Testament auch ohne Unterschrift gültig?

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Grds. wird ein vorliegendes Testament n. § 2253 BGB nur durch Widerruf oder Änderung unwirksam. Hierbei handelt es sich (auch) um eine letztwillige Verfügung, so dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt testierfähig sein muss und den Widerruf auch nur höchstpersönlich vornehmen kann.

Hier käme es nun entscheidend auf die Form des ursprünglichen Testamentes an. Die Rücknahme eines öffentlichen (also notariellen) Testaments aus der amtlichen Verwahrung stellt - anders als bei einem hinterlegten privatschriftlichen Testament - nach dem Gesetz zwingend einen Widerruf dieser letztwilligen Verfügung dar (§ 2256 (1) BGB) - allerdings nur dann, wenn die Rückgabe ist an ihn persönlich erfolgt ist.

Ebenso ein mit Aufhebungsabsicht zerstörtes Testament, etwa Durchsstreichung, Zerreissen, "ungültig" usw. (§ 2255 BGB).

In beiden Fällen gälte allerdings die gesetzliche Erbfolge.

Die geplante Änderung des Testamentes ist jedenfalls in vorliegendem Fall nicht wirksam erklärt. Die wäre nur anzunehmen gewesen, wenn nicht ein notarieller Entwurf zur Unterschrift, sondern ein vom Testator eigenhändig geschriebenes Testament zur Beurkundung übergeben worden wäre.

G imager761

Nein. Ein Testament ist , ohne Ausnahme, nur mit eigenhändiger Unterschrift gültig.

Das nicht unterschriebene Testament hat keine Rechtskraft. Es ist zwar eine Willensbekundung und vielleicht akzeptieren die noch Beteiligten es so, aber im Streitfall tritt wahrscheinlich die gesetzlich vorgegebene Erbfolge ein.

aber im Streitfall tritt wahrscheinlich die gesetzlich vorgegebene Erbfolge ein.

Nein, die Verfügungen des unverändert wirksamen ersten Testamentes, sofern dies nicht durch Entnahme aus amtlicher Verwahrung unwirksam wurde. Dies lässt sich der Fallschilderung nach aber nicht vermuten.

G imager761

Nein, nur das unterschriebene Testament ist gültig.