Steuernachzahlung bei Klasse 6 vermeiden

2 Antworten

Zunächst ist die Steuerklasse 6 bei einem zweiten Beschäftigungsverhältnis nicht zu vermeiden.

Eine freiwillige Steuerzahlung ist im deutschen Steuerrecht grundsätzlich nicht vorgesehen.

Zusätzliche Einkommensteuervorauszahlungen müssen durch das FA festgesetzt werden. Der Steuerpflichtige ist allerdings nicht verpflichtet, die Jahressteuer erhöhende Umstände von sich aus mitzuteilen.

Ihr könnt allerdings einen begründeten Antrag auf Festsetzung einer zusätzlichen Vorauszahlung beim FA zu stellen.

Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie im Kalenderjahr mindestens € 400,00 und für einen Vorauszahlungstermin (vierteljährlich) mindestens € 100,00 betragen (§ 37 Abs. 5 EStG).

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