Stadt pfändet Konto Rundfunkbeitrag gesetzeswiedrig?

12 Antworten

Zum besseren Verständnis:

Mitteldeutscher Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln ist eine öffentliche-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung (eine Privatfirma). Und eine andere Privatfirma ist der Mitteldeutsche Rundfunk Kantstr. 71-73, 04275 Leipzig rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Man hat diese Rechtsform nicht zufällig gewählt. Die Rechtsform bestimmt die gesetzlichen Rahmenbedingungen eines Unternehmens.

Sie drohen mit verwirrenden festgesetzten Beträgen (?) und Zwangsvollstreckung und scheinen nicht einmal den Unterschied zwischen einer nicht rechtsfähigen und einer rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung zu kennen. Es gibt hier Gesetze und Bestimmungen die nicht der Bürger beschlossen hat, sondern die Bundesrepublik Deutschland.

Es handelt sich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice also um ein so genanntes Rechtsobjekt, welches nicht Träger, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten ist, also ein Gegenstand auf den sich ein Recht bezieht oder an dem es besteht.

Als Rechtsobjekt ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice demzufolge nicht selbständig klagefähig und kann auch nicht selbständig einen Rechtstitel erwirken oder durchsetzen. Der Beitragsservice ist ein Rechtsobjekt und daher nicht rechtsfähig. Dieser Mangel an Rechtsfähigkeit bewirkt demzufolge den Mangel an der Fähigkeit zur Wahrnehmung und Durchsetzung von subjektiven Rechten und weiterhin die Fähigkeit zur

Erfüllung von Rechtspflichten. Die vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ausgestellten Gebühren- und/oder Feststellungs-Bescheide sind demzufolge auch nicht rechtsfähig oder rechtsmittelfähig. Damit verbunden ist der Mangel an der Fähigkeit zum rechtlich wirksamen – auch zwangsweisen – Einzug der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie der rechtlich wirksamen Beauftragung privater oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen zum rechtlich wirksamen Einzug der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch und im Namen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Und damit ebenfalls verbunden ist der Mangel an wirksamer Übertragung des Einzugs an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice durch die in der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio.“

Das bedeutet das der Mitteldeutsche Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts in dem Vollstreckungsersuchen gegen meine Person bewusst Betrug begeht nach § 263 StGB und täuscht gegenüber der Stadtverwaltung Eisenach in Ihrem Schreiben (Vollstreckungsersuchen) vom 02.01.018 bewusst eine Straftat vor. Nach geltendem Recht sind nicht unterschriebene Schreiben, Bescheide, Erlasse, etc. lediglich Entwürfe und entfalten keine Rechtskraft. Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG. Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 06. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003,1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 §81 VwGO Nr. 15); die gilt aber nur in Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

§ 126 a BGB regelt die elektronische Form der Unterschrift, wonach der Aussteller der Erklärung (Bescheid, etc.) seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen muss. Für den Fall, dass Sie sich auf § 37 Abs. 5 VwVG beziehen wollen, wonach „bei maschinell erstellten Behördenschreiben (Verwaltungsakte) eine Unterschrift verwaltungsrechtlich entbehrlich ist“, ist festzustellen, dass diese Vorschrift zivilrechtlich jedoch durch die Formerfordernisse des § 126 BGB überlagert wird. Erst wenn die dem Betroffenen zugestellte Ausfertigung eines Schreibens, Erlasses, Bescheides, etc. den vollen Namen des Unterzeichners trägt, liegt damit ein ordnungsgemäßer schriftlicher Verwaltungsakt vor.

Das Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunk ist juristisch gesetzlich nicht gültig, da hier keine vollständige Adresse, Namen und gültiger Unterschrift angegeben wurde.

Hier setzt man bewusst auf eine rechtliche Täuschung indem man ein Schreiben mit zwei verschiedenen juristischen Personen verknüpft.

Sollten Sie die Vollstreckung gegen meine Person durchführen, werde ich ihre Schreiben an die zuständige Staatsanwaltschaft übergeben, da Sie oder die in Auftrag gegebene Person dieses Schreibens, hier Rechtsbeugung nach § 339 StGB (Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.) begehen und nach § 263 StGB (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn du über - offensichtlich - Jahre die von dir geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht zahlst, braucht du dich nicht zu wundern, wenn jetzt dein Konto gesperrt ist.

Erst hast du mehrere Festsetzungsbescheide des Beitragsservice erhalten und sie - da du keinen Widerspruch eingelegt hast - rechtskräftig werden lassen, dann kamen die entsprechenden Mahnungen. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung erfüllt.

Da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hier hoheitlich handeln (wie eine Behörde), können sie anschließend im Wege der Amtshilfe - je nach dem maßgeblichen Landesrecht - den Gerichtsvollzieher, das Finanzamt oder die Gemeindekasse (so offensichtlich bei dir) beauftragen, die Vollstreckung durchzuführen. Das ist alles rechtmäßig, einen richterlichen Beschluss braucht es hierfür nicht. Die Gemeindekasse ist dann auch befugt, eine Kontopfändung vorzunehmen. Das ist für sie der einfachste Weg.

Wenn du dagegen unbedingt etwas unternehmen willst, solltest du dir schnell einen Anwalt nehmen. Viel Hoffnung kann ich dir aber nicht machen.

Wenn du dagegen unbedingt etwas unternehmen willst, solltest du dir schnell einen Anwalt nehmen. Viel Hoffnung kann ich dir aber nicht machen.

Das Geld, was man in sinnlosen Klagen verbrennt, sollte man lieber zur Schuldentilgung verwenden. Aber ich fürchte, da fehlt dem TE der Weitblick ;-)

bzw den pfändungschutz auf deinem 1.girokonto einrichten. anwalt kostet.

2 Briefe bekommen von der GEZ (Rundfunkbehörde)

Die GEZ heißt seit ein paar Jahren Beitragsservice.

-nichts rein garnichts ist Richterlich abgesegnet

Das ist auch nicht erforderlich.Die Rundfunkanstalten sind Anstalten öffentlichen Rechts. Die von ihnen erlassenen Beitragsbescheide ersetzen einen gerichtlichen Titel.

Es geht hier um ein paar tausend Euro

Anders gesagt: Du hast seit etlichen Jahren nicht gezahlt und wunderst dich jetzt, dass die Vollstreckung eingeleitet wurde.

Der Rundfunkbeitrag wird aufgrund eines Staatsvertrags zwischen den Bundesländern erhoben, der Gesetzeskraft hat. Solange kein Gericht den Staatsvertrag für verfassungswidrig erklärt, ist die Erhebung des Beitrags nicht rechtswidrig.

Tipp: Versuch mit dem Beitragsservice eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

solche Bescheide sind für gewöhnlich sofort vollstreckbar, und können sich der stadtverwaltung im wege der amtshilfe bedienen.

ffür eine gelungene pfändung muss auch die stadtkasse das konto kennen.

sofort pfändungschutz auf dem girokontio einrichten, für allein stehende bis 1.120,- möglich.

der schutz aller anderen konto und depotarten ist leider nicht möglich.

Mir wurde nicht einmal ein Termin genannt wann der von der Finanzbuchhaltung kommt! Ich habe nur drohschreiben bekommen

@Userlogin

das machen die immer so und hoffen dass die leute einknicken. bei mir können sie gerne pfänden, ich liege darunter viel spass. der gvz kommt dann wenn der rückstand mindestenns 500,- beträgt. mdie versuchen dannauch das paypalkonto zu pfänden. am besten man geht jz endlich gegen diese unrechtsbehörde vor, und zwar endgültig.

@stern311

Und alle die das Versucht haben und sich hoch bis zum Bundesgerichtshof geklagt haben, hatten danach ein haufen Rechnungen an Gebühren und Anwälten. Das Resultat war immer das gleiche: Verloren.

Ich hasse auch die GEZ, aber ich sehe leider ein, das ich meine Position in Petitionen stecke und nicht in einem oder mehreren Rechtsstreits, die ich mir als kleiner Bürger nicht leisten kann.

Aber ich habe auch keine Lust, mir meine Schufa weiter zu ruinieren, weil ich die Zwangsabgabe nicht zahle. Da ziehe ich nun mal den kürzeren und selbst wenn ich für einen gewissen Zeitraum unterhalb der Pfändungsgrenze bin, irgendwann kommen die doch.

@stern311

So schön und richtig dein Ausgangsbeitrag mit Verweis auf das P-Konto war. So kräftig daneben ist dieser Post von dir. Schade drum.

Es gibt hier keine Ungerechtigkeit und auch keine Illegalität.

Und der Aufruf an den TE, "dagegen vorzugehen", wo er exakt 0 Chancen hat und tausende Euros verbrennt, ist leider - mit Verlaub - vollkommen dümmlich.

Folglich 2. Brief der Stadt nochmal pfändungsankündigung und wieder war niemand hier -nichts rein garnichts ist Richterlich abgesegnet

Braucht es auch nicht, da in allen Bundesländern außer Bayern, die Pfändung sich nach dem LVwVG, bzw. nach der AO richtet.

Und das LVwVG (mit Ausnahme Bayern) und die AO erlauben den Vollstreckungsbehörden die Pfändungsverfügung selbst zu erlassen.

Da läuft doch was falsch..

Nö sobald die Stadt-, Gemeinde- oder Kreiskasse oder das Finanzamt eine Pfändungsverfügung an die Bank schickt, dann muss die Bank dem Folge leisten.

Ist so gesetzlich geregelt.