Schwarzvermietung?

7 Antworten

Die Barzahlung allein muss noch nicht bedeuten, dass die Vermieterin die Einnahmen nicht in der Einkommenssteuererklärung angibt. In aller Regel muss aber einmal der Mietvertrag eingereicht werden beim FA, damit die dort die Angaben auch überprüfen können. Gibt es also keine MV.... kann auch nichts geprüft werden.

Dein Bekannter aber wird dadurch keinen Nachteil haben. Auch ein mündlicher Mietvertrag bzw. sogenanntes konkludentes Handeln (das schon darin besteht: VM sagt: du kannst du Wohnung für xxx € im Monat haben, gibt dem Mieter den Schlüssel und der Mieter zieht ein) ist ein Vertrag. Gesetzlich ist alles im BGB geregelt - mehr braucht es für den Mieter nicht.

Ein Mietvertrag bedarf grundsätzlich nicht zwingend der Schriftform. Nach der Regelung des § 550 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss ein Mietvertrag, der für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen werden soll, in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Das gilt sowohl für Grundstücks -, Wohnraum- als auch für Gewerberaummietverhältnisse. (Quelle: advogarant.de)

Hier mag zwar Steuerhinterziehung vermutet werden, weil Barzahlung vereinbart wurde. Allerdings ist allein dies kein Beweis dafür, dass der Vermieter die Mieteinnahmen nicht versteuert.

Der Mieter hat Anspruch auf die Aushändigung einer Quittung für geleistete Zahlungen. Zahlt der Mieter die Miete in bar und erhält dafür keine Quittung, dann kann er anschließend nicht beweisen, dass er die Zahlung tatsächlich geleistet hat.

Das Nichtvorliegen eines schriftlichen Mietvertrages ist vor allem für die Vermieterseite von Nachteil. "Dies liegt darin begründet, dass sämtliche Klauseln, die sich normalerweise in Formularmietverträgen der Haus- und Grundbesitzervereine befinden und in der Regel die Rechte des Vermieters stärken, in einem mündlichen Mietvertrag keine Gültigkeit haben [...] Vorteilhaft für den Mieter ist, dass er keine gesondert ausgewiesenen Betriebskosten zu zahlen hat. Auch ist er nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungen verpflichtet. Diese "Lasten" treffen den Mieter in der Regel bei einem schriftlich geschlossenen Mietvertrag. Nachteilig für den Vermieter ist, dass dieser die Betriebskosten, Vornahme der Schönheitsreparaturen und Renovierungen zu übernehmen hat. Im Streitfall gelten die Regelungen des BGB. Diese sind für den Mieter günstiger als für den Vermieter. Dies liegt darin begründet, dass bei einem schriftlichen Mietvertrag viele dem Mieter günstige Bedingungen, wie die Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter, keine Renovierungsverpflichtung bei Auszug etc., ausgeschlossen werden. Dadurch werden einige Verpflichtungen, die der Gesetzgeber dem Vermieter auferlegt hat, auf den Mieter abgewälzt. Kommt jedoch das BGB zum Zuge, kann der Mieter darauf bestehen, dass der Vermieter seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt. ( Quelle: http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/form-des-mietvertrages/muendlicher-mietvertrag.html )

"Bei Nichteinhaltung der Schriftform gilt das Mietverhältnis vielmehr als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, mit der Folge, dass das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen von den Mietparteien gekündigt werden kann. Für die Vermieterseite gilt dies indes nur, wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund gegeben ist. Der Mieter kann jederzeit, ohne Kündigungsgrund kündigen. Auf den “ersten Blick” mag das nicht dramatisch erscheinen. Bei näherer Betrachtung können sich aber einschneidende Konsequenzen hieraus ergeben. Bei Vorliegen eines Schriftformmangels bietet sich gerade für die Mieterseite die Möglichkeit, sich aus einem auf längere Zeit abgeschlossenen Mietverhältnis zu lösen." (Quelle: advogarant.de)

Ich zahle meine Zigaretten am Kiosk auch immer bar auf die Hand und bekomme da auch keinen Quittung. Ist der Kioskbetreiber jetzt ein Steuerhinterzieher? Und was ist mit dem Kneipenwirt unten an der Ecke? Der will auch immer Bares fuers Bier und hat mir ebenfalls noch nie ne Quittung gegeben.

Bezueglich des Mietverhaeltnisses sind aufgrund des nicht vorhandenen schriftlichen Mietvertrages keine rechtlichen Probleme des Mieters zu erwarten. Es besteht ein muendlicher Mietvertrag und es ist im Streitfall strikt nach dem BGB zu verfahren. Damit steht er sich normalerweise sogar deutlich besser als mit einem schriftlichen Mietvertrag.

Der Vermieter versteuert die Mieteinnahmen nicht = Steuerhinterziehung.

Mit den Rechten schaut es wohl schlecht aus, da kein vertraglich geregeltes Mietverhältnis vorliegt.

Verträge müssen nicht(!) schriftlich sein. EIn mündlich geschlossener Vertrag ist ebenso gültig.