Stehen auf Grünstreifen - Problem mit der Polizei

12 Antworten

Das Befahren des Grünstreifens ist eine Ordnungswidrigkeit, insofern: nein, Du durftest den nicht - nichtmal ganz kurz - befahren. Der Polizist darf zur Verfolgung dieser Owi Sonderrechte in Anspruch nehmen, dazu darf er auch die Sperrfläche überfahren und muss nicht zwangsläufig Blaulicht oder gar Martinshorn anstellen.

Es ging nicht um das Parken, sondern um das kurze betreten des Grünstreifens. Und seit wann darf die Polizei das? Zur Verfolgung einer "Ordnungswidrigkeit", nur weil ich den Grünstreifen betreten habe? Behinderung des Verkehrs seitens der Polizei? Wo kommen wir denn da hin?

Zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben ist die Polizei von der StVO befreit. Das Überfahren der Sperrfläche ist somit nicht strafbar. Ob du da nun eine Gefahr dargestellt hast, oder in Münster wirklich das Stehen auf dem Rasen verboten ist, kann jetzt nicht mehr geklärt werden. Wenn du noch etwas gezögert hättest, hätte der Polizist dir bestimmt gesagt, was er von dir will ; - )

Auf dem Grünstreifen an einer - zu dem Zeitpunkt nicht befahrenen Straße - zu stehen, stellt doch irgendwie keine Gefahr da, zumal ich nicht direkt an der Straße, sondern mehr zum Gehweg stand. Dass die Polizei dann von der StVO befreit ist, habe ich jetzt auch verstanden, nachvollziehen kann ich das bspw. in dieser Situation aber nicht.^^

@vincollo9

@vincollo9

"...nachvollziehen kann ich das bspw. in dieser Situation aber nicht."

ohne in der Situation dabei gewesen zu sein, die Örtlichkeit genau zu kennen oder den Polizeibeamten zu fragen, was der Grund war sein Handeln war, ist es für Leute die in der Situation gar nicht dabei waren noch viel schwieriger irgendwas nachzuvollziehen ...

Warum sollte der Polizeibeamte nicht berechtigt gewesen sein, über die Sperrfläche zu wenden?

Woran hast Du gesehen, dass der Polizeibeamte nicht berechtigt war, Sonderrechte gem. §35 StVO in Anspruch zu nehmen? Blaulicht/Sondersignal sind dafür übrigens nicht erforderlich.

Ohne die Örtlichkeit genau zu kennen, fällt es natürlich schwer, die Frage korrekt zu beantworten .. grds. hat man als Fußgänger (insbes. aus Gründen der eigenen Sicherheit) den Gehweg zu benutzen. Der Grund, Dich darauf hinzuweisen, reicht gem. §35 StVO schon aus und ich sehe im Wenden über die Sperrfläche in diesem Fall kein Problem.

Das dürfen die trotzdem nicht. Nur wenn es der Gefahrenabwehr dient. (Sondernutzungsrechte)

@Schnatti17782

Die Voraussetzungen stehen im §35 StVO .. und dort steht nichts von Gefahrenabwehr

"Der Polizist hatte dann nichts besseres zu tun, als (ohne Soner- und Wegerechte zu verwenden) über eine Sperrfläche zu wenden"

In dem Moment, indem der Polizist eine Regel der StVO nicht befolgt, weil er hoheitlich tätig wird, nimmt er Sonderrechte in Anspruch. Dass er das darf, steht in § 35 StVO. Das Blaulicht oder das Horn muss er dazu nicht einschalten.

"(Dass der Polizist natürlich nicht berechtigt war, über die Sperrfläche zu wenden, wissen wir glaub ich alle hier)" stimmt also nicht. Den Unterschied zw. Sonder und Wegerechten hier zu erklären, würde zu lange dauern und geht an Deiner eigentlichen Frage vorbei, die lautete "Darf ich mich eigentlich für ein paar Sekunden auf eine Wiese zwischen Straße und Gehweg stellen?" Antwort: Nein.

Auszug aus dem Bußgeldkatalog:

102118 Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen. ( B - 1 ) 5,00 § 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 2 BKat

Das ganze kostet also 5 €, auch wenn es nur für eine Minute war. Selbst wenn es nur für den Bruchteil einer Sekunde war.

Dieser Polizist hatte wohl nichts besseres zu tun oder hatte sein Soll an Verbrecherfang an diesem Tag noch nicht erfüllt :-)) Ähnliches ist mir auch schon mal passiert, da wurde ich sogar festgehalten bis zum Eintreffen eines Streifenwagens. Natürlich ist der Grünstreifen nicht zum Spazierengehen da - aber man darf durchaus mal drauffahren.