Teilungsversteigerung, Doppelausgebot
Kann mir jemand erklären, welchen Sinn ein Doppelausgebot bei einer Teilungsversteigerung hat? Der Fall ist einfach, ein Grundstück soll versteigert werden, Antragsteller will es billig haben und den Bieterkreis einschränken, d.h. die Öffentlichkeit ausschließen, Antragsgegner stimmt nicht zu. Bei einem Doppelausgebot werden eine Versteigerung nach den abweichenden u. eine nach den gesetzlichen Bedingungen nebeneinander durchgeführt. Ich verstehe einfach nicht, welchen Sinn das hat, weil die Beschränkung des Bieterkreises nicht möglich ist, wenn nicht alle Beteiligten zustimmen. Also werden mit Sicherheit höhere Gebote von Dritten abgegeben, und die Versteigerung nach abweichenden Bedingungen (Ausschluss der Öffentlichkeit) macht überhaupt keinen Sinn. Trotzdem hat das Gericht angekündigt, dass bei fehlender Zustimmung des Antragsgegners ein Doppelausgebot erfolgt. Entstehen dadurch auch höhere Gerichtskosten?
Vielen Dank schon mal, falls jemand antworten sollte...
3 Antworten
Es wäre interessant, zu wissen, worauf sich der Antrag auf Doppelausgebot gründet.
Bei einer Teilungsversteigerung ist es z. B. möglich, daß es sich auf das Sonderkündigungsrecht, das der Ersteher ggü. gewerblichen Mietern hat, bezieht. Ein Berechtigter kann beantragen, daß die Immobilie versteigert wird a) unter Erlöschen des Sonderkündigungsrechtes (insofern abweichend von den Versteigerungsbedingungen) und b) unter Beibehaltung des Sonderkündigungsrechtes. Diese Konstellation ist denkbar, wenn der beantragende Eigentümer selbst oder eine ihm nahestehende Person der Mieter ist.
Die Bieter können sich dann überlegen, ob sie auf a) ein niedrigeres Gebot oder auf b) ein höheres Gebot abgeben.
Natürlich sind in der Teilungsversteigerung auch andere Gründe für abweichende Versteigerungsbedingungen denkbar, z. B. Bestehenbleiben/Erlöschen von Rechten in Abt. II oder III des Grundbuches.
Jedenfalls hat Ronox recht, wenn er sagt, daß eine gerichtliche Versteigerung immer öffentlich ist und der Bieterkreis grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann.
Inzwischen ist ja einige Zeit vergangen. Bin inzwischen beim Rechtspfleger dort gewesen, der mir zu verstehen gab, dass der Begriff "Doppelausgebot" in diesem Zusammenhang nicht sinnvoll sei, das Gericht hatte mir aber im April genau das geschrieben: >>Trotzdem hat das Gericht angekündigt, dass bei fehlender Zustimmung des Antragsgegners ein Doppelausgebot erfolgt.<<
Es handelt sich hier um ein Gartengrundstück ohne irgendwelche Belastungen, Miet- oder Pachtverträge. Also ein ganz simpler Fall.
Meines Wissens kann die Öffentlichkeit aber sehr wohl ausgeschlossen werden, wenn der Antragsgegner dem zustimmt oder ein Erblasser dies testamentarisch bestimmt hat, das hatte ich damals im Netz recherchiert, aber das muss ja nicht richtig sein.
Hannes
Die "Öffentlichkeit" kann generell nicht ausgeschlossen werden. Ich weiss nicht, was das für ein Antrag war, aber hierauf war er ganz sicher nicht gerichtet (sofern du deutsches Recht meinst). Bei einer Teilungsversteigerung erfolgt idR auch nur ein Gesamtausgebot des gesamten Grundstücks.
Vielen Dank für die Antwort!
Inzwischen ist ja einige Zeit vergangen. Bin inzwischen beim Rechtspfleger dort gewesen, der mir zu verstehen gab, dass der Begriff "Doppelausgebot" in diesem Zusammenhang nicht sinnvoll sei, das Gericht hatte mir aber im April genau das geschrieben: >>Trotzdem hat das Gericht angekündigt, dass bei fehlender Zustimmung des Antragsgegners ein Doppelausgebot erfolgt.<<
Es handelt sich hier um ein Gartengrundstück ohne irgendwelche Belastungen, Miet- oder Pachtverträge. Also ein ganz simpler Fall.
Meines Wissens kann die Öffentlichkeit aber sehr wohl ausgeschlossen werden, wenn der Antragsgegner dem zustimmt oder ein Erblasser dies testamentarisch bestimmt hat, das hatte ich damals im Netz recherchiert, aber das muss ja nicht richtig sein.
Hannes