Sohn verkauft ohne Erlaubnis ein Smartphone um sich ein iPhone zu kaufen?

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Guten Tag!

Im vorliegenden von Ihnen dargestellten Fall hat Ihr Sohn ein Vertrag abgeschlossen, obwohl er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Ein von einem beschränkt Geschäftsfähigen Person getätigtes Rechtsgeschäft (hier der Kaufvertrag zwischen ihm und dem Käufer) ist ohne die Einwilliung vom gesetzlichen Vertreter dann nicht nichtig, wenn das Geschäft für den minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Das heißt, dass der Minderjährige keine Rechtsposition bei Abwicklung des Rechtsgeschäftes verlieren darf. Hier liegt keine Einwilligung von Ihnen vor. Auch hat ihr Sohn das Eigentum an dem Handy durch den Kaufvertrag verloren und sogar das Geld für das Gerät bekommen. In diesem Fall wurde die Leistung vollständig bewirkt. Das Rechtsgeschäft ist damit abgeschlossen trotz fehlender Einwilligung von Ihnen.

Schliesst aber der minderjährigen einen solchen Vertrag ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab. Diese Genehmigung haben Sie wie von ihnen angeben, nicht erteilt. Die nicht erteilte Genehmigung entfaltet damit die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes. Der Vertrag ist somit nichtig!

Das der Käufer nun Schadensersatz verlangen möchte, liegt daran, dass das Rechtsgeschäft von ihm als Anfechtung gesehen wird. Bei einem Vertrag steht jeder Vertragspartei das Recht zur Anfechtung, wenn bei Abgabe einer Willenserklärung (also die Erklärung sich rechtlich binden zu wollen) im Irrtum war (hier: die Minderjährigkeit ihres Sohn, die nicht gekannt wurde), das Recht zum Schadensersatz gemäß § 122 BGB.
Aber: Das Recht auf Schadensersatz entfällt, wenn der Beschädigte hätte erkennen können, dass er ein Geschäft mit einem Minderjährigen abschließt. Wenn er beweisen kann, dass er die Minderjährigkeit ihres Sohnes NICHT kannte, kann er seine Rechte nach § 122 BGB geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

ChaosLeopard  16.01.2021, 20:02

Mir fällt noch ein: Wenn der Vertrag bereits rückabgewickelt wurde, sprich Ihr Sohn das Gerät und der Käufer das Geld erhalten hat, frage ich mich, auf welcher Grundlage er denn Schadensersatz verlangen möchte?!
Die Anfechtung ist eine Möglichkeit, würde aber dann hier ausscheiden, weil zum Zeitpunkt der Schadensersatzforderung der Vertrag schon aufgelöst wurde, es sei denn in den AGB von Ebay wird auf solch ein Recht hingewiesen, was ich bezweifle.

Zudem fragt sich, welcher Schaden den entstanden ist. Das Geld hat er bereits zurückerstattet bekommen. Der Schutz der Minderjährigkeit wiegt mehr als das Interesse des Käufers, Ersatz des Schadens zu verlangen.

Warten Sie erstmal ruhig ab. Vielleicht legt sich das wieder. Ansonsten hilft Ihnen (wenn überhaupt) der Rat eines Rechtsanwaltes für Vertragsrecht!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Sabotaz  16.01.2021, 22:23
@ChaosLeopard

Ist das nicht auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag? Wenn ich etwas bei einer Firma bestelle und ich bekomme einen Tag später eine Mail "tut uns leid, der Artikel ist nicht mehr lieferbar" und bekomme das Geld vollständig erstattet, dann ist das ja auch in Ordnung, weil die vom Kaufvertrag rechtzeitig zurückgetreten sind...

ChaosLeopard  16.01.2021, 23:09
@Sabotaz

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag liegt vor, wenn ein gesetzliches Rücktrittsrecht vorliegt oder sich eine Vertragspartei den Rücktritt vorbehalten hat. In ihrem Fall haben Sie mit der Abgabe der Bestellung ein Angebot nach § 145 BGB abgegeben. Dieses Angebot wurde aber vom Verkäufer abgelehnt, mit der Begründung, weil der Artikel aus welchen Gründen auch immer nicht lieferbar ist, sprich der Verkäufer seiner Leistungspflicht nicht nachkommen kann. Es liegt somit kein Vertragsschluss vor. Ohne Vertragsschluss kann von einem Vertrag nicht zurückgetreten werden.
Sie meine ich Ihre Konstellation verstanden zu haben. Näheres regeln die AGB der Firma, bei der Sie bestellen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Als Erziehungsberechtigter entscheide ich ja selbst darüber was mein Sohn verkaufen kann und was nicht

In diesem speziellen Fall stimmt das nicht. Hier hat dein Sohn ganz alleine entschieden.

Der Käufer konnte nicht wissen, dass dein Sohn minderjährig ist. Er hat in gutem Glauben einen Vertrag mit ihm abgeschlossen. Diesen Vertrag müssen beide Seiten einhalten. Das war auch der Fall, bis DU dazwischen getreten bist. Nun ist von der Seite deines Sohnes der Vertrag nicht eingehalten worden. Also hat der Verkäufer ein Recht auf Schadenersatzansprüche.

Du solltest deine Querelen mit deinem Sohn nicht auf dem Rücken eines unbeteiligten Dritten austragen! Nicht der Käufer ist Schuld an dieser Situation, sondern ganz alleine dein Sohn! Die Angelegenheit ist gelaufen. Lerne aus diesem Vorfall, dass du in Zukunft besser auf deinen Filius aufpassen mußt, damit es nicht wieder vorkommt.

RobertLiebling  16.01.2021, 19:07

Das ist eine sehr eigenwillige Interpretation der beschränkten Geschäftsfähigkeit...

NonNam  16.01.2021, 21:01
@RobertLiebling

Den Ausdruck "eigenwillige Interpretation" finde ich wunderbar, und klaue Dir den ab jetzt ;-) Ansonsten hast Du natürlich völlig recht.

uni1234  16.01.2021, 19:08

Es gibt keinen Vertrag, der eingehalten werden kann. Es gibt auch keine Schadensersatzansprüche.

Gillette95  16.01.2021, 19:14

Einfach mal komplett ignorieren, das der komplette Verkauf rechtswiedrig war, weil er mit 17 nicht mal die AGBs erfüllt. Natürlich sollte dann der sowieso schon rechtswiedrige Verkauf umgehend rückabgewickelt werden!

Mach den Käufer darauf aufmerksam das sein Kauf sowieso rechtswiedrig war. Wenn dein Sohn U18 ist, hat der Kauf ja eigentlich nicht mal stattgefunden (allein schon von den Ebay AGBs her, darf dein Sohn die Ebay Dienste nicht mal nutzen).

Ebay AGBs, §2 Anmeldung und Ebay Konto, Abs.2

Die Anmeldung ist nur juristischen Personen, Personengesellschaften und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Insbesondere Minderjährige dürfen sich nicht für die Nutzung der eBay-Dienste anmelden

Als Erziehungsberechtigter wirst du im Bedarfsfall (Anwaltsschreiben der gegnerischen Seite, Polizeivorladung) den Sachverhalt genau so schildern wie uns, mit dem Hinweis, dass Dein Sohn noch nicht voll geschäftsfähig ist.

Allerdings ist dein Sohn in ein paar Wochen/Monaten 18 und macht das ganze erneut. Dann kannst du nichts mehr machen. Wozu also der Aufriss?

Da gelten die gleichen Bestimmungen wie bei Käufen von Minderjährigen,ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten sind solche Verträge schwebend wirksam und können rückgängig gemacht werden,der kann da gar nichts machen,ihm ist ja auch kein Schaden entstanden wenn er sein Geld zurückbekommt.