Schenkung, vorzeitiger Tod des Schenkers

3 Antworten

Hier liegt ein generelles Missverständnis vor. Die Schenkung des Hauses ist natürlich wirksam sobald sie vollzogen wurde. Die 10-Jahres-Frist ist nur dann relevant, wenn durch die Schenkung das Pflichtteilsrecht anderer beeinträchtigt würde. Aber auch dann führt das nicht dazu, dass z.B. 30% des Hauses zurückzugeben wären, sondern der entsprechende Betrag wäre in Geld auszugleichen

Nein, das heißt nur dass Miterben den Pflichtteil bekommen.

Sofern Ihnen etwas geschenkt wurde und Sie z.B. bei einem geschenkten Haus im Grundbuch eingetragen sind, ist diese Schenkung aus dem Nachlaß raus. Die 10 Jahresfrist beschert den übrigen Erben bestenfalls Erbergänzungs- oder auch nur Pflichtteilsergänzungsansprüche; nach Ablauf der 10 Jahre entfallen dies Ansprüche (Stichwort: Aushöhlung des Erbes!)..