Tritt der Austritt aus der Bedarfsgemeinschaft hier automatisch ein?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Effektiv bleiben dann nur diese 170 € an Freibetrag übrig, wenn sie 450 € Brutto = Netto verdient !

Nur durch diesen 450 € Job alleine würde sie weiterhin zur BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) der Eltern gehören, denn nach Abzug ihrer 170 € Freibetrag blieben ja nur 280 € anrechenbares Erwerbseinkommen übrig.

Ihr Bedarf besteht ja nicht nur aus der derzeitigen Regelleistung für den Lebensunterhalt von 316 € ( 18 - 24 Jahre ), sondern es kommt min.noch ihr KDU - Kopfanteil der Kosten für Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) dazu, bei 3 Personen wären das also 1/3 von der Warmmiete.

Angenommen die KDU - würde 600 € betragen, dann wären das jeweils 200 € KDU - Kopfanteil und mit ihren 316 € Regelleistung würde der Bedarf bei min.516 € liegen.

Also selbst wenn die Eltern für die Tochter noch Kindergeld von derzeit 194 € erhalten würden, welche bei einer Erwerbstätigkeit dann zu 100% auf ihren Bedarf angerechnet würden, läge sie mit den 280 € anrechenbarem Erwerbseinkommen immer noch unter ihrem Bedarf von angenommen 516 €, weil sie dann nur max.474 € gesamtes anrechenbares Einkommen hätte.

Selbst wenn sie durch noch anderes sonstiges Einkommen, was kein Erwerbseinkommen ist, diese angenommenen 516 € Bedarf erreichen würde, wäre sie nicht automatisch aus der BG - der Eltern raus.

Denn dann müsste sie ihren KK - Beitrag der min.um die 180 € monatlich liegen dürfte dann selber an ihre KK - zahlen und somit wäre sie wieder unterhalb ihres Bedarfs und hätte wieder Anspruch auf ALG - 2 als Aufstockung.

isomatte  17.06.2018, 06:51

Danke dir für deinen Stern !

Sie scheidet nur aus der Bedarfsgemainschaft aus, wenn sie über 25 ist.

Dann ist es eine Haushaltsgemeinschaft.

isomatte  15.06.2018, 05:30

Diese Antwort ist nicht korrekt !

Ich bin mir da nicht ganz sicher, aber ein Austritt aus der Bedarfsgemeinschaft liegt meines Erachtens erst bei 550€ vor, da erst hier kein echter bedarf mehr vorliegt.

Deshalb gehe ich davon aus, wie du schon sagtest, dass Deine Eltern eine Kürzung erhalten der ungefähr deines Gehaltes entspricht.

Aber stütze Dich nicht zu 100% auf meine Antwort, da ich nur das wiedergebe, wie es auch vor ein paar Jahren bei mir war :)

katellea65 
Fragesteller
 14.06.2018, 23:00

Super, vielen Dank! :)

Da die Leistungen für die Tochter nicht nur den Regelsatz - 332 Euro betreffen, sondern auch den Mietanteil - 33 % - gehört sie weiterhin zur BG . Ergo wird verrechnet wie Du unter A dargestellt hast.

Würde die Tochter jetzt nur vor dem Studium einen kurzfristigen Job ausüben über maximal 4 Wochen und einem ( einmaligen ) Verdienst bis 1200 Euro so dürfte sie dieses Einkommen komplett behalten.

katellea65 
Fragesteller
 14.06.2018, 23:04

Super, vielen lieben Dank für die Antwort! :)
Sofern Rückfragen erlaubt sind:
"Würde die Tochter jetzt nur vor dem Studium einen kurzfristigen Job ausüben über maximal 4 Wochen und einem ( einmaligen ) Verdienst bis 1200 Euro so dürfte sie dieses Einkommen komplett behalten."

Ich dachte bisher, dass diese Regelung lediglich für Schüler und Auszubildende zutreffend ist. Erlischt dieser "Anspruch" nicht dadurch, dass das Schul-/Ausbildungsverhältnis nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses (in diesem Fall Abiturzeugnisses) beendet ist. Wird sie somit in der Übergangszeit zwischen Schule und Studium dennoch als Schülerin/Auszubildende angesehen?

isomatte  15.06.2018, 13:17
@katellea65

Nein wird sie nicht !

Diese Regelung gilt nur in den Ferien, in bis zu 4 Wochen pro Jahr, in denen man ohne Anrechnung auf seinen Bedarf bis zu 1200 € Brutto in dieser Zeit verdienen kann.

Man muss aber nach den Ferien wieder eine Schule besuchen, darf keine Wartezeiten nach den Ferien haben und auch keine Ausbildung beginnen, in der man eine Vergütung erhält und unter 25 muss man auch noch sein.

Gib im Internet einfach mal ein ,, ALG - 2 und Ferienjob ", da kannst du es genauer durchlesen.