_Scheidung/ehegattenunterhalt_639.php

Trennungsunterhalt auf alle Faelle, nachehelicher Unterhalt, das ist Ermessenssache des Richters. Grundsaetzlich muss man nach vollzogener Scheidung fuer sich selbst sorgen und sich einen besser bezahlten Job suchen, wovon man auch leben kann. Aber wenn die Ehe sehr lange bestanden haben sollte und in Anbetracht des Alters, in dem man nicht mehr so einfach einen Job findet, waere es durchaus moeglich, dass es noch eine gewisse Zeit nachehelichen Unterhalt gibt, die Rente ist ja durchaus recht hoch, sodass eine Unterhaltszahlung moeglich ist. Wahrscheinlich wird dann auch geschaut, ob und wann die Person mit dem Minijob einen ausreichenden Rentenanspruch hat (die Rentenanwartschaftszeiten werden bei der Scheidung normalerweise dann ja uebertragen) und spaetestestens dann, mit 63 oder 65 wuerde der Unterhaltsanspruch erloeschen.

Aber das ist halt eine Einzelfallentscheidung, da kann man nie genau sagen, was dabei raus kommt. Bis zur Scheidung wird es wohl auf alle Faelle Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt) geben, es sei denn, die Ehe haette nur sehr kurz (weniger als 2 Jahre) bestanden.

Ich wuerde zum Anwalt gehen und mich gruendlich beraten lassen.

Im Trennungsjahr, welches der Scheidung vorausgeht, hat der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt an den anderen Ehepartner.
So kann sich der "Geringverdiener" in diesem Zeitraum auf die möglicherweise veränderten finanziellen Bedingungen nach der Scheidung vorbereiten, ohne sofort in ein "finanzielles Loch" zu fallen....
Die Höhe des Trennungsunterhaltes entspricht ca. 3/7 der Differenz der beiden Einkommen, wobei dem unterhaltspflichtigen Ehepartner aber mindestens der Selbstbehalt von derzeit 1100 Euro verbleiben muss.

(Beispiel: A = 1900 Euro Rente / B = 450 Euro Verdienst / Differenz = 1450 Euro , 3/7 von 1450 Euro = 621 Euro, A müsste an B 621 Euro Unterhalt zahlen).

Nachehelicher Unterhalt wird nur noch in Ausnahmefällen zugesprochen (und wenn, dann zumeist befristet), da davon ausgegangen wird, dass nach einer Scheidung beide Partner für ihren eigenen Unterhalt sorgen können.
(Eine lange Ehedauer könnte eine Ausnahme darstellen..., wenn einer von beiden nach Absprache den Haushalt geführt hat, während der andere arbeiten ging.... oder aufgrund der Kindererziehung auf eine Ausbildung verzichtet hat o.ä.)

Nach mindestens dreijähriger Ehe wird ein "Versorgungsausgleich" durchgeführt, d.h. die Rentenansprüche, die beide Ehepartner in den Ehejahren erarbeitet haben, werden auf beide gleichmäßig aufgeteilt.
(Dadurch würde z.B. auch eine "Hausfrau", die während der Ehe kaum gearbeitet hat, in den Genuss einer entsprechenden Rente kommen, wodurch der Mann dann entsprechend weniger Rente erhalten würde....)

Bei 1900 € Rente,fallen bei diesen 450 € Einkommen auf jeden Fall Unterhaltszahlungen an,egal ob es sich um Kindesunterhalt handeln würde oder Unterhalt wegen einer Scheidung !

Bei Ehegattenunterhalt wird dann das Einkommen des Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung mit berücksichtigt.

Dazu findest du im Internet bestimmt Berechnungsbeispiele !

Unterhalt gegenüber wem?

petrapetra64  14.07.2014, 13:16

dem 61 jaehrigen Ehegatten mit Minijob.