Strafe bei Urheberrechtsverletzung? Bitte um Rat

6 Antworten

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Hilfreich für Laien ist häufig Wikipedia, siehe also http://de.wikipedia.org/wiki/Strafzumessung.

Üblich ist bei Erst-Tätern ohne Vorstrafe mit Schuld-Einsicht und Reue und bei geringer Schwere der Tat

  • eine Einstellung des Verfahrens für lau
  • eine Einstellung des Verfahrens gegen etwas Kleingeld
  • eine Einstellung des Verfahrens gegen etwas soziale Arbeit
  • eine Bewährungsstrafe

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Die Ahnungslosigkeit eines normal entwickelten 17jährigen, der normalerweise Geld ausgibt, wenn er ein Poster kauft oder eine Postkarte (oder eine CD oder ein Buch - falls er das je täte ;-), wird nicht jedes Gericht beeindrucken ;-).

RobertLiebling  15.06.2014, 17:42

ohne Wissen Fotos kopiert und verbreitet

Aufgrund dieser - interpretationsfähigen - Aussage wollte ich den § 17 StGB nicht ausschließen, wenn da wirklich ohne Wissen etwas kopiert/verbreitet wurde.

GerdausBerlin  15.06.2014, 17:57
@RobertLiebling

Das ist sicher ein interessanter Ansatz, obwohl ich weder Urteile noch Kommentare dazu kenne. Nur greift § 17 auch eher nicht bei Ladendiebstahl usw., eher wohl bei recht klandestinen Verboten.

In Sachen UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke kenne ich auch keine Urteile - die gibt es auch wohl eher bei tonnenweise schwarz gepressten Silberscheiben auf einem LKW ;-).

Sonst wird eine Strafanzeige doch eher genutzt, um an Daten über den Täter zu kommen - um gegenüber diesem dann zivilrechtlich seinen UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz geltend zu machen.

Gruß aus Berlin, Gerd

RobertLiebling  15.06.2014, 22:55
@GerdausBerlin
Sonst wird eine Strafanzeige doch eher genutzt, um an Daten über den Täter zu kommen - um gegenüber diesem dann zivilrechtlich seinen UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz geltend zu machen.

Das ist seit der Urheberrechtsnovelle und dem in deren Zuge eingeführten Auskunftsanspruch (§ 101 (9) UrhG) eigentlich nicht mehr nötig. Daher scheint der Fall hier etwas anders gelagert zu sein. Aber der Fragesteller lässt uns ja im Unklaren. ;-)

GerdausBerlin  16.06.2014, 00:35
@RobertLiebling

UrhG § 101 Anspruch auf Auskunft (1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

Bei privaten Vertreibern ohne "gewerblichem Ausmaß" muss aber offenkundig doch eine Strafanzeige herhalten, um an die Anschrift zu gelangen.

Gruß aus Berlin, Gerd

kreuzaumomo 
Fragesteller
 17.06.2014, 18:05

Vielen Dank für deine gute Antwort! :-)

Hallo,

schalte einen Anwalt sofort ein, wenn du das im Internet gemacht hast, dann sollte es ein Anwalt sein, der sich im Internetrecht / Strafrecht auskennt!

Der Anwalt sollte sofort Einsicht in die Akte anfordern, somit wird deine Vorladung bei der Polizei erstmals nicht stattfinden!

Such dir einen guten Anwalt aus, das kann dir viel Ärger ersparen!

Emmy

herja  15.06.2014, 16:38
somit wird deine Verladung zur Polizei erstmals nicht stattfinden!

LOL ... wie kommst du denn darauf?

bcords  15.06.2014, 16:42
@herja

Ich denke auch, dass er zur Vorladung erscheinen muss, aber er ist nicht gezwungen gegen sich auszusagen.

RobertLiebling  15.06.2014, 16:49
@bcords
Ich denke auch, dass er zur Vorladung erscheinen muss

Noch nicht mal das.

emily2001  15.06.2014, 16:59
@bcords

Die Vorladung wird auf jeden Fall verschoben!!!

Was habt ihr denn überhaupt für eine Ahnung ??? !!!!

Muß man sich denn hier immer anschnauzen lassen ?

Einer polizeilichen Vorladung musst Du nicht Folge leisten.

Möglicherweise - da Du keine Details schreibst, kann man nur spekulieren - kannst Du evtl. die §§ 16 oder 17 StGB für Deine Verteidigungsstrategie verwenden. So eindeutig, wie die Aussage "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" klingt, ist die Sache dann doch nicht.

Das Strafmaß ist (so es überhaupt zu einer Verhandlung kommt) im Ermessen des Richters. Eine Geldstrafe ist nach Jugendstrafrecht aber ausgeschlossen (statt dessen werden z.B. Sozialstunden verhängt).

Ohne weitere Akteneinsicht kann man im Moment nur raten, bei der Polizei keine Aussage zu machen.

Einer polizeilichen Vorladung muß nicht Folge geleistet werden.

Also Anwalt einschalten, Akteneinsicht abwarten und bis dahin KLAPPE HALTEN!

Aber: Neben dem strafrechtlichen Weg stehen dem Urheber auch zivilrechtliche Wege offen. Hier droht u.U. eine Abmahnung oder ein Zivilrechtsprozeß.

Also auf jeden Fall die Post regelmäßig prüfen und ggfs. Anwalt einschalten!

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, ist wahrer Grundsatz der Rechtsprechnung. Von daher tut deine Ahnungslosigkeit nichts zur Sache.

Was die Strafe betrifft, so muss du die Sache aus zwei verschiedenen Perspektiven sehen.

1) Strafrechtlich: Hier ist maßgeblich wie groß der Umfang war und ob der Rechteverstoß mit gewerbsmäßigen Hintergrund erfolgte. Bei kleineren Vergehen kann das eine Geldstrafe, Sozialstunden oder ähnliches bedeuten bei größeren Vergehen bis zu 5 Jahren Gefängnis.

2) Zivilrechtlich: Gegenüber dem Rechteinhaber kannst du zusätzlich noch zu Schdensersatz pflichtig geworden sein, dies kann je nach Umfang auch schnell einige tausend Euro kosten.

Mein Rat, berate dich mit deinen Eltern und suche dir ggf. einen Anwalt. Vor der Polizei musst du nichts aussagen, was dich selbst belastet, berate dich vor einer Aussage mit einem Anwalt und verfasst die Aussage schriftlich.

RobertLiebling  15.06.2014, 16:49
Von daher tut deine Ahnungslosigkeit nichts zur Sache.

§ 17 StGB...?