Unbefriedetes Grundstück / Hausfriedensbruch

3 Antworten

Hallo Mondfisch,

ein befriedetes Besitztum nach § 123 StGB muss in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren wie Mauern, Hecken, Drähte, Zäune usw. gegen das willkürliche Betreten durch Unberechtigte gesichert sein. Das Aufstellen von Warntafeln oder Verbotstafeln reicht nicht aus. Auch eine optische Trennung ist unausreichend.

Jedoch wenn das Grundstück eine enge und funktionale Beziehung zur Wohnung bildet, kann unter Umständen die optische Trennung ausreichend sein, wenn sie auch für jederman erkennbar ist.

Der Sinn und Zweck der Norm, das Hausrecht des Berechtigten gegen den unbefugten Zutritt anderer zu schützen, spricht ebenfalls dagegen, das Tatbestandsmerkmal in dem genannten Sinne zu beschränken.

Es wäre nicht im Sinne des Gesetztes, wenn der Eigentümer/Besitzer gezwungen wäre, durch Schranken, Zäune etc. eine „sicherheitsvermittelnde räumliche Schutzvorrichtung" zu schaffen, obwohl diese insbesondere bei den etwa in Städten regelmäßig beengten Lebensverhältnissen sich störend auszuwirken geeignet sein kann.

Für den Täter ist es unerheblich, ob er einen unter Umständen leicht zu überwindendes Hindernis steigen muss oder einen erkennbar zu einer Wohnung etc. gehörenden Bereich ohne weiteres betreten kann.

Unter den genannten Umständen könntest du gegen den Mann klagen. Ihm drohen dann bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Dankedankedanke !!!!!

@Mondfisch

Noch einge Frage zu der eventuell weiteren Verfahrensweise, sollte er wieder das Grundstück betreten: Reichen Fotos, reichen Zeugen, müssen es Fotos und Zeugen sein etc. ???

@Mondfisch

Je mehr Beweise desto besser für dich. Ich denke Zeugen wären da idealer.

Du musst nämlich beweisen können, dass der Mann dein Grundstück gegen deinen Willen widerrechtlich betreten hat und du ihn auch aufgefordert hast, dein Grundstück zu verlassen und nicht mehr zu betreten.

@Advocat

Und das Einschreiben, in dem dies u.a. genau so formuliert ist, reicht da nicht aus?

Mündlich ist dies bereits ebenfalls mehrfach in Anwesenheit des Ehepartners mehrfach erfolgt, reicht dieser dann auch als Zeuge?

@Mondfisch

Das Einschreiben ist als Nachweis gültig und auch hilfreich.

Auch der Einsatz der Polizei ist ein guter Beweis, sofern du noch das Datum und die Uhrzeit weißt; ideal wärs auch noch die Namen der Beamten.

Weiterhin ist der Ehepartner auch als Zeuge vernehmbar. Sollte der Mann euer Grundstück erneut widderrechtlich betreten, wären beispielsweise Nachbarn, die es bezeugen können, vorteilhafter als der eigene Ehepartner.

Ganz klar: Hausfriedensbruch. Bei unbefriedetem Grundstück nach ausgesprochenem Hausverbot = Hausfriedensbruch (§ 123 StGB: Wer sich auf Aufforderung nicht entfernt...) Ausserdem ist kein Zaun nötig, um ein "befriedetes Besitztum" zu definieren...

Ebenfalls vielen Dank !!!

@Mondfisch

Noch einge Frage zu der eventuell weiteren Verfahrensweise, sollte er wieder das Grundstück betreten: Reichen Fotos, reichen Zeugen, müssen es Fotos und Zeugen sein etc. ???

Auch wenn ein Grundstück nicht eingezäunt ist, stellt es einen Hausfriedensbruch dar, wenn es betreten wird. Erst recht, wenn der nachbar darauf hingewiesen wurde.

Ist nur die Frage, was Ihr wollt. Recht haben oder den Nachbarn fern halten? Ich würde einzäunen. geht ja auch ganz preiswert. Zumindest vorn zur Stzraße hin.

Ich will einfach nur, dass dieser "nicht sozial veranlagte Mitbürger" mein Grundstück nicht mehr betritt, ich will keinen Aufwand haben (Zaun bauen), zumal nicht für ein paar Monate, außerdem ist es für uns auch blöd, wenn der Bereich geschlossen wäre, da wir sonst mit diversen Pkws rotieren müssten.

Desweiteren würde der Typ vermutlich noch beim Einzäunen gewalttätig reagieren und/oder des Nächtens versuchen, die Umfriedung zu zerstören... neeee, was lustig.

Fazit: Wenn nicht notwendig, will ich diesbezüglich keinen Finger krümmen.

@Mondfisch

Naja, dann geht er eben auf Euer Grundstück, wenn ihn ein Schreiben nicht aufhält.

Wie willst Du das verhindern, außer mit einem Zaun?

@marchlew57

Umgekehrt: Wenn ihn ein Schreiben nicht aufhält, hält ihn auch der Zaun nicht auf, und schon mal gar kein "Billigzaun" der nur die nächsten Monate überstehen soll. Ich hatte nicht von einen 3 Meter-Zaun mit Stacheldraht und Selbstschussanlage zu installieren. Und es geht auch nicht um DEN ZAUN, sondern um das Rechtliche.

Wenn er ein weiteres Mal auf unserem Grundstück herumturnt, mache ich schlicht und ergreifend Fotos (+/- Zeugenbenennung), dann gibts ne Anzeige (wenn das Grundstück vorn ohne Zaun juristisch ausreichen würde, was ich eben nicht weiß, dann geht das mit Geldstrafen los...), ich weiß aus der Umgebung, dass er es DANN meist läßt.

@Mondfisch

Ach so, ich dachte, Du wolltest ihn einfach nicht auf Deinem Grundstück haben...

Warum fragst Du eigentlich?

@marchlew57

Ich glaub, wir haben da ein Kommunikationsproblem. Die Frage lautet klipp und klar, wie die Definition eines "befriedeten Grundstücks" ist, will man sich seinen Nachbarn mit juristischen Mitteln vom Hals halten und wendet zu diesem Zwecks § 123 StGB an (=Hausfriedensbruch)?

Warum schlägst Du mir den Zaun vor, wenn meine Frage lautet, ob ich juristisch einen Zaun benötige? Und wenn es immer noch nicht verständlich rüber gekommen ist: Der Typ läßt sich nicht durch einen Billigzaun davon abhalten, dann fangen seine Spielchen erst richtig an, und ich werde da nicht mitmachen.

Wie kommst Du darauf?

Auch wenn ein Grundstück nicht eingezäunt ist, stellt es einen Hausfriedensbruch dar, wenn es betreten wird.