Steuererklärung: Bodenrichtwert bei Geschossbauten niedriger?
Mein Freund will sein Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen. Daher folgende Frage zum Bodenrichtwert: Mein Freund wohnt in einem Mehrfamilienhaus. Geht er richtig in der Annahme, dass bei der Berechnung des Abschreibebetrages der Immobilie den reduzierten Bodenrichtwert für Geschossbauten (!) anstatt den vollen Bodenrichtwert, z. B. FÜR Einfamilienhäuser rausrechnen kann? Danke für Eure Hilfe.
3 Antworten
Der tiefere Sinn dieser Frage ist rätselhaft. Erstens ist die Abschreibung des Gebäudes insgesamt nur dann relevant, wenn der betreffende Steuerpflichtge auch Eigentümer der Immobilie ist, und zweitens hat der Bodenanteil des Gesamtgebäudes respektive des auf den Teileigentümer entfallenden Anteils für die AfA sowieso keine Bedeutung, da Grund und Boden gar nicht abgeschrieben werden. Sofern der Betreffende also Eigentümer / Miteigentümer wäre, müsste er die Gebäudeabschreibung insgesamt anhand der vom FA zum Zeitpunkt der Erstellung bzw. des Erwerbs festgesetzten Bescheide berechnen.
Das ist wahr - wenn man von der AfA kommt. Ich rechne aber doch umgekehrt: Wert lt. Bescheid - Anteil Boden == abschreibbarer Gebäudewert. Und daraus rechne ich die AFA. Wenn ich natürlich den Bodenanteil noch gar nicht errechnet bzw. mit dem FA abgestimmt habe, geht das nicht, das stimmt.
Wobei ich in dieser Frage sowieso jedem nur raten kann, einen StB hinzuzuziehen.
Ich glaube DU hast da was falsch verstanden. Der Bodenrichtwert ist der Wert des Bodens, auf dem das Gebäude steht. Der spielt für die steuerliche Absetzung des Arbeitszimmers keine Rolle.
Grund und Boden sind zeitlich unbegrenzt nutzbar und unterliegen daher keiner Abschreibung.
Mindern aber das Abschreibungsvolumen, wenn du die AK aufteilst.
Beim Geschosswohnungsbau ist der BRW grundsätzlich höher, weil das Grundstück baulich stärker genutzt werden kann.
Wer sagt das denn?
Das ist logisch und du darfst dir dazu gerne die Bodenrichtwertkarten ansehen.
Das betrifft die Steuer, nicht den Verkaufswert einer Fläche. Es gibt Gutachterausschüsse, die den Bodenrichtwert bei Geschossbauten niedriger bewerten, was folglich auch schlüssig ist, da ja auf einen qm mehr Beqohner kommen. DIE STEUERBEWERTUNG HAT ABER NICHTS MIT DEM VK der Fläche zu tun. Deshalb auch die Frage!
Es gibt Gutachterausschüsse, die den Bodenrichtwert bei Geschossbauten niedriger bewerten,
Mit Sicherheit nicht. Es mag solche Fälle geben, aber nicht solche Gutachterausschüsse. Der Bodenrichtwert bildet im Idealfall das Marktgeschehen der Vergangenheit ab und ist keine freie Erfindung der Ausschüsse.
was folglich auch schlüssig ist, da ja auf einen qm mehr Beqohner kommen.
Das Gegenteil, ist der Fall. Bessere Ausnutzung(-smöglichkeit) führt regelmäßig zu einem höheren Wert.
DIE STEUERBEWERTUNG HAT ABER NICHTS MIT DEM VK der Fläche zu tun.
"Steuerbewertung" richtet sich nach dem Bodenrichtwert und damit nach dem Verkehrswert.
Es gibt Gutachterausschüsse, die den Bodenrichtwert bei Geschossbauten niedriger bewerten,
Nein.
Die Kommunen beauftragen einen Gutachterausschuss und genau dieser hat auch Geschossbauten definiert.
Du bist in der Sache nicht informiert. Geschossbauten sind ein allgemeingültiger Begriff und benötigen keine Definition eines bestimmten Gutachterausschusses. Und der Ausschuss ermittelt die Bodenrichtwerte auf Grund eines gesetzlichen Auftrags. Aufträge der Gemeinde benötigt er für seine Arbeit nicht und nimmt diese auch nicht an.
Die Kommunen beauftragen einen Gutachterausschuss
Nein. Die Gutachterausschüsse werden von Amts wegen gebildet; Vorsitzender ist i.d.R. ein Beamter derjenigen Stelle, welcher der Ausschuss sachlich zugeordnet ist (LRA, KVR oder Katasteramt).
und genau dieser hat auch Geschossbauten definiert.
Nein. Weder definiert ein Gutachterausschuss Geschossbauten, noch hat die Kommune ihm gegenüber ein Weisungs- oder Auftragsrecht. Die Bildung von Gutachterausschüssen ist gesetzlich geregelt, siehe §§ 192ff BauGB. Aufgabe ist die Wertermittlung über die Kaufpreissammlung. Und da im Geschossbau nunmal höhere Werte auf gleichem Grund erzielbar sind, sind auch die Bodenrichtwerte höher.
Ok, vielen lieben Dank!
Ausnahmsweise liegst du hier nicht ganz richtig. Die AK teilst du auf G+B und Gebäude auf. Dabei mindert der Wert des G+B die BMG für die Afa und ist somit nicht bedeutlungslos.