Todesfall bevor das Erbe angetreten wird

4 Antworten

Ist der Erbberechtigte verstorben, dann wird sein Testament aktiv an seine Nachkommenschaft übergehen, dass heisst; sein Testament wird innhaltlich wirksam und hat Gesetzeskraft bei der Verteilung seines Erbes in seinem Sinne!!!!!

Es sind hier schlicht und ergreifende 2 Erbfälle zu betrachten.

§ 1922 BGB:

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Entscheidend dabei ist, das der Erbe zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch gelebt hat. (§1923 BGB). Ob er ihn 5 min. oder 20 Jahre überlebt hat ist dabei egal.

Das was der Erbberechtigte von dem 1. Erblasser geerbt hat, zählt beim 2. Erbfall als Vermögen. Neben dem eigentlichen Erbe geht auch das Pflichtteilsrecht und das Recht das Erbe auszuschlagen auf seine Erben über.

Unterstellt, der Erbberechtigte war tatsächlich Erbe und hätte nicht formgerecht ausgeschlagen oder wäre als gesetzlicher Erbe pflichtteilsberechtigt am Nachlass des erstverstorbenen Erblassers : Ja, seine Ansprüche gehen auf seine Erben über.

G imager761

Nur wenn die Erbschaft automatisch anfallen würde oder der inzwischen verstorbene Erbe vom Anfall des Erbes wusste und nicht ausgeschlagen hat,

Nur wenn die Erbschaft automatisch anfallen

Es gibt kein "wenn". Eine Erbschaft fällt grundsätzlich automatisch zu, wenn sie nicht ausgeschlagen wird.