mündliche Erbschaftszusage

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Erbe wird man nur als leiblicher Abkömmling oder Verwandter eines Verstorbenen, etwa durch ein Testament.

Ein müdliches Erbversprechen gilt selbst dann nicht, wenn man es beweisen könnte! Denn mündliche Zusagen oder Regelungen sind keine testamentarischen Verfügungen. Die sind nur schriftlich möglich!

Wer meint, ihm wäre ein Vermächtnis versprochen worden, muss das natürlich beweisen können. Selbst mit Zeugen, die sich dann den Kuchen teilen, gilt im Zweifel immer ein Testament vor. Das zeigt den erklärten Wille des Erblassers, alle anderen Versprechungen kann er sich schließlich auch anders überlegt haben :-)

Etwas anderes wäre nur denkbar, wenn der Erblasser lebzeitig eine Schenkung veranlasst hätte. Etwa, in dem er auf dem Totenbett den Pflegekräften beweisbar eine Summe Geldes für die Pflege zukommen lies, seine Kinder entsprechend anwies, Geld von seinem Konto abzuheben aber vor Vollzug (Übergabe) verstarb.

Hier ist der mutmassliche Wille des Erblassers klar erkennbar; in dem geschilderten Fall nicht und dann berufen sich Gerichte in ihren Entscheidungen i. d. R. auf das Testament.

Bei einem öffentlichen Testament (Notar) wäre der erklärte Wille ohnehin nur durch eine erneutes öffentliches Testament zu ersetzen.

Das sich geldgierige Anwälte aus schierem Kosteninteresse dieses Mandates (zumal bei einem erkennbar ordentlichem Streitwert) annehmen, verwundert mich allerdings nicht wirklich :-)

Sofern ein wirksames, gültiges Testament vorliegt, würde ich dem Treiben demnach sehr gelassen entgegensehen :-)

HTH

G imager761

Nein,das könnte ja jeder behaupten!

Dieser Meinung bin ich ja auch, jedoch der, der jenige, der was haben will nicht. Hat sich sogar einen Anwalt genommen, um einen Erbteil einzuklagen

@AnneSanne1

Ist doch schön. Anwälte müssen auch von etwas leben. Deswegen sind die auch immer so zuversichtlich ...

Wenn der Erblasser wollte, dass der 'gute Freund' erbt, hätte er ihn mit ins Testament aufnehmen müssen. Zeit genug wird er gehabt haben.

Ist dies erst kurz vor seinem Tod geschehen, müssen Zeugen benannt werden, die die Aussage bestätigen können.