Tritt in den Hintern vom Chef!

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Man darf überhaupt niemanden in den Hintern treten, wenn du dies wortwörtlich meinst. Das ist Körperverletzung und sollte zur Anzeige gebracht werden. Und wer einen Schwerbehinderten körplich angreift, ist (meiner Meinung nach) ein ekelhafter und niederträchtiger Mensch.

Aspirin  14.02.2013, 09:44

Das ist nicht zwangsläufig Körperverletzung.

thevioletrose  14.02.2013, 09:45
@Aspirin

Warum nicht?

"Eine Körperverletzung ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung"

Trifft doch darauf zu oder nicht?

LauraJane82  14.02.2013, 09:58
@Aspirin

Doch es ist Körperverletzung. Selbst wenn es der Person keinen großen Schaden zugefügt hat. Es ist Gewalt, die dort angewendet wurde, gegen den Willen dieser Person. Alles, was gegen den Willen und der Unversehrtheit einer Person geschieht, kann zur Anzeige gebracht werden.

Ratirat  14.02.2013, 10:10
@LauraJane82

Kommt darauf an, wie heftig der Tritt war. Ein "Anschubsen", das keine Schmerzen hinterlässt, ist keine Körperverletzung. (Was nicht heißen soll, dass man sich das gefallen lassen muss.)

Aspirin  14.02.2013, 10:10
@LauraJane82

Gewalt ja, aber eine Körperverletzung OHNE Verletzung des Körpers ????

Wird wohl kaum nachweisbar sein!

LauraJane82  14.02.2013, 10:25
@Ratirat

Solange es dem Spaß gegolten hat, für beide Seiten, ist es kein Problem. Aber war das ein ungewollter Eingriff, der mit der Absicht auf körperliche Züchtigung hinweist, ist und bleibt dies eine Körperverletzung. Auch wenn dies mit einem ärtzlichen Attest nicht nachweisbar ist, so kann dies auch psychisch einen Schaden verursachen. Es ist und bleibt strafbar. Zumal der Chef eine Fürsorgepflicht hat, die er damit eindeutig verletzt hat.

Er hat sich inzwischen entschuldigt und versprochen das es nicht mehr vorkommt.

Das ist Körperverletzung und kann somit zur Anzeige gebracht werden und bei einem behinderten Mensch ist das ja dopelt so schlimm und nicht tragbar für diesen Job!!!

Sowas hat natürlich im Betrieb nichts zu suchen. Weder bei Behinderten noch bei Nichtbehinderten. Wie es aber genau einzuschätzen ist, hängt von den Umständen ab.

  • war es wirklich ein heftiger Tritt oder nur angedeutet?
  • war es ein einmaliger Vorgang oder oder kommt das öfter vor?
  • sieht der Betriebsleiter seinen Fehler ein?
  • wie ist das Arbeitsumfeld und die dort zu erwartenden Sitten? (in einer Bankfiliale erwartet man sicherlich andere Umgangsformen als auf einer Baustelle)

Folgen? Wenn es ein einmaliger und harmloser Fall wäre und der Leiter seinen Fehler einsieht, dann sollte er sich entschuldigen und dafür sorgen, dass es nicht mehr vorkommt. War es eine heftigere Attacke und/oder kommt es öfter vor, dann könnte man natürlich auch an Konsequenzen wie Abmahnung denken. Bei einer Verletzung natürlich auch an Schmerzensgeld.

Das LAG Düsseldorf hat dazu schonmal folgendes entschieden (LAG Düsseldorf, 27.05.1998 - 12 (18) Sa 196/98):

" Der Tritt ins Gesäß des Untergebenen oder Arbeitskollegen gehört nicht zu den betrieblichen Tätigkeiten i. S. von § 105 Abs. 1 SGB VII. Zwar mag gelegentlich im Arbeitsleben die Äußerung, daß man den NN mal in den Hintern treten müßte", zum saloppen Umgangston gehören. Der Sprecher will durch die plastische Ausdrucksweise seine Meinung kundtun, daß die durch einen solchen Tritt geförderte Vorwärtsbewegung des/der Betroffenen auch arbeitsleistungsmäßig wünschenswert wäre. Gleichwohl zweifelt niemand daran, daß nach geltendem Arbeitsrecht weder ein Vorgesetzter noch eine Vorgesetzte berechtigt sind, durch Handgreiflichkeiten oder den ominösen Tritt einen untergebenen Mitarbeiter zu disziplinieren."

Michael67FKB 
Fragesteller
 26.02.2013, 16:59

war es wirklich ein heftiger Tritt oder nur angedeutet?

Es war ein heftiger Tritt ohne Vorwarnung!

Das ist ein tätlicher Angriff und somit Kündigungsgrund!